§ 62 HKG - Subsidiarität
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Ein berufsrechtliches Verfahren findet nicht statt, soweit das Berufsvergehen zum Gegenstand eines Disziplinarklageverfahrens wird. Die zuständige Disziplinarbehörde teilt das Ergebnis der Ermittlungen sowie den Ausgang des Disziplinarverfahrens der Kammer und, sofern ein berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt ist, dem Berufsgericht mit.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das Verfahren nach Beendigung des Disziplinarverfahrens eröffnet oder fortgesetzt werden, wenn eine der in § 63 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 bezeichneten berufsgerichtlichen Maßnahmen in Betracht kommt. Die im Disziplinarklageverfahren getroffenen Feststellungen sind bindend; § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NDiszG gilt entsprechend.