Kostenverfügung (KostVfg)
Bibliographie
- Titel
- Kostenverfügung (KostVfg)
- Amtliche Abkürzung
- KostVfg
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35500
AV d. MJ v. 27. 7. 2023 (5607 - 204. 18)
Vom 27. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 431)
VORIS 35500
AV d. MJ v. 19. 2. 2014 - Nds. Rpfl. S. 77 -
AV d. MJ v. 3. 2. 2022 - Nds. Rpfl. S. 75 -
I. |
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Das Bundesministerium der Justiz und die Landesjustizverwaltungen haben die folgende bundeseinheitliche Neufassung der Kostenverfügung (KostVfg) beschlossen:
[...]
II. Niedersächsische Zusatzbestimmungen |
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In Ergänzung zu den bundeseinheitlichen Bestimmungen wird für Niedersachsen Folgendes angeordnet:
Zu § 3 |
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Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 gilt nicht.
Zu § 4 |
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Ergänzend gilt zu Absatz 4 Satz 1 Folgendes:
Die Kostenbeamtin oder der Kostenbeamte unterrichtet die Vollstreckungsbehörde über die Sollstellung der Kosten.
Zu § 15 |
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In Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Oberverwaltungsgericht das Land alleiniger Schuldner oder Erstschuldner (§ 8 Abs. 1) der Kosten, so sind die Kosten alsbald nach Rechtskraft der Entscheidung anzusetzen."
Zu § 21 |
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Satz 3 findet keine Anwendung.
Ergänzend gilt Folgendes:
Die Verwertung der Sicherheit erfolgt durch die Kostenbeamtin oder den Kostenbeamten.
Zu § 24 |
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- 1.
Für den Ansatz und die Einziehung der Kosten des Strafverfahrens von zu Freiheitsstrafe Verurteilten gilt ergänzend Folgendes:
Den Bemühungen um eine baldige und dauerhafte Resozialisierung von Verurteilten ist auch durch Rücksichtnahme bei der Geltendmachung der im Strafverfahren entstandenen Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
- a)
Sofern nicht aufgrund des Akteninhalts nach § 10 Abs. 1 vom Kostenansatz abgesehen wird, ist unverzüglich nach Fälligkeit die Einziehung der Kosten zu veranlassen.
- b)
Sind Verurteilte der Aufsicht und Leitung von Bewährungshelferinnen oder Bewährungshelfern unterstellt, so sind diese über die Höhe der angesetzten Kosten zu unterrichten.
- c)
Kostenschuldnerinnen und Kostenschuldner, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, werden durch ein der Kostenanforderung beizufügendes Merkblatt (Kost 4) darüber unterrichtet, dass und unter welchen Voraussetzungen die im Strafverfahren entstandenen Gerichtskosten erlassen oder gestundet werden können.
- 2.
Zu Absatz 9 gilt ergänzend Folgendes:
Wird im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren die Kostenrechnung automationsunterstützt erzeugt, ist eine Unterzeichnung der Kostenrechnung nicht erforderlich.
Zu § 27 |
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- 1.
Kommt die an die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner übersandte Kostenrechnung oder Mahnung als unzustellbar zurück, so sind die weiteren Maßnahmen (gegebenenfalls Ermittlung der neuen Anschrift, erneute Übersendung der Kostenrechnung oder Mahnung) von der anordnenden Dienststelle zu veranlassen. Sofern die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner unbekannt verzogen ist und eine neue Anschrift nicht ermittelt werden kann, hat die anordnende Dienststelle die Forderung gegen die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner niederzuschlagen.
- 2.
Zu Absatz 2 Satz 1 gilt ergänzend Folgendes:
Bei der Heranziehung weiterer Zahlungspflichtiger (Mitschuldnerin oder Mitschuldner, Gesamtschuldnerin oder Gesamtschuldner) sind entsprechende Kostenanforderungen nach § 25 zu erstellen. Die Forderungen sind im Haushaltsvollzugssystem mit Referenz zur Erstschuldnerbuchung zum Soll zu stellen.
- 3.
Absatz 4 findet keine Anwendung.
- 4.
Absatz 5 gilt in folgender Fassung:
"(5) Sofern eine Zahlung auf einen zum Soll gestellten Betrag nicht automatisch im Haushaltsvollzugssystem zugeordnet wurde, nimmt die anordnende Dienststelle die entsprechende Buchung zum Ausgleich der Sollstellung vor. Die Zahlungsanzeigen verbleiben in den Sachakten.
Dies gilt auch, wenn sich die Forderung bereits in Vollstreckung befindet. Ergibt sich bei der Rückzahlung einer Überzahlung, dass sich die Forderung in der Vollstreckung befindet, ist vor der Auszahlung mit der Vollstreckungsbehörde abzustimmen, ob eine Rückzahlung erfolgen soll."
Zu § 29 |
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- 1.
In Absatz 3 Sätze 2 und 4 tritt an die Stelle der Kassenanordnung die zahlungsbegründende Unterlage in den Sachakten.
- 2.
Zu Absatz 5 gilt ergänzend Folgendes:
Beträge bis 500 Euro können an Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen, Notare und Rechtsbeistände auch zurückgezahlt werden, wenn sich aus den Akten zweifelsfrei ergibt, dass sie die Kosten einbezahlt haben und wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die dies nicht angezeigt erscheinen lassen.
- 3.
Zu Absatz 6
An die Stelle der Kassenanordnung tritt die zahlungsbegründende Unterlage in den Sachakten.
- 4.
In Absatz 10 Satz 1 tritt an die Stelle der Kassenanordnung die zahlungsbegründende Unterlage in den Sachakten.
Zu § 39 |
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Zu Absatz 1
Die unvermutete Prüfung des Kostenansatzes soll mindestens jedes zweite Jahr stattfinden.
Zu § 45 |
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Absatz 4 Satz 1 gilt auch für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts.
III. |
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Diese AV tritt am 01. 10. 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bezugs-AV außer Kraft.
Kostenverfügung |
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Inhaltsübersicht | §§ |
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Abschnitt 1 | |
Allgemeine Bestimmungen | |
Kostenbeamter | 1 |
Pflichten des Kostenbeamten im Allgemeinen | 2 |
Mitwirkung der aktenführenden Stelle | 3 |
Abschnitt 2 | |
Kostenansatz | |
Begriff und Gegenstand | 4 |
Zuständigkeit | 5 |
Kostenansatz bei Verweisung eines Rechtsstreits an ein Gericht eines anderen Landes | 6 |
Voraussetzungen des Kostenansatzes und Feststellung der Kostenschuldner im Allgemeinen | 7 |
Kostengesamtschuldner | 8 |
Kosten bei Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe | 9 |
Unvermögen des Kostenschuldners in anderen Fällen | 10 |
Nichterhebung von Auslagen | 11 |
Absehen von Wertermittlungen | 12 |
Kostenansatz bei gegenständlich beschränkter Gebührenfreiheit | 13 |
Haftkosten | 14 |
Zeit des Kostenansatzes im Allgemeinen | 15 |
Zeit des Kostenansatzes in besonderen Fällen | 16 |
Heranziehung steuerlicher Werte | 17 |
Kostenansatz bei gleichzeitiger Belastung mehrerer Grundstücke | 18 |
Gerichtsvollzieherkosten | 19 |
Kostensicherung | 20 |
Sicherstellung der Kosten (Abschnitt 3 GNotKG) | 21 |
Jährliche Vorschüsse im Zwangsverwaltungsverfahren | 22 |
Zurückbehaltungsrecht | 23 |
Kostenrechnung | 24 |
Anforderung der Kosten mit Sollstellung | 25 |
Anforderung der Kosten ohne Sollstellung | 26 |
Abschnitt 3 | |
Weitere Pflichten des Kostenbeamten | |
Behandlung von Ersuchen und Mitteilungen der Vollstreckungsbehörde | 27 |
Berichtigung des Kostenansatzes | 28 |
Nachträgliche Änderung der Kostenforderung | 29 |
Nachträgliche Änderung der Kostenhaftung | 30 |
Einrede der Verjährung | 31 |
Durchlaufende Gelder | 32 |
Abschnitt 4 | |
Veränderung von Ansprüchen | |
Veränderung von Ansprüchen | 33 |
Abschnitt 5 | |
Kostenprüfung | |
Aufsicht über den Kostenansatz | 34 |
Kostenprüfungsbeamte | 35 |
Berichtigung des Kostenansatzes im Verwaltungsweg | 36 |
Nichterhebung von Kosten | 37 |
Erinnerungen und Beschwerden der Staatskasse | 38 |
Besondere Prüfung des Kostenansatzes | 39 |
Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsbeamten | 40 |
Umfang der Kostenprüfung | 41 |
Verfahren bei der Kostenprüfung | 42 |
Beanstandungen | 43 |
Niederschrift über die Kostenprüfung | 44 |
Jahresberichte | 45 |
Abschnitt 6 | |
Justizverwaltungskosten | |
Entscheidungen nach dem Justizverwaltungskostengesetz | 46 |
Laufender Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis | 47 |
Abschnitt 7 | |
Notarkosten | |
Einwendungen gegen die Kostenberechnung | 48 |