Anlage 1 FPersGZuwRdErl
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Fahrpersonal-, des Arbeitszeit-, des Mutterschutz- und des Jugendarbeitsschutzgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- FPersGZuwRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 81610
Anlage
A.
Berechnungsgrundsätze des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen
auf dem Gebiet
des Fahrpersonalrechts,
des Arbeitszeitgesetzes (nicht abgedruckt),
des Mutterschutzgesetzes (nicht abgedruckt)
und des Jugendarbeitsschutzgesetzes (nicht abgedruckt),
angepasst an Änderungen des Fahrpersonalgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1057) und Änderungen der Fahrpersonalverordnung vom 19. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2835)
Vorbemerkung:
Die folgenden Buß- und Verwarnungsgeldkataloge sollen bundesweit ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln bei häufig vorkommenden und im Wesentlichen gleich gelagerten Ordnungswidrigkeiten durch die Verfolgungs- und Ahndungsbehörden gewährleisten. Sie machen jedoch eine Prüfung der Einzelfallumstände in Ausübung des Ermessens nach den Zumessungskriterien des § 17 Abs. 3 OWiG nicht entbehrlich.
Die Bemessung und Festsetzung der Bußgeldhöhe erfolgt in zwei Schritten. Zunächst ist bei einem Verstoß von dem Regelsatz in den Buß- und Verwarnungsgeldkatalogen auszugehen. Als weiterer Schritt sind dann die ersichtlichen Umstände des Einzelfalles, u.a. auch die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit zu prüfen und in der abschließenden Ermessensentscheidung angemessen zu berücksichtigen.
Verwaltungsinterne Richtlinien haben für Gerichte keine bindende Wirkung. Dennoch finden sie im Rahmen der Ermessensabwägung unter dem Gesichtspunkt einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichartiger Sachverhalte als Orientierungshilfe Beachtung, sofern sie in der Praxis einen nachweislich breiten Anwendungsbereich erreicht haben.
I.
Ordnungswidrigkeitenverfahren
1.
Allgemeines
Besteht der begründete Verdacht, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne
der §§ 8, 8a des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31 Juli 2010 (BGBl. I S. 1057) in Verbindung mit den §§ 21 bis 25 der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) in der Fassung der Verordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die technische Kontrolle von Nutzfahrzeugen auf der Straße und zur Änderung der Fahrpersonalverordnung vom 19. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2835),
des § 22 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583)
des § 21 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetzes - MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)
der §§ 58 oder 59 des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetzes JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 07. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)
vorliegt, so ist im Rahmen des Opportunitätsprinzips ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Hat der oder die Betroffene rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Das Opportunitätsprinzip nach § 47 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bleibt unberührt.
Die Buß- und Verwarnungsgeldkataloge enthalten nicht alle in den genannten Rechtsvorschriften enthaltenen Ordnungswidrigkeiten. Soweit Ordnungswidrigkeiten in den nachstehenden Katalogen erwähnt werden, ist von den dort genannten Bußgeldbeträgen auszugehen. Im Übrigen ist, wenn eine Ordnungswidrigkeit im nachstehenden Bußgeldkatalog nicht aufgeführt ist, derjenige Bußgeldbetrag zu Grunde zu legen, der für vergleichbare, im jeweiligen Katalog genannte Ordnungswidrigkeiten vorgesehen ist. In allen Fällen sind die Grundsätze des § 17 Abs. 3 und 4 OWiG zu beachten.
Die Buß- und Verwarnungsgeldkataloge stellen Zumessungsregeln für die Bemessung der Geldbuße dar. Sie sind aufgestellt, um für häufig vorkommende Ordnungswidrigkeiten eine gleichmäßige Ahndungspraxis durchzusetzen.
Bei der Festsetzung der Bußgelder werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen berücksichtigt. Je häufiger die Verstöße in der Praxis sind, desto stärker ist eine gewisse Schematisierung notwendig, um unterschiedliche Beurteilungen in allgemeinen Bewertungsfragen durch zahlreiche Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen zu vermeiden. Solche unterschiedlichen Bewertungen könnten aus der Sicht der Betroffenen nicht nachvollzogen werden und würden daher auf Unverständnis stoßen.
Die Regelkonstruktion der Buß- und Verwarnungsgeldkataloge lässt jedoch bei den Fällen, die sich von der üblichen Begehungsweise unterscheiden, einen Ermessensspielraum.Die Bußgeldbehörden sind verpflichtet, objektive oder subjektive Tatumstände, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als weniger schwerwiegend kennzeichnen, zugunsten des bzw. der Betroffenen zu berücksichtigen und somit im Einzelfall die Regelgeldbuße zu unterschreiten. Die Bußgeldbehörden sind berechtigt, bei Tatumständen, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als schwerwiegender kennzeichnen, im Einzelfall die Regelgeldbußen zu überschreiten. Hierzu können die unter Ziffer 3 aufgeführten Aspekte für eine Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze herangezogen werden.
Von der Festsetzung eines Bußgeldbetrages kann abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Verstoßes oder des Vorwurfs so gering ist, dass eine Verwarnung nach § 56 OWiG ausreichend erscheint. Ist die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht angemessen, kann ein Verwarnungsgeld von 5,- bis zu 35,- Euro erhoben werden.
2.
Regelsätze
Die in den Buß- und Verwarnungsgeldkatalogen ausgewiesenen Beträge sind Regelsätze, die von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Sie sind grundsätzlich darauf abgestellt, dass nur eine Person von der Ordnungswidrigkeit betroffen ist. Das gilt nicht bei Verstößen gegen Formvorschriften.
Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht (§ 19 Abs. 2 OWiG). Bei fahrlässigem Handeln ist bei der Berechnung der Geldbuße von den im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog ausgewiesenen Beträgen auszugehen; sie sollen bis zur Hälfte ermäßigt werden. Der in den genannten Gesetzen angedrohte Höchstsatz darf in Fällen der Fahrlässigkeit nur bis zur Hälfte ausgeschöpft werden (§ 17 Abs. 2 OWiG), es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 OWiG gegeben sind.
3.
Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze; Grundlagen für die Zumessung der Geldbußen (§ 17 Abs. 3 OWiG)
3.1
Die Regelsätze können je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.
3.2
Die Erhöhung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht, wenn der oder die Betroffene
3.2.1
innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder von der Verwaltungsbehörde bereits einmal schriftlich verwarnt worden ist, oder
3.2.2
aus der Tat besondere wirtschaftliche Vorteile gezogen hat; in diesem Fall soll die Geldbuße die wirtschaftlichen Vorteile übersteigen (§ 17 Abs. 4 OWiG; siehe hierzu unter Kapitel I.8.). Hier kann auch das gesetzliche Höchstmaß überschritten werden, soweit ansonsten der wirtschaftliche Vorteil, den die oder der Betroffene aus der Tat gezogen hat, die Bußgeldhöhe übersteigt oder
3.2.3
durch sein/ihr Verhalten eine besondere Gefährdung geschaffen hat.
3.3
Eine Ermäßigung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht, wenn
3.3.1
aus besonderen Gründen des Einzelfalles der Vorwurf, der den Betroffenen oder die Betroffene trifft, geringer erscheint, als dies für durchschnittlich vorwerfbares Handeln angemessen ist oder
3.3.2
die betroffene Person Einsicht zeigt, so dass Wiederholungen nicht zu befürchten sind, oder
3.3.3
die vorgesehene Geldbuße aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Betroffenen zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Vor allem bei Fahrerverstößen ist im Rahmen der Einzelfallbetrachtung darauf zu achten, dass das festzusetzende Bußgeld verhältnismäßig ist und den Fahrer nicht im Verhältnis über Gebühr belastet (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.07.2010, Az. 2 Ss OWi 17/10, juris-Rdnr. 41). Die Bußgeldhöhe muss im Verhältnis zu den Einkommensverhältnissen des Fahrers besonders betrachtet werden.
3.4
Abweichungen von den Regelsätzen sind in den Bußgeldakten hinreichend und nachvollziehbar zu begründen.
4.
Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
4.1
Tateinheit liegt vor, wenn der oder die Betroffene durch ein und dieselbe Handlung (aktives
Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. Es ist nur eine Geldbuße nach Nummer 5.2 festzusetzen. Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht (§ 19 Abs. 2 OWiG). Eine Handlung liegt auch dann vor, wenn zwar an sich mehrere Handlungen ausgeführt werden, diese jedoch in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang stehen, dass sie sich als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellen (natürliche Handlungseinheit) und zugleich mehrere gesetzliche Tatbestände verletzt werden. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn Ausführungshandlungen sich überschneiden.
Beispiel 1:
Der Unternehmer setzt eine Kraftfahrerin in der Weise ein, dass diese einen Lastzug mit einer Tageslenkzeit von zwölf Stunden fahren muss. Um diesen Tatbestand zu verschleiern, weist der Unternehmer sie an, die Fahrerkarte nicht in den vorgesehenen Schacht des digitalen Kontrollgerätes zu stecken.
Bei einer Kontrolle wird durch das Auslesen der Daten aus dem Massenspeichers des digitalen Kontrollgerätes aufgedeckt, dass die Fahrerkarte nicht gesteckt wurde. Der Unternehmer begeht damit einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 561/2006; Artikel 13 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in Verbindung mit § 8 FPersG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersV, § 8a Abs. 1 Nr. 2 FPersG und § 19 OWiG. Es bestand Tateinheit.
Dagegen liegt nur eine Gesetzesverletzung vor, wenn durch ein und dieselbe Handlung eine Bußgeldvorschrift verletzt wird und dabei mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind.
Beispiel 2:
Der Unternehmer weist gleichzeitig fünf Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen an, ihre Fahrerkarten nicht in den vorgesehenen Schacht des digitalen Kontrollgerätes zu stecken. Er begeht damit einen Verstoß gegen Artikel 13 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, die eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 8 FPersG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersV darstellt. In diesem Fall wird auch nur eine Geldbuße festgesetzt, wobei der Regelsatz nach Nummer 5.1 zu erhöhen ist.
Ein Verstoß und kein Fall von Tateinheit ist auch in folgenden Konstellationen gegeben:
Beispiel 3:
Ein Fahrer unterbricht seine Fahrt nicht nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden, sondern erst nach einer Lenkdauer von 5 Stunden. Er legt dann eine Fahrtunterbrechung von 50 Minuten ein. Es liegt ein Verstoß gegen Art. 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und damit eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG vor. In der verspäteten Einlegung einer Fahrtunterbrechung liegt nicht die gleichzeitige Verkürzung der Unterbrechung auf null im vorangegangenen Zeitraum. Wenn die verspätete Fahrtunterbrechung, wie hier, die vorgeschriebene Dauer (45 Minuten) erreicht, so liegt nur ein Verstoß vor (OLG Oldenburg, Urteil vom 25. Januar 2011, Az. 2 SsRs 8/11). Ein zusätzlicher Verstoß und letztlich ein Fall von Tateinheit läge nur dann vor, wenn die verspätete Fahrtunterbrechung nicht die Mindestvoraussetzungen aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 erfüllt hätte.
Beispiel 4:
Ein Fahrer hat in einem überprüften Zeitraum von 28 Tagen mehrere Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten begangen. Der für den Betroffenen verantwortliche Unternehmer hat die ihm obliegenden Kontroll- und Überwachungspflichten (regelmäßige Belehrungen und Kontrollen) nicht ausgeübt und damit die Verstöße zumindest billigend in Kauf genommen. Es liegt damit ein Verstoß des Unternehmers gegen § 8a Abs. 1 Nr. 2 FPersG vor. Der Unternehmer haftet bei Verstößen seines Fahrers nicht für jeden Verstoß einzeln, sondern es handelt sich um einen einheitlichen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht durch Unterlassen. Eine Zäsur bzgl. der einheitlichen Überwachungspflicht des Unternehmers ist regelmäßig spätestens nach 28 Tagen vorzunehmen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. Juli 2010, Az. 2 Ss-OWi 276/10). Nach diesem Zeitraum beginnt ein neuer - zu den vorangegangenen Verstößen in Tatmehrheit stehender - Aufsichtspflichtverstoß.
Aufgrund diverser Gerichtsentscheidungen kommt der Fortsetzungszusammenhang nicht mehr zur Anwendung.
4.2
Wenn durch eine Handlung nicht nur ein rechtswidriger Zustand begründet, sondern auch bewusst oder unbewusst aufrechterhalten wird, handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit.
Werden während des rechtswidrigen Zustandes weitere Verstöße begangen, so können diese zur Dauerordnungswidrigkeit in Tateinheit stehen. Bei einer Dauerordnungswidrigkeit beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
Beispiel 5:
Der Unternehmer hat versäumt, notwendige Reparaturen am Kontrollgerät durchführen zu lassen. Die Nichterfüllung der sich aus Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ergebenden Pflicht ist ein Dauerdelikt, das von dem Zeitpunkt an, zu dem die Reparatur hätte erfolgen müssen, bis zur erfolgten Reparatur begangen wurde.
Beispiel 6:
Eine Fahrerin verstößt während einer Fahrt gegen die Anschnallpflicht aus § 21a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Zudem überschreitet sie die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit gem. § 3 Abs. 3 StVO und verstößt gegen die Pflicht aus § 20 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Ziff. 15 FPersV, Nachweise über berücksichtigungsfreie Tage mitzuführen. Der Verstoß gegen das Anlegen eines Sicherheitsgurtes bildet hier als Dauerordnungswidrigkeit ein Bindeglied zu den weiteren Verstößen (OLG Hamm, Urteil vom 10. Mai 2007, Az. 4 Ss OWi 255/07). Zwischen den Verstößen besteht daher Tateinheit.
Beispiel 7:
Ein Fahrer überschreitet die maximal zulässige Lenkzeit in der Doppelwoche nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Innerhalb dieser Doppelwoche legt der Fahrer verspätet Fahrtunterbrechungen ein und überschreitet die maximal zulässige Tageslenkzeit. Die betreffenden Tageslenkzeiten sind Bestandteile der Doppelwochenlenkzeit. Das Überschreiten der höchstzulässigen Tageslenkzeit ist als tatbestandserheblicher Beitrag zur Doppelwochenlenkzeitüberschreitung einzuordnen. Weitere Verstöße in einem Doppelwochenzeitraum werden durch die Doppelwochenlenkzeitüberschreitung zu Tateinheit verklammert. Zwar handelt es sich bei der Doppelwochenlenkzeitüberschreitung nicht um eine Dauerordnungswidrigkeit im eigentlichen Sinne, allerdings ist sie mit einer solchen vergleichbar, da der Tatbestand an ein dauerhaftes Verhalten anknüpft (OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Februar 2010, Az. 2 SsBs 82/09, vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. Juli 2010, Az. 2 Ss OWi 17/10).
4.3
Tatmehrheit liegt vor, wenn der oder die Betroffene durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. In diesen Fällen ergeht wie bei der Tateinheit nur ein einziger Bußgeldbescheid. Jedoch wird für jede Ordnungswidrigkeit die Geldbuße gesondert festgesetzt.
Beispiel 8:
Ein Fahrer überschreitet die höchstzulässige Tageslenkzeit entgegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, indem er an einem Tag 10 Stunden 30 Minuten lenkt. An einem weiteren Tag in der Woche legt er eine Fahrtunterbrechung entgegen Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verspätet ein. Weitere Verstöße begeht der Fahrer im überprüften Zeitraum nicht.
Die Überschreitung der Tageslenkzeit durch den Fahrer und die verspätete Einlegung einer Fahrtunterbrechung stehen in Tatmehrheit zueinander. Es besteht keine Identität einzelner Handlungsteile. Ebenso besteht keine Dauerordnungswidrigkeit, welche die Handlungen rechtlich verklammern würde.
5.
Berechnung der Geldbußen
5.1
Im Fall einer Gesetzesverletzung, bei der mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind (siehe 1.4.1 Beispiel 2), ist für die Berechnung der Geldbuße der Regelsatz zugrunde zu legen und sodann für jede weitere betroffene Person um 75 % (aufgerundet auf volle Euro) zu erhöhen. Im Bescheid ist nur der Gesamtbetrag festzusetzen.
5.2
Im Fall der Tateinheit ist grundsätzlich wie folgt zu verfahren:
Zunächst ist festzustellen, für welchen Verstoß sich nach der konkreten Fallgestaltung bei Anwendung des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges der höchste Einzelbetrag ergibt Dieser höchste Einzelbetrag ist für die weitere Berechnung der Geldbuße zugrunde zu legen. Dem Einzelbetrag sind 50 % (aufgerundet auf volle Euro) der Bußgeldbeträge hinzuzurechnen, die für die Verstöße gegen die sonstigen in die Tateinheit eingeschlossenen Ordnungswidrigkeiten ausgewiesen sind. Wurde eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt, so ist für den ersten Fall der volle Regelsatz und für die weiteren Fälle jeweils 50 % des Regelsatzes zu berechnen. Bei Tateinheit ist nur der Gesamtbetrag im Bescheid festzusetzen.
5.3
Im Fall der Tatmehrheit sind getrennt für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen nach dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog in einem Bescheid festzusetzen. Die im Gesetz festgelegte Höchstgrenze einer Geldbuße bezieht sich jeweils nur auf die einzelnen Geldbußen, jedoch nicht auf den Gesamtbetrag. Die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Höchstgrenzen für die Geldbußen dürfen durch die sich bei Tatmehrheit ergebende Summe der Einzelbeträge überschritten werden.
6.
Besonderheiten
6.1
Besondere Personengruppen
6.1.1
Handelt jemand für einen anderen (zum Beispiel als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter oder Gesellschafterin einer Personengesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder Vertreterin oder als Beauftragter oder Beauftragte in einem Betrieb), sind die Bestimmungen des § 9 OWiG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
6.1.2
Nach den Voraussetzungen des § 30 OWiG kann ungeachtet des § 8a Abs. 3 FPersG gegen juristische Personen und Personenvereinigungen eine Geldbuße festgesetzt werden.
6.1.3
Wer als Inhaber oder Inhaberin eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Verstöße gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber, die Inhaberin oder gleichstehende Personen treffen, handelt grundsätzlich im Sinne von § 130 OWiG ordnungswidrig. Bei einer Ahndung ist der Regelsatz anzuwenden, welcher für den auf Grund der unterlassenen Aufsichtsmaßnahmen in dem Betrieb begangenen Verstoß gilt.
6.1.4
Unternehmer, Verlader, Spediteur, Reiseveranstalter oder Fahrervermittler müssen bei der vertraglichen Vereinbarung eines Beförderungszeitplans sicherstellen, dass die europaweit geltenden Regelungen zu den Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr (Verordnung (EG) Nr. 561/2006) im Rahmen des Beförderungszeitplans eingehalten werden können. Verstöße gegen diese Pflicht können nach § 8a Abs. 3 FPersG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
6.2
Hinweise zu Verstößen gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 FPersV
Unabhängig von der Zahl der durch eine Bescheinigung betroffenen Tage wird die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 FPersV nur einmal verletzt, soweit der Fahrer die hiernach vorgeschriebenen Nachweise über berücksichtigungsfreie Tage nicht oder nicht vollständig vorlegen kann. Es ist nur eine Geldbuße für die Verletzung von § 20 Abs. 1 Satz 1 FPersV festzusetzen. Die Anzahl der berücksichtigungsfreien Tage, die wegen fehlender Bescheinigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FPersV nicht nachgewiesen wurden, sind bei der Festsetzung der Geldbuße zu berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich jeder Folgetag in die Berechnung der Bußgeldhöhe einzubeziehen.
Werden innerhalb eines 28-Tageszeitraums mehrere Bescheinigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FPersV nicht ausgestellt, obwohl es sich z. B. um mehrere berücksichtigungsfreie Zeiträume handelt, wird § 20 FPersV für jede nicht ausgestellte Bescheinigung verletzt.
Vorverstöße gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 FPersV können für eine Erhöhung der Geldbuße herangezogen werden.
Eine Reduzierung der Geldbuße kann vorgenommen werden, wenn der oder die Betroffene unverzüglich die erforderlichen Nachweise über die berücksichtigungsfreien Tage nachreicht und Tatbestände von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 durch Vorlage anderweitiger Unterlagen glaubhaft nachweist.
Eine Reduzierung kommt ferner für Folgetage in Betracht, unter Anwendung der Grundlagen für die Zumessung von Geldbußen (siehe dazu Punkt I.3).
Beispiel:
Fahrer legt bei der Kontrolle für einen Zeitraum von 7 Tagen keine Bescheinigung nach § 20 FPersV vor. Das Bußgeld kann wie folgt berechnet werden:
Für den Fahrer:
eine Bescheinigung oder einen Nachweis über arbeitsfreie Tage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 20 Abs. 1 Satz 1).
Für den ersten 24-Stunden-Zeitraum, | |
---|---|
wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist, | 250,00 Euro |
wenn eine Kontrolle erschwert wird. | 75,00 Euro |
Für jeden weiteren 24-Stunden-Zeitraum, | |
wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist, | 60,00 Euro |
wenn eine Kontrolle erschwert wird. | 30,00 Euro |
Für den Unternehmer:
eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 20 Abs. 2 FPersV)
Für den ersten 24-Stunden-Zeitraum, | |
---|---|
wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist, | 750,00 Euro |
wenn eine Kontrolle erschwert wird. | 250,00 Euro |
Für jeden weiteren 24-Stunden-Zeitraum, | |
wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist | 180,00 Euro |
wenn eine Kontrolle erschwert wird. | 90,00 Euro |
7.
Verfall eines Geldbetrages
7.1
Nach § 29a OWiG kann gegen den Betroffenen oder die Betroffene (zum Beispiel als Arbeitgeber/in) der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem erlangten Vermögensvorteil entspricht, wenn der oder die Betroffene für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt und gegen den oder die Betroffene wegen der begangenen Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt werden kann. Die Anordnung des Verfalls ist kein Bußgeld, sondern eine Maßnahme eigener Art, mit dem den betroffenen Personen der Vermögensvorteil wieder abgenommen wird. Für eine Anordnung nach § 29a OWiG reicht eine rechtswidrige Handlung, die nicht vorwerfbar begangen zu sein braucht
(vergleiche § 1 Abs. 2 OWiG), aus.
7.2
Hat der oder die Betroffene einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt (zum Beispiel Geschäftsführer für die GmbH, Betriebsleiterin für Inhaberin des Betriebes) und hat dieser (GmbH, Betriebsinhaber) dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, so kann nach § 29a Abs. 2 OWiG gegen ihn (GmbH, Betriebsinhaber) der Verfall eines Geldbetrages bis zur Höhe des Vermögensvorteils angeordnet werden, der dem Wert des Erlangten entspricht.
7.3
In den Fällen der Nummern 7.1 und 7.2 kann gemäß § 29a Abs. 4 OWiG der Verfall selbstständig angeordnet werden, wenn gegen den oder die Betroffene ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder das Bußgeldverfahren eingestellt wird.
8.
Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils
Nach § 17 OWiG besteht die Möglichkeit eine Geldbuße zu verhängen, die sich aus einem Bußgeldanteil zur Ahndung des begangenen Unrechts (§ 17 Abs. 3 OWiG) und der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 4 OWiG) zusammensetzt. Voraussetzung ist, dass der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit rechtswidrig und vorwerfbar erfüllt wurde (§ 1 Abs. 1 OWiG). Nach § 17 Abs. 4 OWiG (und ggf. § 30 Abs. 3 OWiG) kann dann der aus der Tat stammende wirtschaftliche Vorteil entzogen werden. Der wirtschaftliche Vorteil ist dabei der Gewinn oder die ersparten notwendigen Aufwendungen abzüglich aller notwendigen Auslagen des Unternehmers (sog. Nettoprinzip). Die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Höchstgrenzen für die Geldbußen dürfen bei Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils überschritten werden.
II.
Berechnungsbeispiele
Beispiel 1:
Der Unternehmer setzt einen Kraftfahrer in der Weise ein, dass dieser einen Lastzug mit einer Tageslenkzeit von zwölf Stunden fahren muss. Um diesen Tatbestand zu verschleiern, weist der Unternehmer ihn an, die Fahrerkarte nicht in den vorgesehenen Schacht des digitalen Kontrollgerätes zu stecken.
Anmerkung:
Bei einer Kontrolle wird durch das Auslesen der Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes aufgedeckt, dass die Fahrerkarte nicht gesteckt wurde.
Der Unternehmer begeht damit einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Artikel 13 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in Verbindung mit § 8 FPersG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersV, § 8a Abs. 1 Nr. 2 FPersG und § 19 OWiG. Es bestand Tateinheit.
Zwischen beiden Zuwiderhandlungen besteht Tateinheit. Hat der Unternehmer 10 Kraftfahrer in dieser Weise eingesetzt, so hat er gleichfalls durch eine Handlung nur einmal die genannten Vorschriften tateinheitlich verletzt.
1.1. | Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge | Fahrlässig | Vorsatz |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. 3 des Katalogs; Spalte "U" zur Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Nichteinhaltung der höchstzulässigen Tageslenkzeit von 10 Stunden [90 € je 1/2 Stunde bei Vorsatz]) | 180,00 € | 360,00 € | |
Lfd. Nr. 23 des Katalogs; Spalte "U" zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (Nichtverwendung des Kontrollgerätes [750 € bei Vorsatz]) | 375,00 € | 750,00 € | |
1.2. | Berechnung der Geldbuße | ||
Höchster Einzelbetrag | 375,00 € | 750,00 € | |
Dazu 50% (vgl. Nr. 5.2) aus den übrigen Einzelbeträgen | 90,00 € | 180,00 € | |
Geldbuße | 465,00 € | 930,00 € | |
1.3. | Betrag der Geldbuße bei 10 Kraftfahrern. | ||
Ausgangsbetrag (Geldbetrag für 1 Fahrer vgl. 2.) | 465,00 € | 930,00 € | |
Dazu 9 × 75% (vgl. Nr. 5.1) vom Ausgangsbetrag | 3.139,00 € | 6.278,00 € | |
Gerundet auf volle Euro | |||
Geldbuße | 3.604,00€ | 7.208,00 € |
Beispiel 2:
Der Unternehmer weist gleichzeitig fünf Kraftfahrer an, ihre Fahrerkarten nicht in den vorgesehenen Schacht des digitalen Kontrollgerätes zu stecken. Er begeht damit einen Verstoß gegen Artikel 13 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, der eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 8 FPersG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersV darstellt. In diesem Fall wird auch nur eine Geldbuße festgesetzt, wobei der Regelsatz nach Nummer 5.1 zu erhöhen ist.
2.1. | Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge | Fahrlässig | Vorsatz |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. 23 des Katalogs; Spalte "U" zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (Nichtverwendung des Kontrollgerätes [750 € bei Vorsatz]) | 375,00 € | 750,00 € | |
2.2. | Berechnung der Geldbuße | ||
Regelsatz für 1 Fahrer | 375,00 € | 750,00 € | |
Dazu 4 × 75% (vgl. Nr. 5.1) aus den übrigen Einzelbeträgen | 1.125,00 € | 2.250,00 € | |
Geldbuße | 1.500,00 € | 3.000,00 € |
Beispiel 3:
Ein Kraftfahrer vergisst an einem Tag die Fahrerkarte zu stecken. An einem anderen Tag überschreitet er die Höchstdauer der Tageslenkzeit von 10 Stunden um 2 Stunden. Der Kraftfahrer begeht je eine Verstoß gegen Art. 13 Verordnung (EWG) 3821/85 sowie gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) 561/2006 in Verbindung mit § 8a FPersG und § 8 FPersG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Nr. 1 FPersV. Es liegt Tatmehrheit vor.
3.1. | Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge | Fahrlässig | Vorsatz |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. 3 des Katalogs; Spalte "F" zur Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Nichteinhaltung der höchstzulässigen Tageslenkzeit von 10 Stunden) | 15,00€ je 1/2 Stunde. | 30,00 € je 1/2 Stunde | |
Lfd. Nr. 22 des Katalogs; Spalte "F" zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (Nichtverwendung des Kontrollgerätes [250,- € je 24-Stunden-Zeitraum bei Vorsatz]) | 125,00 € | 250,00 € | |
3.2. | Berechnung der Geldbuße (vgl. Nr. 5.3) | ||
2 Stunden Lenkzeitüberschreitung (4 × 15,00 bzw. 30,00 €) | 60,00 € | 120,00 € | |
Nichtverwendung des Kontrollgerätes | 125,00 € | 250,00 € | |
Geldbuße | 185,00€ | 370,00 € |
Hinweis:
Ob in den Beispielen 1 und 2 eine fahrlässige Begehung der Tat tatsächlich möglich ist, bleibt dahingestellt und ist bei der Aufklärung des Tatbestandes zu ermitteln. Die Darstellung dient daher lediglich der Verdeutlichung der Ermäßigung bis zur Hälfte des Regelsatzes (vgl. Kapitel 11.2).
III.
Verwarnungen bei Verstößen gegen das Fahrpersonalgesetz
1.
Allgemeines
Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen oder die Betroffene verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,- bis 35,- Euro erheben (§ 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG).
Mit der Verwarnung soll dem Betroffenen oder der Betroffenen sein bzw. ihr Fehlverhalten vorgehalten werden. Sie ist daher mit einem Hinweis auf den Verstoß zu verbinden. Ob die Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, richtet sich nach der Bedeutung der Handlung und dem Grad der Vorwerfbarkeit. Dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an; auch bei einem gewichtigen Verstoß kann die Ordnungswidrigkeit wegen geringer Vorwerfbarkeit insgesamt geringfügig sein. Geringfügigkeit ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn sich aus dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog - auch unter Berücksichtigung von I. Nummer 2 und Nummer 3 - ein Betrag von höchstens 35,- Euro ergäbe.
2.
Voraussetzungen
Der Fahrer oder die Fahrerin muss für die Ordnungswidrigkeit als betroffene Person in Frage kommen, das heißt, er oder sie muss ordnungswidrig gehandelt haben und für den Verstoß verantwortlich sein. Verstößt ein selbstfahrender Unternehmer oder selbstfahrende Unternehmerin gegen die Vorschriften, deren Beachtung nur einem Fahrer obliegt, so ist er oder sie insoweit nicht als Unternehmer/Unternehmerin, sondern als Fahrer bzw. Fahrerin zu behandeln. Die Ordnungswidrigkeit muss ihrer Art und ihrem Umfang nach geringfügig sein. Als geringfügig werden die im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog genannten Tatbestände angesehen, unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen sind. Die Ordnungswidrigkeit wird nicht als geringfügig angesehen, wenn bekannt ist, dass diese bei dem Fahrpersonal oder im Betrieb des Unternehmens wiederholt vorkommt. Eine Verwarnung ist nicht auszusprechen, wenn sie unzweckmäßig erscheint.
Soweit ergänzende Verwaltungsbestimmungen fehlen, hat die Verwaltungsbehörde die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Liegen mehrere Verstöße vor, die jeweils für sich mit einem Verwarnungsgeld zu ahnden sind, ist in der Regel ein Bußgeldverfahren einzuleiten.
Die im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog festgesetzten Verwarnungsgelder sind Regelsätze für vorsätzliche Begehung.
IV.
Einspruch
Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 76 OWiG), so teilt sie diese bei der Übersendung der Akten (§ 69 Abs. 3 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet sie, auf eine Beteiligung nach § 76 OWiG hinzuwirken. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an. Vor Übersendung der Akten nach § 69 Abs. 3 OWiG ist einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 Strafprozessordnung) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt zu entsprechen.
B.
Buß- und Verwarnungsgeldkataloge des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zum Fahrpersonalrecht
I.
Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/20061
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 | ||||
---|---|---|---|---|
Fahrpersonal F | Unternehmer U | |||
Lfd. Nr. | Ordnungswidrig nach § 8a Abs. 2 Fahrpersonal- gesetz handelt, wer | FPersG | Ordnungswidrig nach § 8a Abs. 1 Fahrpersonalge- setz handelt, wer | FPersG |
Anforderungen an das Fahrpersonal | ||||
1 | einen Schaffner oder Beifahrer vor Erreichen des Mindestalters einsetzt. | § 8a Abs. 1 Nr. 1 | ||
Je angefangenen 24-Stunden-Zeitraum | 50,- € | |||
je Beifahrer oder Schaffner Artikel 5 Abs. 1 oder 2 | ||||
Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen | ||||
2 | die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. | § 8a Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. | § 8a Abs. 1 Nr. 2 |
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei Überschreiten von mehr als 1 Stunde bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde | 30,- € | Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde | 90,- € | |
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde | 60,- € | Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde | 180,- € | |
Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 | Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 | |||
3 | die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden nicht einhält. | § 8a Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird. | § 8a Abs. 1 Nr. 2 |
Bei Überschreiten bis zu 30 Minuten | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde | 30,- € | Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde | 90,- € | |
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde | 60,- € | Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde | 180,- € | |
Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 | Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 | |||
4 | die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden nicht anhält 2 | § 8a Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden eingehalten wird. | § 8a Abs. 1 Nr. 2 |
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei einer Wochenlenkzeit von 58 bis 67 Stunden je angefangene Stunde | 30,- € | Bei einer Wochenlenkzeit bis zu 67 Stunden je angefangene Stunde | 90,- € | |
Bei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde | 60,- € | Bei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde | 180,- € | |
Artikel 6 Abs. 2 | Artikel 6 Abs. 2 | |||
5 | die Gesamtlenkzeit von 90 Stunden während zweier aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. | § 8a Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit von 90 Stunden während zweier aufeinander folgenden Wochen eingehalten wird. | § 8a Abs. 1 Nr. 2 |
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei einer Gesamtlenkzeit von mehr als 92 bis 108 Stunden je angefangene Stunde | 30,- € | Bei einer Gesamtlenkzeit bis zu 108 Stunden je angefangene Stunde | 90,- € | |
Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde | 60,- € | Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde | 180,- € | |
Artikel 6 Abs. 3 | Artikel 6 Abs. 3 | |||
6 | die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. | § 8a Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. | § 8a Abs. 1 Nr. 2 |
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde | 30,- € | Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde | 90,- € | |
Artikel 7 Satz 1 | Artikel 7 Satz 1 | |||
7 | die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. | § 8a Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. | § 8a Abs. 1 Nr. 2 |
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten | Verwarnungsgeld 30,- € | Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten | 90,- € | |
Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde | 60,- € | Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde | 180,- € | |
Artikel 7 Satz 1 | Artikel 7 Satz 1 | |||
8 | die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum nicht einhält. | § 8a Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum eingehalten werden. | § 8a Abs. 1 Nr. 2 |
Bei Unterschreiten bis zu einer Stunde | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde | 30,- € | Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde | 90,- € | |
Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde | 60,- € | Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde | 180,- € | |
Artikel 8 Abs. 2 oder 5 | Artikel 8 Abs. 2 oder 5 | |||
9 | die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält | § 8a Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen eingehalten werden. | § 8a Abs. 1 Nr. 2 |
Bei Unterschreiten bis zu einer Stunde | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 30,- € | Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 90,- € | |
Artikel 8 Abs. 6 | Artikel 8 Abs. 6 | |||
10 | die wöchentliche Ruhezeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt einlegt. | § 8a Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. | § 8a Abs. 1 Nr. 2 |
Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum | 60,- € | Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum | 180,- € | |
Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2 | Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2 | |||
11 | die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. | § 8a Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit eingehalten | § 8a Abs. 1 Nr. 2 |
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde | 30,- € | Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde | 90,- € | |
Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde | 60,- € | Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde | 180,- € | |
Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h | Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h | |||
12 | die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. | § 8a Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit eingehalten wird | § 8a Abs. 1 Nr. 2 |
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde | 30,- € | Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde | 90,- € | |
Bei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde | 60,- € | Bei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde | 180,- € | |
Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h | Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h | |||
13 | die wöchentliche Ruhezeit im grenzüberschreitenden Personenverkehr für einen einzelnen Gelegenheitsdienst erst nach mehr als 12 aufeinander folgenden 24-Stunden-Zeiträumen einlegt. | § 8a Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit im grenzüberschreitenden Personenverkehr für einen einzelnen Gelegenheitsdienst eingehalten werden. Die wöchentliche Ruhezeit wurde erst nach mehr als 12 aufeinander folgenden 24-Stunden-Zeiträumen eingelegt. | § 8a Abs. 1 Nr. 2 |
Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum | 100,- € | Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum | 300,- € | |
Artikel 8 Abs. 6a | Artikel 8 Abs. 6a | |||
14 | den Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit nicht mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verbindet. | § 8a Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass der Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verbunden wird. | § 8a Abs. 1 Nr. 2 |
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 30,- € | Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 90,- € | |
Artikel 8 Abs. 7 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h | Artikel 8 Abs. 7 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h | |||
15 | andere Arbeits- oder Bereitschaftszeiten nicht festhält. | § 8a Abs. 2 Nr. 2 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum | 50,- € | |||
Artikel 6 Abs. 5 | ||||
16 | Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt. | § 8a Abs. 2 Nr. 3 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum | 50,- € | |||
Artikel 12 Satz 2 | ||||
Verstöße gegen die Vorschriften über Linienfahrpläne und Arbeitszeitpläne | ||||
17 | einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan oder eine Ausfertigung des Linienfahrplans nicht mit sich führt. | § 8a Abs. 2 Nr. 4 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum | 125,- € | |||
Artikel 16 Abs. 2 Unterabsatz 2 | ||||
18 | einen Linienfahrplan oder einen Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt. | § 8a Abs. 1 Nr. 3 | ||
Je Fall | 500,- € | |||
Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Buchstabe a Halbsatz 1 | ||||
19 | einen Arbeitszeitplan nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt. | § 8a Abs. 1 Nr. 4 | ||
Je angefangene Woche | 100,- € | |||
Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe c | ||||
20 | als Unternehmer, Verlader, Spediteur, Reiseveranstalter oder Fahrervermittler einen Beförderungszeitplan vertraglich vereinbart und nicht sicherstellt, dass dieser Beförderungszeitplan nicht gegen eine in § 8a Absatz 2 Nr. 1 genannte Vorschrift verstößt. | § 8a Abs. 3 | ||
Je vorschriftswidrigen Beförderungszeitplan für jedes betroffene Fahrzeug und für jeden Tag, an dem, der Plan in Kraft war. | 250,- € | |||
Mindestens | ||||
500,- € | ||||
Art. 10 Abs. 4 |
II.
Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/853
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 | ||||
---|---|---|---|---|
Fahrpersonal F | Unternehmer U | |||
Lfd. Nr. | Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Fahrpersonalgesetzhandelt, wer | FPersV | Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, wer | FPersV |
Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitennachweise | ||||
21 | ein Kontrollgerät nicht einbaut. | § 23 Abs. 1 Nr. 1 | ||
Je Fall | 1.500,- € | |||
Artikel 3 Abs. 1 Halbsatz 1 | ||||
22 | ein Kontrollgerät nicht benutzt. | § 23 Abs. 2 Nr. 1 | nicht für die Benutzung des Kontrollgerätes sorgt. | § 23 Abs. 1 Nr. 1 |
Je 24-Stunden-Zeitraum | 250,- € | Je 24-Stunden-Zeitraum | 750,- € | |
Artikel 3 Abs. 1 Halbsatz 1 | Artikel 3 Abs. 1 Halbsatz 1 | |||
23 | nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgt. | § 23 Abs. 2 Nr. 2 | nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontrollgerätes oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgt. | § 23 Abs. 1 Nr. 2 |
Je 24-Stunden-Zeitraum | 250,- € | Je 24-Stunden-Zeitraum | 750,- € | |
Artikel 13 | Artikel 13 | |||
24 | eine ausreichende Anzahl Schaublätter nicht aushändigt. | § 23 Abs. 1 Nr. 3 | ||
Je angefangene Woche | 500,- € | |||
Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 | ||||
25 | ein Schaublatt aushändigt, das sich für das eingebaute Kontrollgerät nicht eignet. | § 23 Abs. 1 Nr. 4 | ||
Je angefangene Woche | 500,- € | |||
Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 | ||||
26 | nicht dafür Sorge trägt, dass der genannte Ausdruck ordnungsgemäß erfolgen kann. Der Ausdruck konnte nicht/nicht vollständig erstellt werden, die Daten konnten aber auf andere Weise beschafft werden. | § 23 Abs. 2 Nr. 3 | nicht dafür Sorge trägt, dass ihn Falle der Kontrolle der genannte Ausdruck ordnungsgemäß erfolgen kann. Der Ausdruck konnte nicht/nicht vollständig erstellt werden, die Daten konnten aber auf andere Weise beschafft werden. | § 23 Abs. 1 Nr. 5 |
Je 24-Stunden-Zeitraum | 5,- € | Je 24-Stunden-Zeitraum | 15,- € | |
Der Ausdruck konnte nicht erstellt werden, Kontrolle war nicht möglich. | Der Ausdruck konnte nicht erstellt werden, Kontrolle war nicht möglich. | |||
Je 24-Stunden-Zeitraum | 250,- € | Je 24-Stunden-Zeitraum | 750,- € | |
Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 | Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 | |||
27 | Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladene Daten nicht vorlegt bzw. aushändigt. | § 23 Abs. 1 Nr. 6 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum | 750,- € | |||
Artikel 14 Abs. 2 Satz 3 | ||||
28 | eine andere Fahrerkarte benutzt. | § 23 Abs. 2 Nr. 4 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum | 500,- € | |||
Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabsatz 3 Satz 2 oder Satz 3 | ||||
29 | eine defekte oder eine ungültige Fahrerkarte benutzt. | § 23 Abs. 2 Nr. 4 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist | 250,- € | |||
Kontrolle erschwert wird | 75,- € | |||
Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabsatz 3 Satz 2 oder Satz 3 | ||||
30 | angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter oder Fahrerkarten verwendet oder ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte vorzeitig entnimmt oder eine Fahrerkarte oder ein Schaublatt über den zulässigen Zeitraum hinaus verwendet. | § 23 Abs. 2 Nr. 5 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist | 250,- € | |||
Kontrolle erschwert wird | 75,- € | |||
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Artikel 15 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2 oder 3 | ||||
31 | einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig fertigt oder eine dort genannte Angabe oder eine dort genannte Zeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt. | § 23 Abs. 2 Nr. 6 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist | 250,- € | |||
Kontrolle erschwert wird | 75,- € | |||
Artikel 15 Abs. 1 Unterabsatz 5 | ||||
32 | kein Schaublatt oder keine Fahrerkarte benutzt. | § 23 Abs. 2 Nr. 7 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum | 250,- € | |||
Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 | ||||
33 | keine Eintragungen für Zeiten vornimmt, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält. | § 23 Abs. 2 Nr. 8 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist | 150,- € | |||
Kontrolle erschwert wird | 75,- € | |||
Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 2 | ||||
34 | auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, so dass die in Anhang I Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden. | § 23 Abs. 2 Nr. 8 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist | 150,- € | |||
Kontrolle erschwert wird | 75,- € | |||
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 3 | ||||
35 | Schaublätter unvollständig oder unrichtig beschriftet. | § 23 Abs. 2 Nr. 8 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist | 250,- € | |||
Kontrolle erschwert wird | 75,- € | |||
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Artikel 15 Abs. 5 | ||||
36 | nicht darauf achtet, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder den Zeitgruppenschalter nicht oder nicht richtig betätigt. | § 23 Abs. 2 Nr. 9 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist | 250,- € | |||
Kontrolle erschwert wird | 75,- € | |||
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | Verwarnungsgeld 30,-€ | |||
Artikel 15 Abs. 3 | ||||
37 | ein Symbol nicht oder nicht richtig in das Kontrollgerät eingibt. | § 23 Abs. 2 Nr. 10 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum | 75,- € | |||
Artikel 15 Abs. 5a Unterabsatz 1 Satz 1 | ||||
38 | Ein Schaublatt, die Fahrerkarte, einen Ausdruck oder eine handschriftliche Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. | § 23 Abs. 2 Nr. 11 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist | 250,- € | |||
Kontrolle erschwert wird | 75,- € | |||
Artikel 15 Abs. 7 Buchstabe a oder b | ||||
39 | eine Reparatur nicht rechtzeitig durchführen lässt. | 23 Abs. 1 Nr. 7 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum | 250,- € | |||
Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 | ||||
40 | eine Reparatur nicht oder nicht richtig durchführen lässt. | § 23 Abs. 1 Nr. 7 | ||
Je Fall | 1.000,- € | |||
Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 | ||||
41 | bei Betriebsstörung des Kontrollgeräts die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer macht. | § 23 Abs. 2 Nr. 12 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist | 250,- € | |||
Kontrolle erschwert wird | 75,- € | |||
Artikel 16 Abs. 2 Unterabsatz 1 | ||||
42 | bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte die vorgeschriebenen Ausdrucke und Eintragungen nicht macht. | § 23 Abs. 2 Nr. 13 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist | 250,- € | |||
Kontrolle erschwert wird | 75,- € | |||
Artikel 16 Abs. 2 Unterabsatz 2 | ||||
43 | ohne Fahrerkarte die Fahrt länger als 15 Tage ohne Berechtigung fortsetzt. | § 23 Abs. 2 Nr. 14 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum | 50,- € | |||
Artikel 16 Abs. 3 Unterabsatz 3 |
III. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen das Fahrpersonalgesetz
Fahrpersonalgesetz (FPersG) | ||||
---|---|---|---|---|
Fahrpersonal F | Unternehmer U | |||
Lfd. Nr. | Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Fahrpersonalgesetz handelt, wer | FPersG | Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Fahrpersonalgesetz handelt, wer | FPersG |
Akkord- oder Prämienentlohnung nach beförderter Menge oder zurückgelegter Wegstrecke | ||||
44 | ein Mitglied des Fahrpersonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt. | § 8 Abs. 1 Nr. 1c | ||
Je Fall (Der Bußgeldbetrag muss in einem angemessenen Verhältnis zur in Betracht kommenden Lohnsumme und zu den erzielten Vorteilen stehen.) | 2.500,- € bis 7.500,- € | |||
§ 3 Satz 1 FPersG | ||||
Auskünfte und Unterlagen | ||||
45 | eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht aushändigt. | § 8 Abs. 1 Nr. 2c | eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. | § 8 Abs. 1 Nr. 1d |
Je Fall | 250,- € | Je Fall | 750,- € | |
§ 4 Abs. 3 Satz 1 | § 4 Abs. 3 Satz 1 | |||
46 | die Daten der Fahrerkarte nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert. | § 8 Abs. 1 Nr. 1e | ||
Pro Fahrer je 24-Stunden-Zeitraum | 750,- € | |||
§ 4 Abs. 3 Satz 6 | ||||
47 | die Daten des Massespeichers nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert. | § 8 Abs. 1 Nr. 1e | ||
Pro Fahrzeug je 24-Stunden-Zeitraum | 750,- € | |||
§ 4 Abs. 3 Satz 6 | ||||
48 | ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. | § 8 Abs. 1 Nr. 1f | ||
Pro Schaublatt oder Ausdruck | 750,- € | |||
§ 4 Abs. 3 Satz 7 | ||||
49 | die Daten nicht bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres löscht, die Schaublätter und die zu fertigenden Ausdrucke nicht vernichtet. | § 8 Abs. 1 Nr. 1g | ||
Je Fall | 500,- € | |||
§ 4 Abs. 3 Satz 8 | ||||
50 | nicht dafür Sorge trägt, dass eine lückenlose Dokumentation und Datensicherung erfolgt. | 8 Abs. 1 Nr. 1h | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum | 750,- € | |||
§ 4 Abs. 3 Satz 9 | ||||
51 | die Daten sowie die Schaublätter und die zu fertigenden Ausdrucke nicht gegen Verlust und Beschädigung sichert. | § 8 Abs. 1 Nr. 1h | ||
Je angefangene Woche | 500,- € | |||
§ 4 Abs. 3 Satz 9 | ||||
52 | Schaublätter und Tätigkeitsnachweise als Mitglied des Fahrpersonals nicht unverzüglich nach Beendigung der Mitführpflicht dem Unternehmer aushändigt. | § 8 Abs. 1 Nr. 2d | ||
Für jedes nicht vorgelegte Schaublatt bzw. Tätigkeitsnachweis | 50,- € | |||
§ 4 Abs. 3 Satz 2 | ||||
53 | die Fahrerkarte zum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. | § 8 Abs. 1 Nr. 2e | ||
Je Fall | 150,-€ | |||
§ 4 Abs. 3 Satz 4 | ||||
54 | eine Maßnahme nicht duldet. | § 8 Abs. 1 Nr. 2f | eine Maßnahme nicht duldet. | § 8 Abs. 1 Nr. 1i |
Je Fall | 300,- € | Je Fall | 900,- € | |
§ 4 Abs. 5 Satz 5 | § 4 Abs. 5 Satz 5 | |||
55 | einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. | § 8 Abs. 1 Nr. 2g | einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. | § 8 Abs. 1 Nr. 1j |
Je Fall | 300,- € | Je Fall | 900,- € | |
§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 | § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 |
IV. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen die Fahrpersonalverordnung
Fahrpersonalverordnung (FPersV) | ||||
---|---|---|---|---|
Fahrpersonal F | Unternehmer U | |||
Lfd. Nr. | Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Fahrpersonalgesetz handelt, wer | FPersV | Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Fahrpersonalgesetz handelt, wer | FPersV |
Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen | ||||
56 | die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. | § 21 Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. | § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei Überschreiten von mehr als 1 Stunde bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde | 30,- € | Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde | 90,- € | |
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde | 60,- € | Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde | 180,- € | |
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006 | § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006 | |||
57 | die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden nicht einhält. | § 21 Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird. | § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Bei Überschreiten von bis zu 30 Minuten | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde | 30,- € | Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde | 90,- € | |
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde | 60,- € | Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde | 180,- € | |
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 561/2006 | § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 561/2006 | |||
58 | die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden nicht einhält. | § 21 Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden eingehalten wird. | § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Bei Überschreiten von bis zu 2 Stunden | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei einer Wochenlenkzeit von 58 bis 67 Stunden je angefangene Stunde | 30,- € | Bei einer Wochenlenkzeit bis zu 67 Stunden je angefangene Stunde | 90,- € | |
Bei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde | 60,- € | Bei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde | 180,- € | |
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 | § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 | |||
59 | die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. | § 21 Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden Wochen eingehalten wird. | § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei einer Gesamtlenkzeit von mehr als 92 bis 108 Stunden je angefangene Stunde | 30,- € | Bei einer Gesamtlenkzeit bis zu 108 Stunden je angefangene Stunde | 90,- € | |
Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde | 60,- € | Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde | 180,- € | |
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 | § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 | |||
60 | die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. | § 21 Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. | § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde | 30,- € | Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde | 90,- € | |
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006 | § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006 | |||
61 | die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. | § 21 Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. | § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten | Verwarnungsgeld 30,- € | Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten | 90,- € | |
Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/2 Stunde | 60,- € | Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/2 Stunde | 180,- € | |
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006 | § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006 | |||
62 | die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum nicht einhält. | § 21 Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum eingehalten werden. | § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde | 30,- € | Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde | 90,- € | |
Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde | 60,- € | Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde | 180,- € | |
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 oder 5 VO (EG) Nr. 561/2006 | § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 oder 5 VO (EG) Nr. 561/2006 | |||
63 | die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. | § 21 Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen eingehalten werden. | § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei Unterschreiten von mehr als 1 Stunde je angefangene weitere Stunde | 30,- € | Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 90,- € | |
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 | § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 | |||
64 | die wöchentliche Ruhezeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt einlegt. | § 21 Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. | § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum | 60,- € | Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum | 180,- € | |
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 561/2006 | § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 561/2006 | |||
65 | die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. | § 21 Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit eingehalten wird. | § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde | Verwarnungsgeld 30,- € | Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde | 90,- € | |
Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde | 30,- € | Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde | 180,- € | |
Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde | 60,- € | |||
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006 | § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006 | |||
66 | die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. | § 21 Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit eingehalten wird. | § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde | 30,- € | Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde | 90,- € | |
Bei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde | 60,- € | Bei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde | 180,- € | |
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006 | § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006 | |||
67 | den Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit nicht mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verbindet. | § 21 Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass der Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verbunden wird. | § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 30,- € | Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 90,- € | |
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006 | § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006 | |||
Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise | ||||
68 | andere Arbeits- oder Bereitschaftszeiten nicht festhält. | § 21 Abs. 2 Nr. 2 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum | 50,- € | |||
§ 1 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 5 VO (EG) Nr. 561/2006 | ||||
69 | Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt. | § 21 Abs. 2 Nr. 2 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum | 50,- € | |||
§ 1 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 12 Satz 2 VO (EG) Nr. 561/2006 | ||||
70 | Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. | § 21 Abs. 2 Nr. 2 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist | 250,- € | |||
Kontrolle erschwert wird | 75,- € | |||
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
§ 1 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3 | ||||
71 | eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. | § 21 Abs. 2 Nr. 2 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist | 250,- € | |||
Kontrolle erschwert wird | 75,- € | |||
§ 1 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. Abs. 7 Satz 3 | ||||
72 | eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig prüft. | § 21 Abs. 1 Nr. 2 | ||
Je Fall | 250,- € | |||
§ 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3 | ||||
73 | eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift. | § 21 Abs. 1 Nr. 2 | ||
Je nicht ergriffene Maßnahme | 250,- € | |||
§ 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3 | ||||
74 | ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. | § 21 Abs. 1 Nr. 2 | ||
Pro Schaublatt oder Ausdruck | 750,- € | |||
§ 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3 | ||||
75 | eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht vorlegt. | § 21 Abs. 1 Nr. 2 | ||
Pro Schaublatt oder Ausdruck | 750,- € | |||
§ 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3 | ||||
76 | eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht rechtzeitig vorlegt. | § 21 Abs. 1 Nr. 2 | ||
Je Kalendertag | 25,- € | |||
§ 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3 | ||||
77 | ein Kontrollgerät oder einen Fahrtschreiber nicht oder nicht richtig betreibt. | § 21 Abs. 2 Nr. 3 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum | 250,- € | |||
§ 1 Abs. 7 Satz 1 | ||||
78 | bei Verwendung eines Fahrtschreibers die Schicht oder die Pausen auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vermerkt. | § 21 Abs. 2 Nr. 4 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist | 250,- € | |||
Kontrolle erschwert wird | 75,- € | |||
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
§ 1 Abs. 7 Satz 2 | ||||
79 | dem Fahrer Schaublätter nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. | § 21 Abs. 1 Nr. 3 | ||
Je angefangene Woche | 500,- € | |||
§ 1 Abs. 7 Satz 3 | ||||
80 | nicht dafür sorgt, dass das Kontrollgerät oder der Fahrtschreiber benutzt wird. | § 21 Abs. 1 Nr. 3 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum | 750,- € | |||
§ 1 Abs. 7 Satz 3 | ||||
81 | die Schaublätter nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt. | § 21 Abs. 2 Nr. 5 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist | 250,- € | |||
Kontrolle erschwert wird | 75,- € | |||
§ 1 Abs. 7 Satz 4 | ||||
82 | ein Kontrollgerät nicht oder nicht richtig bedient oder die Benutzerführung nicht oder nicht richtig beachtet. | § 21 Abs. 2 Nr. 6 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum | 250,- € | |||
§ 2 Abs. 1 | ||||
83 | andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen, Tagesruhezeiten auf der Fahrerkarte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt. | § 21 Abs. 2 Nr. 7 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist | 250,- € | |||
Kontrolle erschwert wird | 75,- € | |||
§ 2 Abs. 2 | ||||
84 | einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | § 21 Abs. 2 Nr. 9 | ||
Kontrolle nicht möglich ist. | 250,- € | |||
Kontrolle erschwert wird. | 75,- € | |||
§ 2 Abs. 3 Satz 1 | ||||
85 | bei Einsatz eines Mietfahrzeuges nicht sicherstellt, dass die Daten des Fahrzeugspeichers übertragen und gespeichert werden. | § 21 Abs. 1 Nr. 4 | ||
Pro Fahrzeug je 24-Stunden-Zeitraum | 750,-€ | |||
§ 2 Abs. 4 Satz 1 | ||||
86 | bei Verwendung eines Mietfahrzeuges den Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig an den Unternehmer weiterleitet. | § 21 Abs. 2 Nr. 10 | ||
Für jeden nicht weitergeleiten Ausdruck | 50,-€ | |||
§ 2 Abs. 4 Satz 3 | ||||
87 | nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten kopiert werden. | § 21 Abs. 1 Nr. 5 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum | 750,- € | |||
§ 2 Abs. 5 Satz 1 oder 2 | ||||
88 | Daten nicht, oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. | § 21 Abs. 1 Nr. 6 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum | 750,- € | |||
§ 2 Abs. 5 Satz 4 | ||||
89 | eine Sicherheitskopie nicht oder nicht rechtzeitig erstellt. | § 21 Abs. 1 Nr. 7 | ||
Je Fall | 100,- € | |||
§ 2 Abs. 5 Satz 5 | ||||
90 | Wer als Vermieter eines Fahrzeuges Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. | § 21 Abs. 1 Nr. 8 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist. | 750,- € | |||
Kontrolle erschwert wird | 250,- € | |||
§ 2 Abs. 6 Satz 1 | ||||
91 | Kontrollunterlagen nicht zur Verfügung stellt, nicht oder nicht ein Jahr aufbewahrt. | § 21 Abs. 1 Nr. 8a | ||
Je Fall | 100,- € | |||
§ 2a | ||||
92 | die Fahrerkarte einem Dritten zur Nutzung überlässt. | § 21 Abs. 2 Nr. 11 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum | 500,- € | |||
§ 5 Abs. 4 Satz 1 | ||||
93 | die Fahrerkarte nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt. | § 21 Abs. 2 Nr. 12 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist. | 250,- € | |||
Kontrolle erschwert wird | 75,- € | |||
§ 5 Abs. 4 Satz 24 | ||||
94 | eine abgelaufene Fahrerkarte oder den Ausdruck nicht oder nicht mindestens 28 Kalendertage mitführt. | § 21 Abs. 2 Nr. 13 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist | 250,- € | |||
Kontrolle erschwert wird | 75,- € | |||
§ 6 | ||||
95 | ein Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig einbauen lässt. | § 21 Abs. 1 Nr. 9 | ||
Je Fall | 1.500,-€ | |||
§ 19 Satz 1 | ||||
96 | ein Kontrollgerät nicht benutzt. | § 21 Abs. 2 Nr. 14 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum | 250,- € | |||
§ 19 Satz 2 | ||||
97 | eine Bescheinigung oder einen Nachweis über arbeitsfreie Tage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. | § 21 Abs. 2 Nr. 15 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist. | 250,- € | |||
Kontrolle erschwert wird. | 75,- € | |||
§ 20 Abs. 1 Satz 1 | ||||
Hinweis siehe 6.2 | ||||
98 | die Bescheinigung selbst als beauftragte Person unterzeichnet. | § 21 Abs. 2 Nr. 15 | ||
Je Fall, | 250,- € | |||
§ 20 Abs. 1 Satz 4 | ||||
99 | eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. | § 21 Abs. 1 Nr. 10 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist. | 750,- € | |||
Kontrolle erschwert wird. | 250,- € | |||
§ 20 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 1 | ||||
Hinweis siehe 6.2 | ||||
100 | eine dort genannte Bescheinigung nicht für den vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahrt. | § 21 Abs. 1 Nr. 10 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist. | 750,- € | |||
Kontrolle erschwert wird. | 250,- € | |||
§ 20 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 1 | ||||
101 | eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. | § 21 Abs. 1 Nr. 10 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist | 750,- € | |||
Kontrolle erschwert wird | 250,- € | |||
§ 20 Abs. 2 | ||||
Hinweis siehe 6.2 |
V. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen das AETR5
AETR | ||||
---|---|---|---|---|
Fahrpersonal F | Unternehmer U | |||
Lfd. Nr. | Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, wer | FPersV | Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, wer | FPersV |
Anforderungen an das Fahrpersonal | ||||
102 | ein Fahrzeug, vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den erforderlichen Anforderungen zu genügen, lenkt. | § 25 Abs. 2 Nr. 1 | einen Fahrer, vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den erforderlichen Anforderungen zu genügen, einsetzt. | § 25 Abs. 1 Nr. 1 |
Je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum | 50,- € | Je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum | 50,- € | |
Artikel 5 | Artikel 5 | |||
Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen | ||||
103 | die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. | § 25 Abs. 2 Nr. 2 | nicht für dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. | § 25 Abs. 1 Nr. 2 |
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei Überschreiten von mehr als einer Stunde bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde | 30,- € | Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene 1/2 Stunde | 90,- € | |
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde | 60,- € | Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde | 180,- € | |
Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 | Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 | |||
104 | die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden nicht einhält. | § 25 Abs. 2 Nr. 2 | nicht für dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird. | § 25 Abs. 1 Nr. 2 |
Bei Überschreiten bis zu 30 Minuten | Verwarnungsgeld 30,-€ | |||
Bei Überschreiten von mehr als 1/2 Stunde bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde | 30,- € | Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde | 90,- € | |
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde | 60,- € | Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde | 180,- € | |
Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 | Artikeln Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 | |||
105 | die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden nicht einhält 6 | § 25 Abs. 2 Nr. 2 | nicht dafür sorgt, dass die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden eingehalten wird. | § 25 Abs. 1 Nr. 2 |
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei einer Wochenlenkzeit von 58 bis 67 Stunden je angefangene Stunde | 30,- € | Bei einer Wochenlenkzeit bis zu 67 Stunden je angefangene Stunde | 90,- € | |
Bei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde | 60,- € | Bei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde | 180,- € | |
Artikel 6 Abs. 2 | Artikeln Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 2 | |||
106 | die wöchentliche Ruhezeit im grenzüberschreitenden Personenverkehr für einen einzelnen Gelegenheitsdienst erst nach mehr als 12 aufeinander folgenden 24-Stunden-Zeiträumen einlegt. | § 25 Abs. 2 Nr. 2 | ||
Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum | 100,- Euro | |||
Artikel 8 Abs. 6 | ||||
107 | die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. | § 25 Abs. 2 Nr. 2 | nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden Wochen eingehalten wird. | § 25 Abs. 1 Nr. 2 |
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei einer Gesamtlenkzeit von mehr als 92 bis 108 Stunden je angefangene Stunde | 30,- € | Bei einer Gesamtlenkzeit bis zu 108 Stunden je angefangene Stunde | 90,- € | |
Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde | 60,- € | Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde | 180,- € | |
Artikel 6 Abs. 3 | Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 3 | |||
108 | die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. | § 25 Abs. 2 Nr. 2 | nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. | § 25 Abs. 1 Nr. 2 |
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde | 30,- € | Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde | 90,- € | |
Artikel 7 Abs. 1 | Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 | |||
109 | die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. | § 25 Abs. 2 Nr. 2 | nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. | § 25 Abs. 1 Nr. 2 |
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten | Verwarnungsgeld 30,- € | Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten | 90,- € | |
Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/2 Stunde | 60,- € | Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/2 Stunde | 180,- € | |
Artikel 7 Abs. 1 | Artikeln Abs. 1 i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 | |||
110 | die Bestimmungen über die tägliche Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum nicht einhält. | § 25 Abs. 2 Nr. 2 | nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum eingehalten werden. | § 25 Abs. 1 Nr. 2 |
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde | 30,- € | Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde | 90,- € | |
Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde | 60,- € | Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde | 180,- € | |
Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 3 | Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 3 | |||
111 | die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. | § 25 Abs. 2 Nr. 2 | den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. Wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. | § 25 Abs. 1 Nr. 2 |
Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum | 60,- € | Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum | 180,- € | |
Artikel 8 Abs. 6 | Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 6 i.V.m. Artikel 1 Buchstabe o | |||
112 | die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. | § 25 Abs. 2 Nr. 2. | den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. Die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht eingehalten. | § 25 Abs. 1 Nr. 2 |
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde | 30,- € | Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde | 90,- € | |
Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde | 60,- € | Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde | 180,- € | |
Artikel 8 Abs. 1 und Abs. 3 | Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 2 und 3 | |||
113 | die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. | § 25 Abs. 2 Nr. 2 | nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit eingehalten wird | § 25 Abs. 1 Nr. 2 |
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde | 30,- € | Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde | 90,- € | |
Bei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde | 60,- € | Bei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde | 180,- € | |
Art. 8 Abs. 2 | Art. 8 Abs. 2 | |||
114 | die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält | § 25 Abs. 2 Nr. 1 | nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen eingehalten werden. | § 25 Abs. 1 Nr. 2 |
Bei Unterschreiten bis zu einer Stunde | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 30,- € | Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 90,- € | |
Artikel 8 Abs. 2 | Artikel 8 Abs. 2 | |||
115 | den Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit nicht mit einer anderen Ruhezeit von 9 Stunden verbindet. | § 25 Abs. 2 Nr. 2 | den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass der Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit mit einer anderen Ruhezeit von 9 Stunden verbunden werden kann. | § 25 Abs. 1 Nr. 2 |
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 30,- € | Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 90,- € | |
Artikel 8 Abs. 7 | Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 7 | |||
116 | die Bestimmungen über die Ruhezeit im kombinierten Güterverkehr nicht einhält. | § 25 Abs. 2 Nr. 2 | ||
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangener weiteren Stunde | 30,- € | |||
Artikel 8bis | ||||
117 | Art oder Grund einer Abweichung von den Bestimmungen nicht oder nicht rechtzeitig vermerkt. | § 25 Abs. 2 Nr. 4 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum | 50,- € | |||
Artikel 9 Satz 2 | ||||
118 | einen festgestellten Verstoß gegen das Übereinkommen nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft. | § 25 Abs. 1 Nr. 3 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum | 150,- € | |||
Artikeln Abs. 2 Satz 2 | ||||
Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise | ||||
119 | bei Betriebsstörung des Kontrollgeräts die vorgeschriebenen Zeiten der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezeiten auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vermerkt. | § 25 Abs. 2 Nr. 12 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist | 250,- € | |||
Kontrolle erschwert wird | 75,- € | |||
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a des Anhangs | ||||
120 | bei einer Kontrolle die mitzuführenden Schaublätter, handschriftliche Aufzeichnungen, Ausdrucke und Fahrerkarte nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. | § 25 Abs. 2 Nr. 11 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum | 250,- € | |||
Artikel 12 Abs. 7 Buchstabe a und Buchstabe b des Anhangs | ||||
121 | nicht für den ordnungsgemäßen Betrieb oder das Bedienen des Kontrollgerätes sowie der Fahrerkarte sorgt. | § 25 Abs. 2 Nr. 5 | nicht für das einwandfreie Funktionieren oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgt. | § 25 Abs. 1 Nr. 4 |
Je 24-Stunden-Zeitraum | 250,- € | Je 24-Stunden-Zeitraum | 750,- € | |
Artikel 10 des Anhangs | Artikel 10 des Anhangs | |||
122 | eine erforderliche Reparatur nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt | § 25 Abs. 1 Nr. 9 | ||
Je Fall | 1.000,- € | |||
Artikel 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 des Anhangs | ||||
123 | nicht die vorgeschriebenen Schaublätter aushändigt und dafür sorgt, dass ein vorgeschriebener Ausdruck erfolgen kann. | § 25 Abs. 1 Nr. 5 | ||
Je angefangene Woche | 750,- € | |||
Artikel 11 Abs. 1 des Anhangs | ||||
124 | ein Schaublatt oder eine Kopie nicht oder nicht mindestens 12 Monate aufbewahrt. | § 25 Abs. 1 Nr. 6 | ||
Je angefangene Woche | 500,- € | |||
Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1 des Anhangs | ||||
125 | ein Schaublatt den Kontrollorganen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. | § 25 Abs. 1 Nr. 7 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum | 750,- € | |||
Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe a Satz 3 des Anhangs | ||||
126 | nicht sicherstellt, dass alle Daten aus der Fahrzeugeinheit und der Fahrerkarte heruntergeladen werden oder mindestens zwölf Monate aufbewahrt werden und die Daten auf Verlangen zur Verfügung stehen, | § 25 Abs. 1 Nr. 8 | ||
Pro Fahrzeug bzw., Fahrer je 24-Stunden-Zeitraum | 750,- € | |||
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Anhangs | ||||
127 | angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter verwendet. | § 25 Abs. 2 Nr. 7 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist | 250,- € | |||
Kontrolle erschwert wird | 75,- € | |||
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs | ||||
128 | einem Reserveblatt nicht das beschädigte Schaublatt beifügt. | § 25 Abs. 2 Nr. 7 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch | ||||
eine Kontrolle nicht möglich ist | 150,- € | |||
eine Kontrolle erschwert wird | 75,- € | |||
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 2 des Anhangs | ||||
129 | ein Schaublatt oder die Fahrerkarte nicht oder nicht rechtzeitig benutzt. | § 25 Abs. 2 Nr. 8 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum | 250,- € | |||
Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1 des Anhangs | ||||
130 | ein Schaublatt oder die Fahrerkarte entnimmt. | § 25 Abs. 2 Nr. 9 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist | 250,- € | |||
Kontrolle erschwert wird | 75,- € | |||
Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 des Anhangs | ||||
131 | ein Schaublatt oder die Fahrerkarte über den Zeitraum hinaus verwendet, für den es bzw. sie bestimmt ist. | § 25 Abs. 2 Nr. 9 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist | 250,- € | |||
Kontrolle erschwert wird | 75,- € | |||
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe a Satz 3 des Anhangs | ||||
132 | auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer auf dem Fahrzeug befindet. | § 25 Abs. 2 Nr. 10 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist | 150,- € | |||
Kontrolle erschwert wird | 75,- € | |||
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe c des Anhangs | ||||
133 | im Falle der Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte oder wenn sie sich nicht in seinem Besitz befindet, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausdruckt, den Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig mit der Unterschrift versieht oder eine Zeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt. | § 25 Abs. 2 Nr. 13 | ||
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine | ||||
Kontrolle nicht möglich ist | 250,- € | |||
Kontrolle erschwert wird | 75,- € | |||
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | Verwarnungsgeld 30,- € | |||
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Anhangs |
VI. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße von Fahrzeughaltern, Werkstattinhabern bzw. Installateuren
Fahrpersonalgesetz (FPersG) | Fahrpersonalverordnung (FPersV) | |||
---|---|---|---|---|
Fahrzeughalter | Werkstattinhaber oder Installateur | |||
Lfd. Nr. | Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Fahrpersonalgesetz handelt, wer | FPersG | Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 Fahrpersonalgesetz handelt, wer | FPersV |
Auskünfte und Unterlagen | ||||
134 | eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. | 8 Abs. 1 Nr. 3 | ||
Je Fall | 750,- € | |||
§ 4 Abs. 3 Satz 1 FPersG | ||||
Melde- und Rückgabepflichten | ||||
135 | den Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen nicht meldet. | § 21 Abs. 3 Nr. 1 | ||
Je Fall | 1.000,-€ | |||
§ 8 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz FPersV | ||||
136 | eine Werkstattkarte nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt. | § 21 Abs. 3 Nr. 2 | ||
Je Fall | 1.000,-€ | |||
§ 4 Abs. 4 Satz 5 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz FPersV | ||||
Einbau und Reparatur von Kontrollgeräten | ||||
137 | ein Kontrollgerät einbaut oder repariert, ohne von den zuständigen Behörden hierzu zugelassen worden zu sein. | § 23 Abs. 3 | ||
Je Fall | 1.000,-€ | |||
Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 | ||||
138 | ein Kontrollgerät einbaut oder repariert, ohne von den zuständigen Behörden hierzu zugelassen worden zu sein. | § 25 Abs. 3 | ||
Je Fall | 1.000,-€ | |||
Artikel 9 Abs. 1 des Anhangs zum AETR |
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 102 S. 1 ff.)
Hinweis: 60 Stunden Arbeitszeit dürfen nicht überschritten werden, vgl. § 21a ArbZG
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 370, S. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2009 (ABl. L 339, S. 3)
(vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 FPersV i. V. m. Artikel 15 Abs. 7 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
Gesetz zur Vierten, Fünften und Sechsten Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 02. November 2011 (BGBl. Teil II Nr. 29 S. 1095 ff.)
Hinweis: 60 Stunden Arbeitszeit dürfen nicht überschritten werden, vgl. § 21a ArbZG
C.
Bußgeldkatalog "Arbeitszeitgesetz"
1. | Arbeitszeitschutz | |
---|---|---|
1.1 | Überschreitung der in § 3 oder § 6 Abs. 2 jeweils auch i.V.m. § 11 Abs. 2 festgesetzten Grenzen der täglichen Arbeitszeit (§ 22 Abs. 1 Nr. 1) | |
von 10 Stunden bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 50,- EUR (vorher 100,- DM) | |
1.2 | Überschreitung der in § 3 oder § 6 Abs. 2, jeweils auch i. V. m. § 11 Abs. 2, festgesetzten Grenzen der durchschnittlichen Arbeitszeit innerhalb des Ausgleichszeitraumes von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen bzw. 1 Kalendermonat oder 4 Wochen sowie Überschreitung der in § 21a Abs. 4 durchschnittlichen Arbeitszeit innerhalb des Ausgleichszeitraumes von 4 Kalendermonaten oder 16 Wochen (§ 22 Abs. 1 Nr. 1) von 8 Stunden bis zu 1/5 Stunden und je angefangene weitere 1/10 Stunde | 50,- EUR |
oder von 48 Stunden bis zu 1 1/5 Stunden und je angefangene weitere Stunde | 50,- EUR | |
1.3 | Nichteinhaltung der Mindestdauer der in § 4 auch i.V.m. § 11 Abs. 2 vorgeschriebenen Mindestdauer der Ruhepausen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2) | |
bei Unterschreitung um bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde | 50,- EUR (vorher 100,- DM) | |
1.4 | Nicht rechtzeitige Gewährung der Ruhepausen gemäß § 4 auch i.V.m. § 11 Abs. 2 (§ 22 Abs. 1 Nr. 2) | |
bei Überschreiten des Zeitpunktes bis zu 1/2 Stunde und für jede angefangene weitere 1/2 Stunde | 50,- EUR (vorher 100,- DM) | |
1.5 | Unterschreitung der Dauer der Mindestruhezeit gemäß § 5 Abs. 1 und 2 auch i.V.m. § 11 Abs. 2 (§ 22 Abs. 1 Nr. 3) | |
um bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 50,- EUR (vorher 100,- DM) | |
1.6 | Nichtausgleichen einer nach § 5 Abs. 2 auch i.V.m. § 11 Abs. 2 zulässigen Verkürzung der Ruhezeit (§ 22 Abs. 1 Nr. 3) | |
bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 50,- EUR (vorher 100,- DM) | |
1.7 | Verspäteter Ausgleich einer nach § 5 Abs. 2 auch i.V.m. § 11 Abs. 2 zulässigen Verkürzung der Ruhezeit (§ 22 Abs. 1 Nr. 3) | |
um bis zu einem Tag und für jeden angefangenen weiteren Tag | 50,- EUR (vorher 100,- DM) | |
2. | Sonn- und Feiertagsruhe | |
2.1 | Beschäftigung eines Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen entgegen § 9 Abs. 1 (§ 22 Abs. 1 Nr. 5) oder Nichteinhalten der Zahl der nach § 11 Abs. 1 beschäftigungsfreien Sonntage pro Jahr (§ 22 Abs. 1 Nr. 6) | |
je Tag | 250,- EUR (vorher 500,- DM) | |
2.2 | Nichtgewährung eines Ersatzruhetages für die Beschäftigung an einem Sonntag oder Feiertag gemäß § 11 Abs. 3 (§ 22 Abs. 1 Nr. 6) | |
je Tag | 500,- EUR (vorher 1.000,- DM) | |
2.3 | Nicht rechtzeitige Gewährung eines Ersatzruhetages gemäß § 11 Abs. 2 (§ 22 Abs. 1 Nr. 6) | |
je Tag der Verspätung | 25,- EUR (vorher 50,- DM) | |
3. | Anordnungen | |
Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 (§ 22 Abs. 1 Nr. 7) | ||
mindestens | 750,- EUR (vorher 1.500,- DM) | |
4. | Aufzeichnungen, Aushänge, Überwachung | |
4.1 | Verstoß gegen die Pflicht zum Aushang oder zur Auslage der Rechtsvorschriften gemäß § 16 Abs. 1 (§ 22 Abs. 1 Nr. 8) | |
25,- EUR (vorher 250,- DM) | ||
4.2 | Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 (§ 22 Abs. 1 Nr. 9) | |
mindestens | 1.000,- EUR (vorher 2.000,- DM) | |
4.3 | Verstoß gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen gemäß § 16 Abs. 2, § 21a Abs. 7 | |
(§ 22 Abs. 1 Nr. 9) mindestens | 1.000,- EUR | |
4.4 | Verstoß gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen gemäß § 16 Abs. 2, § 21a Abs. 7 (§ 22 Abs. 1 Nr. 9 ) | |
mindestens | 1.000,- EUR | |
4.5 | Verstoß gegen die Pflicht, das Betreten oder Besichtigen einer Arbeitsstätte zu gestatten, nach § 17 Abs. 5 Satz 2 (§ 22 Abs. 1 Nr. 10) | |
mindestens | 1.000,- EUR (vorher 2.000,- DM) |
D.
Bußgeldkatalog "Mutterschutzgesetz"
1. | Beschäftigungsverbote vor der Entbindung | |
---|---|---|
1.1 | Unzulässige Beschäftigung, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist (§ 3 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1) | |
5 000,- EUR (vorher 10.000,- DM) | ||
1.2 | Unzulässige Beschäftigung in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung (§ 3 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1) | |
je angefangenen Arbeitstag | 175,- EUR (3) (vorher 350,- DM) | |
1.3 | Unzulässige Beschäftigung mit den in § 4 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 genannten Arbeiten (§ 21 Abs. 1 Nr. 1) | |
1.250,- EUR (4) (vorher 2.500,- DM) | ||
1.4 | Unzulässige Beschäftigung mit Arbeiten, die die Sicherheit oder Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen gefährden (§ 3 Abs. 3 MuSchRIV, § 6 Abs. 2 MuSchRIV, § 21 Abs. 1 Nr. 4 MuSchG) | |
1.250,- EUR (4) (vorher 2.500,- DM) | ||
1.5 | Unzulässige Beschäftigung mit Gefahrstoffen oder in Druckluft (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3, 4 oder 6 MuSchRIV, § 6 Abs. 2 MuSchRIV, § 21 Abs. 1 Nr. 4 MuSchG) | |
1.250,- EUR (4) (vorher 2.500,- DM) | ||
1.6 | Zuwiderhandlungen gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 4 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 5 | |
1.250,- EUR (vorher 2.500,- DM) | ||
2. | Beschäftigungsverbote nach der Entbindung | |
2.1 | Unzulässige Beschäftigung in den ersten Wochen nach der Entbindung (§ 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1) | |
je angefangenen Arbeitstag | 350 - EUR (vorher 700,- DM) | |
2.2 | Unzulässige Beschäftigung in den ersten Monaten nach der Entbindung, wenn die Frau nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig ist (§ 6 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1) | |
je angefangenen Arbeitstag | 350,- EUR (vorher 700,- DM) | |
2.3 | Unzulässige Beschäftigung von stillenden Müttern mit den in § 6 Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten (§ 21 Abs. 1 Nr. 1) | |
je angefangenen Arbeitstag | 350,- EUR (vorher 700,- DM) | |
2.4 | Unzulässige Beschäftigung mit Arbeiten, die die Sicherheit oder Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen gefährden (§ 3 Abs. 3 MuSchRIV, § 6 Abs. 2 MuSchRIV, § 21 Abs. 1 Nr. 4 MuSchG) | |
je angefangenen Arbeitstag | 350 - EUR (vorher 700,- DM) | |
2.5 | Unzulässige Beschäftigung mit Gefahrstoffen oder in Druckluft (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3, 4 oder 6 MuSchRIV, § 6 Abs. 2 MuSchRIV, § 21 Abs. 1 Nr. 4 MuSchG) | |
je angefangenen Arbeitstag | 350,- EUR (vorher 700,- DM) | |
2.6 | Zuwiderhandlungen gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 5 | |
1.250,- EUR (vorher 2.500,- DM) | ||
3. | Arbeitszeitschutz | |
3.1 | Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1, § 21 Abs. 1 Nr. 3) | |
bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 60,- EUR (vorher 120,- DM) | |
3.2 | Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit in der Doppelwoche (§ 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 3) | |
bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde | 60,- EUR (vorher 120,- DM) | |
3.3 | Unzulässige Beschäftigung zur Nachtzeit (§ 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 21 Abs. 1 Nr. 3) | |
in der Zeit von 20.00 bis 23.00 Uhr | ||
bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 175,- EUR (vorher 350,- DM) | |
in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr | ||
bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 225,- EUR (vorher 450,- DM) | |
3.4 | Nichtgewährung von Stillzeit auf Verlangen, Vor- bzw. Nacharbeit der gewährten Stillzeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Nr. 2) | |
350,- EUR (vorher 700,- DM) | ||
3.5 | Zuwiderhandlungen gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 7 Abs. 3 Halbsatz 1 und des § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 (§ 21 Abs. 1 Nr. 5) | |
750,- EUR (vorher 1.500,- DM) | ||
3.6 | Nichtgewährung von Freizeit für Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftshilfe (§ 16 Satz 1 auch i.V.m. Satz 2, § 21 Abs. 1 Nr. 7) | |
350,- EUR (vorher 700,- DM) | ||
4. | Sonn- und Feiertagsruhe | |
4.1 | Unzulässige Beschäftigung an Sonn- gesetzlichen Feiertagen (§ 8 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 3) | |
je Tag | 300,- EUR (vorher 600,- DM) | |
4.2 | Fehlender Ausgleich für zulässige Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 8 Abs. 4, § 21 Abs. 1 Nr. 3) | |
je Tag | 600,- EUR (vorher 1.200,- DM) | |
5. | Gestaltung des Arbeitsplatzes, Arbeitsbedingungen | |
5.1 | Zuwiderhandlungen gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde über Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der werdenden und stillenden Mutter sowie über die Einrichtung eines Stillraumes (§ 2 Abs. 5, § 7 Abs. 3 Halbsatz 2, § 21 Abs. 1 Nr. 5) | |
1.250,- EUR (vorher 2.500,- DM) | ||
5.2 | Unterlassene, unrichtige oder unvollständige Unterrichtung einer werdenden oder stillenden Mutter über das Ergebnis der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 2 MuSchRIV, § 6 Abs. 1 MuSchRIV, § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG) | |
500,- EUR (vorher 1.000,- DM) | ||
6. | Anzeigen, Aushänge, Überwachung | |
6.1 | Unterlassene Auslage des Gesetzes (§ 18, § 21 Abs. 1 Nr. 8) | |
125,- EUR (vorher 250,- DM) | ||
6.2 | Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung über die Beschäftigung werdender Mütter (§ 5 Abs. 1 Satz 3, § 21 Abs. 1 Nr. 6) | |
500,- EUR (vorher 1.000,- DM) | ||
6.3 | Verstoß gegen die Pflicht zur Auskunft, Vorlage und Aufbewahrung sowie Einsendung von Unterlagen (§ 19, § 21 Abs. 1 Nr. 8) | |
500,- EUR (vorher 1.000,- DM) | ||
7. | Sonstiges | |
Unzulässige Beschäftigung gebärfähiger Arbeitnehmerinnen mit Gefahrstoffen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MuSchRIV, § 6 Abs. 3 MuSchRIV, § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b ChemG) | ||
2.500,- EUR (vorher 5.000,- DM) |
E.
Bußgeldkatalog "Jugendarbeitsschutzgesetz"
1. | Beschäftigung von Kindern und jugendlichen unter 15 Jahren | |
---|---|---|
1.1 | Unzulässige Beschäftigung eines Kindes oder eines Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt (§ 5 Abs. 1, auch i.V.m. § 2 Abs. 3, § 58 Abs. 1 Nr. 1) | |
500,- EUR (vorher 1.000,- DM) | ||
Wenn die Beschäftigung zu einem Versäumnis der Schulpflicht führte | 1.000,- EUR (vorher 2.000,- DM) | |
Im Fall gesundheitlicher Gefährdung (wenn keine Verfolgung als Straftat erfolgt) | 2.500,- EUR (vorher 5.000,- DM) | |
1.2 | Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage der Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 28) | |
1.000,- EUR (vorher 2.000,- DM) | ||
1.3 | Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 3, § 58 Abs. 1 Nr. 27) | |
1.250,- EUR (vorher 2.500,- DM) | ||
1.4 | Beschäftigungsaufnahme vor Erhalt des Bewilligungsbescheides (§ 6 Abs. 4 Satz 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1) | |
125,- EUR (vorher 250,- DM) | ||
1.5 | Andere Verstöße gegen die Bestimmungen über Kinderarbeit oder über die Beschäftigung von Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen (§ 5 Abs. 2, auch i.V.m. § 2 Abs. 3, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 2, § 5 Abs. 3 Satz 1 oder 3, § 58 Abs. 1 Nr. 2) | |
analog der Regelung für Jugendliche, jedoch doppelter Regelsatz | ||
2. | Arbeitszeitschutz für jugendliche | |
2.1 | Überschreitung der in den §§ 7, 8 und 12 festgesetzen Grenzen der täglichen Arbeitszeit bzw. Schichtzeit (§ 58 Abs. 1 Nrn. 4, 5 und 9) | |
bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 60,- EUR (vorher 120,- DM) | |
2.2 | Überschreitung der in den §§ 7 und 8 festgesetzten Grenzen der wöchentlichen Arbeitszeit (§ 58 Abs. 1 Nrn. 4 und 5) | |
bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde | 60,- EUR (vorher 120,- DM) | |
2.3 | Verstoß gegen die Freistellungsverpflichtung an Berufsschultagen bzw. in Berufsschulwochen (§ 9 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 6) | |
je angefangene Stunde | 60,- EUR (vorher 120,- DM) | |
2.4 | Verstoß gegen die Freistellungsverpflichtung aus Anlass von Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen (§ 10 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 7) | |
je Tag | 300,- EUR (vorher 600,- DM) | |
2.5 | Nichteinhaltung der Mindestdauer der Ruhepausen (§ 11 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 8) | |
bei Unterschreitung von 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde | 60,- EUR (vorher 120,- DM) | |
2.6 | Verstoß gegen die Vorschriften über die Lage einer Ruhepause (§ 11 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 8) | |
bis zu 1/2 Stunde und für jede angefangene 1/2 Stunde | 60,- EUR (vorher 120,- DM) | |
2.7 | Verkürzung der ununterbrochenen Freizeit nach Beendigung der täglichen Arbeit (§ 13, § 14 Abs. 7 Satz 3, § 58 Abs. 1 Nrn. 10 und 11) | |
bis zu je 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 60,- EUR (vorher 120,- DM) | |
2.8 | Beschäftigung während der Nachtzeit (§ 14 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 11) | |
bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 225,- EUR (vorher 450,- DM) | |
2.9 | Beschäftigung an mehr als 5 Tagen in der Woche (§ 15, § 58 Abs. 1 Nr. 12) | |
je Tag | 300,- EUR (vorher 600,- DM) | |
3. | Sonn- und Feiertagsruhe, Samstagsruhe, Urlaub | |
3.1 | Unzulässige Beschäftigung eines Jugendlichen an Samstagen und am 24. und 31. Dezember nach 14.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nrn. 13, 14 und 15) | |
je Tag | 300,- EUR (vorher 600,- DM) | |
3.2 | Fehlender Ausgleich für die zulässige Beschäftigung jugendlicher an Samstagen nach 14.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (§ 16 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 3, § 58 Abs. 1 Nm. 13, 14 und 15) | |
je halben Arbeitstag | 300,- EUR (vorher 600,- DM) | |
3.3 | Verstoß gegen die Vorschriften über den Urlaub (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, § 58 Abs. 1 Nr. 16) | |
je Urlaubstag | 500 - EUR (vorher 1.000,- DM) | |
3.4 | Unterbliebener Ausgleich von Mehrarbeit (§ 21 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 17) | |
bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 60,- EUR (vorher 120,- DM) | |
4. | Beschäftigungsverbote und -beschränkungen | |
4.1 | Unzulässige Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten (§ 22 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5, § 58 Abs. 1 Nr. 18) | |
je angefangenen Arbeitstag | 500,- EUR (vorher 1.000,- DM) | |
4.2 | Unzulässige Beschäftigung mit Gefahrstoffen i.S. des ChemG (§ 22 Abs. 1 Nr. 6, § 58 Abs. 1 Nr. 18) | |
je Tag | 750,- EUR (vorher 1 500,- DM) | |
4.3 | Unzulässige Beschäftigung mit biologischen Arbeitsstoffen i.S. der Richtlinie 90/679/EWG (§ 22 Abs. 1 Nr. 7, § 58 Abs. 1 Nr. 18) | |
2.500,- EUR (vorher 5.000,- DM) | ||
4.4 | Unzulässige Beschäftigung mit Akkordarbeiten und tempoabhängigen Arbeiten (§ 23 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 19) | |
je angefangenen Arbeitstag | 500,- EUR (vorher 1.000,- DM) | |
4.5 | Unzulässige Beschäftigung unter Tage (§ 24 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 20) | |
je angefangenen Arbeitstag | 1.250,- EUR (vorher 2.500,- DM) | |
4.6 | Verstoß gegen das Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 58 Abs. 2) | |
1.250,- EUR (vorher 2.500,- DM) | ||
4.7 | Verstoß gegen vollziehbare Anordnungen der Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 27) | |
1.000,- EUR (vorher 2.000,- DM) | ||
4.8 | Verstoß gegen vollziehbare Auflagen der Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 3, § 40 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 28) | |
1.000,- EUR (vorher 2.000,- DM) | ||
5. | Sonstige Pflichten des Arbeitgebers | |
5.1 | Verstoß gegen die Pflicht zur Belehrung über Gefahren (§ 29, § 59 Abs. 1 Nr. 3) | |
350,- EUR (vorher 700,- DM) | ||
5.2 | Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde (§ 28 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 27) | |
1.000,- EUR (vorher 2.000,- DM) | ||
6. | Gesundheitliche Betreuung | |
6.1 | Beschäftigung eines Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 22) | |
500,- EUR (vorher 1.000,- DM) | ||
6.2 | Weiterbeschäftigung eines jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung (§ 33 Abs. 3, § 58 Abs. 1 Nr. 23) | |
500,- EUR (vorher 1.000,- DM) | ||
6.3 | Nicht rechtzeitige Aufforderung des Jugendlichen zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung (§ 33 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 1 Nr. 4) | |
175,- EUR (vorher 350,- DM) | ||
6.4 | Beschäftigung eines Jugendlichen ohne Vorlage der erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen (§ 36, § 58 Abs. 1 Nr. 24) | |
500,- EUR (vorher 1.000,- DM) | ||
6.5 | Beschäftigung eines Jugendlichen mit einer bestimmten Arbeit trotz ärztlichen Gefährdungsvermerks (§ 40 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 25) | |
2.500,- EUR (vorher 5.000,- DM) | ||
6.6 | Verstoß gegen die Pflicht zur Aufbewahrung, Einsendung oder Aushändigung ärztlicher Bescheinigungen (§ 41, § 59 Abs. 1 Nr. 5) | |
je Bescheinigung | 175,- EUR (vorher 350,- DM) | |
6.7 | Nichtgewährung von Freizeit für die ärztlichen Untersuchungen (§ 43 Satz 1, § 59 Abs. 1 Nr. 6) | |
175,- EUR (vorher 350,- DM) | ||
7. | Aufzeichnungen, Aushänge, Verzeichnisse, Überwachung | |
7.1 | Unterlassene Auslage des Gesetzes oder fehlender Aushang über die Arbeitszeit und die Pausen oder fehlender Aushang von Ausnahmebewilligungen, fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde (§§ 47, 48 und 54 Abs. 3, § 59 Abs. 1 Nrn. 7, 8 und 12) | |
125,- EUR (vorher 250,- DM) | ||
7.2 | Unterlassene oder mangelhafte Führung von Verzeichnissen (§ 49, § 59 Abs. 1 Nr. 9) | |
60,- EUR (vorher 120,- DM) | ||
7.3 | Verstoß gegen die Pflicht zur Auskunftserteilung, Einsicht in die Verzeichnisse oder zu deren Aufbewahrung oder Einsendung (§ 50 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 1 Nr. 10) | |
500,- EUR (vorher 1.000,- DM) | ||
7.4 | Verstoß gegen die Pflicht, das Betreten und Besichtigen von Arbeitsstätten zu gestatten (§ 51 Abs. 2 Satz 2, § 59 Abs. 1 Nr. 11) | |
mindestens | 1.000,- EUR (vorher 2.000,- DM) |