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§ 171 NSchG - Landesschulbeirat

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Der Landesschulbeirat besteht aus

  1. 1.

    sechs Lehrkräften, die auf Vorschlag der Verbände vom Kultusministerium berufen werden,

  2. 2.

    sechs Erziehungsberechtigten, die vom Landeselternrat gewählt werden,

  3. 3.

    sechs Schülerinnen oder Schüler, die vom Landesschülerrat gewählt werden,

  4. 4.
    1. a)

      je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft, der Hochschulen und eines Dachverbandes der Erwachsenenbildung,

    2. b)

      zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Kirchen,

    3. c)

      je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Schulträger sowie der Organisationen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände,

    4. d)

      einer Vertreterin oder einem Vertreter der Freien Humanisten Niedersachsen,

    5. e)

      zwei Vertreterinnen oder Vertretern kommunaler Ausländerbeiräte,

    die vom Kultusministerium auf Vorschlag der entsprechenden Einrichtungen und Organisationen berufen werden.

(2) Der Landesschulbeirat wirkt bei allen allgemeinen Fragen mit, die für das Schulwesen von grundsätzlicher Bedeutung sind. Das Kultusministerium ist verpflichtet, den Landesschulbeirat hierzu zu hören. Es unterrichtet ihn über die entsprechenden Vorhaben und gibt ihm die erforderlichen Auskünfte. Der Landesschulbeirat kann dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Er erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen das Schulwesen betreffenden Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Kultusministeriums.

(3) Das Kultusministerium hat bei der Bildung von Fachkommissionen, die die Aufgabe haben, Entwürfe für Rahmenrichtlinien (§ 122 Abs. 1) auszuarbeiten, dem Landesschulbeirat Gelegenheit zu geben, je nach der Größe der Kommission bei zu drei sachverständige Mitglieder zu benennen.