§ 34 NVwVG - Verwertung durch Versteigerung, Zahlungswirkung der Geldpfändung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- NVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210030000000
(1) 1Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten öffentlich zu versteigern. 2Die Vollstreckungsbehörde kann die gepfändeten Sachen im Versteigerungstermin (§ 35 Abs. 2 Satz 1) oder über eine allgemein zugängliche Versteigerungsplattform im Internet (Absatz 2) versteigern. 3Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen abzuschätzen.
(2) 1Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen über
- 1.
die Versteigerungsplattform,
- 2.
den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Versteigerungsplattform,
- 3.
die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung,
- 4.
Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,
- 5.
die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 30,
- 6.
die Anonymisierung der Angaben zur Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieterinnen und Bieter sowie
- 7.
das sonstige Verfahren.
2§ 35 Abs. 1 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. 3Soweit die Zulassung zur oder der Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung nach Satz 1 Nr. 3 einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, ist spätestens ab dem 1. Januar 2013 auch die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes) zu diesem Zweck durch die Verordnung nach Satz 1 zu ermöglichen.
(3) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners.