§ 52d NKWG - Sonderregelungen für die Wahlen der Abgeordneten und die Direktwahlen am 12. September 2021
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Für die Wahlen der Abgeordneten am 12. September 2021 gilt § 21 Abs. 9 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss
- 1.
für die Gemeindewahl oder die Samtgemeindewahl in einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit einer Einwohnerzahl
- a)
bis zu 2 000 von mindestens 4,
- b)
von 2 001 bis 20 000 von mindestens 8 und
- c)
von über 20 000 von mindestens 12,
- 2.
für die Kreiswahl von mindestens 12 und
- 3.
für die Regionswahl von mindestens 16
Wahlberechtigten des Wahlbereichs.
(2) Für die Direktwahlen am 12. September 2021 gilt § 45d Abs. 3 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss von mindestens zweimal so vielen und für die Wahl in Gemeinden und Samtgemeinden mit bis zu 9 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens so vielen Wahlberechtigten des Wahlgebiets, wie der Vertretung Abgeordnete angehören.