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  • ab 01.09.2002 (aktuelle Fassung)

Art. 6 HSReformG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Hochschulreform in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
HSReformG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Planstellen der Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4, die nach In-Kraft-Treten der Verordnung nach Artikel 4 Nr. 1 § 2a Abs. 4, spätestens jedoch nach dem 31. Dezember 2004, frei werden, stehen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zur Verfügung. Planstellen der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 können mit Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2, Planstellen der Besoldungsgruppe C 4 mit Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 3 besetzt werden. Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur kann bis zu 10 vom Hundert der Professorenstellen an Fachhochschulen nach Besoldungsgruppe W 3 bewerten, wenn dies im Einzelfall durch die Bedeutung der Professur gerechtfertigt ist. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn Professorinnen und Professoren auf ihren Antrag ein Amt der Besoldungsordnung W übertragen wird.

(2) Die nach Artikel 4 Nr. 3 in den Niedersächsischen Besoldungsordnungen A und B als künftig wegfallend in den jeweiligen Anhang zu den Besoldungsordnungen übernommenen Ämter können bis zum In-Kraft-Treten einer auf § 33 Abs. 4 BBesG beruhenden landesrechtlichen Regelung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, ausnahmsweise noch verliehen werden.

(3) Den bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten können auch nach In-Kraft-Treten der auf § 33 Abs. 4 BBesG beruhenden landesrechtlichen Regelungen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, die bundesrechtlichen Ämter "Oberassistent" und "Oberingenieur" der Besoldungsgruppe C 2 verliehen werden.