§ 17 NKatSG - Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) In den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes wirken freiwillige Helferinnen und Helfer ehrenamtlich mit. Sie verpflichten sich zum Dienst im Katastrophenschutz gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aufgrund der Zugehörigkeit zum Träger besteht.
(2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Verpflichtung, an der Katastrophenbekämpfung und an Katastrophenschutzübungen teilzunehmen.
(3) Über die Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz stellt bei öffentlichen Einheiten und Einrichtungen der Träger, bei privaten Einheiten und Einrichtungen die Katastrophenschutzbehörde der Helferin oder dem Helfer eine Bescheinigung aus. Die Helferin oder der Helfer kann verlangen, dass ihr oder ihm die Teilnahme an einzelnen Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen bescheinigt wird.