§ 34 NVwVG - Verwertung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- NVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210030000000
(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch den Vollstreckungsbeamten öffentlich zu versteigern. Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.
(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.