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  • ab 01.10.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 NLStBVGGBefErl - Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Beförderung von an Straßen und Plätzen illegal abgelagerten gefährlichen Gütern durch die NLStBV
Redaktionelle Abkürzung
NLStBVGGBefErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
99200

Werden Einsätze erforderlich, bei denen die mitgeführten Gefahrgüter nicht regelkonform oder freigestellt befördert werden können, kann auf Antrag die Erteilung einer Einzelausnahme nach § 5 Abs. 1 GGVSEB in Betracht kommen.

Außer Kraft am 1. Oktober 2025 durch Nummer 5 des Erlasses vom 17. September 2020 (Nds. MBl. S. 1071)