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§ 2 NUIG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG)
Amtliche Abkürzung
NUIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000

(1) 1Informationspflichtige Stellen sind

  1. 1.

    die Landesbehörden,

  2. 2.

    die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

  3. 3.

    die Gerichte des Landes, soweit sie Umweltinformationen außerhalb ihrer Rechtsprechungstätigkeit erlangt haben,

  4. 4.

    natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie unter der Kontrolle des Landes oder einer unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts

    1. a)

      eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen oder

    2. b)

      eine öffentliche Dienstleistung erbringen,

    die im Zusammenhang mit der Umwelt steht, insbesondere eine solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge.

2Sind einer Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes übertragen (Beliehene), so ist sie insoweit Landesbehörde.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 liegt insbesondere vor, wenn das Land, eine oder mehrere der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, mittelbar oder unmittelbar

  1. 1.

    die Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte bei der juristischen Person innehaben oder

  2. 2.

    mehr als die Hälfte der Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person bestimmen können oder wenn

  3. 3.

    die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere wenn ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.

(3) Die obersten Landesbehörden sind in Bezug auf ihre vorbereitenden Tätigkeiten für die Gesetzgebung und ihre Vorarbeiten für den Erlass von Rechtsverordnungen nicht informationspflichtig.

(4) Ein öffentliches Gremium, das eine informationspflichtige Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berät, gilt als Teil der informationspflichtigen Stelle.

(5) § 2 Abs. 3 und 4 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung (UIG) gilt entsprechend.