Abschnitt 4 NLStBVGGBefErl - Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Beförderung von an Straßen und Plätzen illegal abgelagerten gefährlichen Gütern durch die NLStBV
- Redaktionelle Abkürzung
- NLStBVGGBefErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 99200
Werden Einsätze erforderlich, bei denen die mitgeführten Gefahrgüter nicht regelkonform oder freigestellt befördert werden können, kann auf Antrag die Erteilung einer Einzelausnahme nach § 5 Abs. 1 GGVSEB in Betracht kommen.
Außer Kraft am 1. Oktober 2025 durch Nummer 5 des Erlasses vom 17. September 2020 (Nds. MBl. S. 1071)