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§ 62 HKGSubsidiarität

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Ein berufsrechtliches Verfahren findet nicht statt, soweit das Berufsvergehen zum Gegenstand eines förmlichen Disziplinarverfahrens wird. Die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte teilt das Ergebnis der Ermittlungen sowie den Ausgang des Disziplinarverfahrens der Kammer und, sofern ein berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt ist, dem Berufsgericht mit.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das Verfahren nach Beendigung des Disziplinarverfahrens eröffnet oder fortgesetzt werden, wenn eine der in § 63 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 bezeichneten berufsgerichtlichen Maßnahmen in Betracht kommt. § 18 NDO gilt entsprechend.