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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

Art. 2 21. RÄndStV - Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

Bibliographie

Titel
Einundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
21. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, geändert durch den Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. und 7. Dezember 2015, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu § 11 das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

  2. 2.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 1 werden die Wörter "Erhebung," und "und Nutzung" gestrichen und die Wörter "für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen" durch die Wörter "zur Auftragsverarbeitung geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72)" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.

    4. d)

      In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "darf" durch das Wort "übermittelt" ersetzt und das Wort "übermitteln" gestrichen.

    5. e)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden das Wort "kann" durch das Wort "verarbeitet" und die Wörter "des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 5 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Nummer 1 werden die Wörter "beim Betroffenen" durch die Wörter "bei der betroffenen Person" ersetzt.

        2. bbb)

          In Nummer 3 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt und die Wörter "Erhebung," und "oder Nutzung" gestrichen.

      3. cc)

        In Satz 6 werden die Wörter "Erhebung," und "oder Nutzung" gestrichen.

      4. dd)

        In Satz 9 wird das Wort "Betroffener" durch die Wörter "betroffener Personen" ersetzt.

    6. f)

      In Absatz 5 werden das Wort "darf" durch das Wort "verarbeitet" und die Wörter "des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

    7. g)

      Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Wörter "erheben," und "oder nutzen" gestrichen.

      2. bb)

        In Satz 2 werden die Wörter "benötigt werden" durch die Wörter "zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind" ersetzt.