§ 17 NKatSGHelfer im Katastrophenschutz
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) In den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes wirken freiwillige Helfer ehrenamtlich mit. Sie verpflichten sich zum Dienst im Katastrophenschutz gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits auf Grund der Zugehörigkeit zum Träger besteht.
(2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Verpflichtung, an der Katastrophenbekämpfung und an Katastrophenschutzübungen teilzunehmen.
(3) Über die Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz stellt bei öffentlichen Einheiten und Einrichtungen der Träger, bei privaten Einheiten und Einrichtungen die Katastrophenschutzbehörde dem Helfer eine Bescheinigung aus. Der Helfer kann verlangen, dass ihm die Teilnahme an einzelnen Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen bescheinigt wird.