Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 11.01.2006, Az.: 3 UF 148/05

Rechnenmüssen eines möglichen Kindesvaters mit einer Inanspruchnahme als Kriterium für das Vorliegen einer den rückwirkenden Unterhaltsanspruch ausschließenden "groben Unbilligkeit"

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
11.01.2006
Aktenzeichen
3 UF 148/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 35479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2006:0111.3UF148.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wittmund - 16.09.2005 - AZ: 6 F 28/05 UK

Fundstelle

  • FamRZ 2006, 1561-1562 (Volltext mit red. LS)

In der Familiensache
...
hat der 3. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen -
auf die mündliche Verhandlung vom 21.12.2005
durch
den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.09.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wittmund teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger den Beklagten auf rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von Juli 2002 bis September 2004 in Höhe von insgesamt 3.276,- EUR in Anspruch nimmt.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3/10 und der Beklagte 7/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten über Kindesunterhalt.

2

Der am 12.01.2001 geborene Kläger ist ein leibliches Kind des Beklagten. Nach der Geburt des Klägers war zunächst unklar, wer der Erzeuger ist. Der Kläger hat zunächst einen Herrn A... J... auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch genommen, wobei er seine Kenntnis von dem Umstand, dass J... als Vater in Betracht kommt, naturgemäß von seiner Mutter hatte.

3

Nachdem feststand, dass J... nicht der Vater ist, haben die Kindesmutter und der Beklagte ein Privatgutachten zur Abstammung des Klägers eingeholt. Das beauftragte Institut hat sodann am 20.10.2004 festgestellt, dass der Beklagte der Vater ist. Dieser hat die Vaterschaft am 18.11.2004 anerkannt.

4

Der Kläger hat den Beklagten auf Unterhalt seit dem Tag seiner Geburt in Anspruch genommen, dabei aber die Zeit, in der Beklagte unstreitig Wehrdienst geleistet hat (April bis September 2004), ausgenommen.

5

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß zum rückständigen Unterhalt für die Zeit von Juli 2002 bis Januar 2005 in Höhe von 4. 044,- EUR verurteilt, außerdem zum laufenden Unterhalt für die Zeit ab

6

Februar 2005 in Höhe von 100% des Regelbetrags abzüglich Kindergeld nach Maßgabe der üblichen Kindergeldverrechnung.

7

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung, mit der er im wesentlichen geltend macht, dass seine Inanspruchnahme auf Unterhalt für die Zeit vor Oktober 2004 unbillig sei. Die Kindesmutter habe ihm schon während der Schwangerschaft aber auch noch danach mitgeteilt, dass J... der Vater des Kindes sei. Er habe daher nicht damit rechnen können, auf rückständigen Unterhalt in Anspruch genommen zu werden. Erst nachdem sich herausgestellt habe, dass J... nicht der Vater ist, habe er aufgrund des eingeholten Privatgutachtens erfahren, dass er selbst der Vater ist.

8

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Wittmund aufzuheben, soweit der Beklagte und Berufungskläger verurteilt wird, rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum 01.07.2002 bis 30.09.2004 in Höhe von insgesamt 3.276,- Euro zu zahlen.

9

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

11

II.

Die Berufung ist begründet.

12

Die Inanspruchnahme des Beklagten auf Kindesunterhalt für die Zeit vor Oktober 2004 ist grob unbillig, § 1613 Abs. 3 BGB.

13

Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte grundsätzlich auch zum rückständigen Unterhalt verpflichtet ist, weil der Kläger bis zur Feststellung der Vaterschaft des Beklagten aus rechtlichen Gründen gehindert war, seine Ansprüche geltend zu machen, § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

14

Gleichwohl scheidet jedoch vorliegend die Inanspruchnahme des Beklagten für die Zeit vor Oktober 2004 aus, denn sie würde eine unbillige Härte bedeuten, § 1613 Abs. 3 BGB.

15

Entscheidendes Kriterium für die Prüfung der Frage, ob grobe Unbilligkeit i. S. § 1613 BGB vorliegt ist, ob ein möglicher Kindesvater mit seiner Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt rechnen muss (vgl. Palandt/Diederichsen, § 1613 BGB, Rdnr. 25). Dies war vorliegend nicht der Fall: Aufgrund der Anhörung der Kindesmutter im Berufungsverfahren steht fest, dass bis zum Abschluss des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens gegen J... nicht einmal sie selbst den Beklagten für den Kindesvater gehalten hat, sondern des festen Überzeugung war, dass J... der Erzeuger ist. Folgerichtig hat sie den Beklagten, mit dem sie auch während und nach der Schwangerschaft losen Kontakt hatte, auch nicht darauf angesprochen, dass sie ihn - den Beklagten - als Kindesvater überhaupt in Betracht zöge.

16

Da der Beklagte mithin keine Anhaltspunkte hatte, mit seiner späteren Inanspruchnahme auf Unterhalt zu rechnen, würde eine Stundung oder Herabsetzung des rückständigen Unterhalts der Situation nicht gerecht werden, zumal die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten auch begrenzt ist.

17

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.