§ 15 NKatSG - Fachdienste
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Einheiten und Einrichtungen können insbesondere für folgende Fachdienste aufgestellt werden:
Brandschutzdienst,
Bergungsdienst,
Instandsetzungsdienst,
Sanitätsdienst,
ABC-Dienst,
Betreuungsdienst,
Veterinärdienst,
Fernmeldedienst,
Versorgungsdienst.
(2) Bestimmungen über Stärke und Gliederung sowie Ausstattung und Ausbildung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes trifft das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Fachministerium. Für die Einheiten und Einrichtungen des Brandschutzdienstes gilt § 37 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes.