§ 15 NKatSGFachdienste
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Einheiten und Einrichtungen können insbesondere für folgende Fachdienste aufgestellt werden:
Brandschutzdienst,
Bergungsdienst,
Instandsetzungsdienst,
Sanitätsdienst,
ABC-Dienst,
Betreuungsdienst,
Veterinärdienst,
Fernmeldedienst,
Versorgungsdienst.
(2) Bestimmungen über Stärke und Gliederung sowie Ausstattung und Ausbildung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes trifft der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Minister. Für die Einheiten und Einrichtungen des Brandschutzdienstes gilt § 37 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes.