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§ 52d NKWG - Sonderregelungen für die Wahlen der Abgeordneten und die Direktwahlen am 12. September 2021

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Für die Wahlen der Abgeordneten am 12. September 2021 gilt § 21 Abs. 9 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss

  1. 1.

    für die Gemeindewahl oder die Samtgemeindewahl in einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit einer Einwohnerzahl

    1. a)

      bis zu 2 000 von mindestens 4,

    2. b)

      von 2 001 bis 20 000 von mindestens 8 und

    3. c)

      von über 20 000 von mindestens 12,

  2. 2.

    für die Kreiswahl von mindestens 12 und

  3. 3.

    für die Regionswahl von mindestens 16

Wahlberechtigten des Wahlbereichs.

(2) Für die Direktwahlen am 12. September 2021 gilt § 45d Abs. 3 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss von mindestens zweimal so vielen und für die Wahl in Gemeinden und Samtgemeinden mit bis zu 9 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens so vielen Wahlberechtigten des Wahlgebiets, wie der Vertretung Abgeordnete angehören.