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  • ab 01.04.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BImSchV-DRdErl - Regelungsinhalt

Bibliographie

Titel
Durchführung der 10. BImSchV
Redaktionelle Abkürzung
10. BImSchV-DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

Zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 10. 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates - sog. Kraftstoffqualitätsrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 350 S. 58; 2000 Nr. L 124 S. 66; 2014 Nr. L 265 S. 36), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 12. 2018 (ABl. EU Nr. L 328 S. 1), ist ein System zur Überwachung der Kraftstoffqualität in Deutschland eingeführt worden. Die Umsetzung in deutsches Recht dieser europäischen Regeln ist die "Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV) vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. 12. 2019 (BGBl. I S. 2739).

Aus dem genannten System gehen die Mindestanzahlen der Proben hervor, die in jedem Bundesland genommen werden sollen, sowie die Anforderungen zur Qualitätssicherung bei Probenahmen und die Anforderungen an die Prüflaboratorien. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission jährlich über die Kraftstoffqualität zu berichten. In die 10. BImSchV sind dazu genormte Kraftstoffe aufgenommen, deren Qualitäten und Auszeichnungspflichten überprüft werden sollen. Die zugehörige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (im Folgenden: VwV) vom 19. 12. 2022 (BAnz AT 27. 12. 2022 B6) hat zum Ziel, den zuständigen Behörden Hilfestellung bei den geforderten Überprüfungen von Kraftstoffqualitäten zu geben, um den bundeseinheitlichen Vollzug der 10. BImSchV nach den Vorgaben der EU sicherzustellen.

Die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständigen Behörden der Länder berichten gemäß § 18 Abs. 8 der 10. BImSchV dem Umweltbundesamt bis spätestens 30. April eines jeden Jahres über das Ergebnis der vorgenommenen Untersuchungen zur Überprüfung der geltenden Qualitätsnormen für Kraftstoffe an öffentlichen Tankstellen aus dem Vorjahr.

Die Zuständigkeit für die immissionsschutzrechtliche Überwachung der öffentlichen Tankstellen obliegt in Niedersachsen gemäß Nummer 8.1 Buchst. a der Anlage zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz i. V. m. der NACE Klassifikation 47 (Anhang zu Nummer 8.1) der Region Hannover, den Landkreisen, den kreisfreien Städten, der Stadt Göttingen und den großen selbständigen Städten. Dieses geschieht unabhängig davon, dass parallel die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in den öffentlichen Tankstellen den Arbeitsschutz (auch nach der BetrSichV vom 3. 2. 2015 [BGBl. I S. 49], zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. 7. 2021 [BGBl. I S. 3146]) vollziehen. Hiervon ausgenommen sind öffentliche Tankstellen, die in einem engen Zusammenhang mit einem Kfz-Betrieb stehen; diese obliegen der Zuständigkeit der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.

Die Mindestanzahl der zu nehmenden Stichproben für die jeweiligen Kraftstoffsorten wird in Nummer 4.2 VwV vorgegeben. Als Vorgabe für die Mindestanzahl der je Zeitraum (Sommer, Winter) zu nehmenden Stichproben dienen bis auf Weiteres die Tabellen in Anlage 20 VwV.

Für die Durchführung der genannten Aufgaben wird folgendes Verfahren bestimmt:

Das MU legt die von den einzelnen zuständigen Behörden mindestens zu beprobenden Kraftstoffe je Sommer- und Winterhalbjahr fest. Die Anzahl der Probenahmen ist in der Regel gleichmäßig auf alle für die Überwachung zuständigen Behörden zu verteilen. Als Ausnahme erhält die Region Hannover aufgrund der gegebenen Größe eine doppelte Anzahl an Mindestbeprobungen.

Die seltenen Kraftstoffe werden dabei tankstellenscharf vorgegeben, für die übrigen Kraftstoffe erfolgt nur die Angabe der durchzuführenden Anzahl der Beprobungen.

Für die Zuordnung der seltenen Kraftstoffe ist ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen dem GAA Hildesheim und den für die Überwachung zuständigen Behörden erforderlich. Zur Vervollständigung und Aktualisierung der für die seltenen Kraftstoffe vorhandenen Verzeichnisse werden diese einmal jährlich zwischen dem GAA Hildesheim und den zuständigen Behörden abgestimmt. Hierzu übersendet das GAA Hildesheim die Verzeichnisse an die zuständigen Behörden, die von diesen innerhalb von vier Wochen nach Eingang zu aktualisieren und an die E-Mail-Adresse "10bimschv@gaa-hi.niedersachsen.de" zurückzusenden sind. Ergeben sich unabhängig von dieser Abfrage des GAA Hildesheim Änderungen in dem geführten Verzeichnis, meldet die zuständige Behörde zeitnah und unaufgefordert dem GAA Hildesheim die Veränderungen.

Für die immissionsschutzrechtliche Überprüfung stellt das GAA Hildesheim den für die Überwachung zuständigen Behörden Informationen über die für Probenahme und Analyse geeigneten externen Prüfstellen zur Verfügung. Der Bericht über die durchgeführten Stichproben ist von den für die Überwachung zuständigen Behörden spätestens zum 1. März eines jeden Kalenderjahres für die Sommerprobenahme und zum 1. August eines jeden Kalenderjahres für die Winterprobenahme elektronisch an das GAA Hildesheim, E-Mail-Adresse "10bimschv@gaa-hi.niedersachsen.de", zu übermitteln. Die Daten und Ergebnisse der durchgeführten Probenahmen sind durch die zuständigen Behörden im Format der durch die beauftragten Prüflabore erhaltenen Analyse-Protokolle sowie der dazugehörigen Probenahmeprotokolle (Anlage 1 VwV) jeweils als PDF-Datei einzureichen.

Außer Kraft am 1. April 2028 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 20. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 226)