§ 29 NRettDG - Luftfahrzeuge
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
- Amtliche Abkürzung
- NRettDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062010000000
(1) Eine Genehmigung für Krankentransporte mit Luftfahrzeugen wird nur erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 1981 (Bundesgesetzbl. I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 1221), besitzt. § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und §§ 23 bis 26 gelten entsprechend. § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 27 gelten entsprechend, soweit das Luftverkehrsgesetz und die zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine anderen Regelungen enthalten.
(2) Für genehmigte Krankentransporte sind geeignete Luftfahrzeuge und zuverlässiges und geeignetes Personal einzusetzen. § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 gelten entsprechend.
(3) § 22 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, soweit das Luftverkehrsgesetz und die zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine anderen Regelungen enthalten.
(4) Wenn die Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes erlischt, zurückgenommen oder widerrufen wird, erlischt gleichzeitig die Genehmigung nach diesem Gesetz.