§ 30 APVO-AD-Archiv - Laufbahnprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-AD-Archiv
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 wird, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, an der Archivschule abgelegt. 2Sie richtet sich nach den §§ 13 bis 21 und 23 bis 26 APOhDArchiv.
(2) 1In den berufspraktischen Studien stellt die oder der jeweilige Modulverantwortliche die Prüfungsaufgaben. 2Sie oder er und eine weitere vom Landesarchiv aus dem Kreis der Modulverantwortlichen bestimmte Person bewerten die Prüfungsleistung. 3Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 4Beträgt die Abweichung bei den schriftlichen Prüfungsleistungen mindestens drei Punkte, so bestimmt das Landesarchiv eine weitere Person aus dem Kreis der Modulverantwortlichen. 5Diese kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
(3) Besteht eine Modulprüfung der berufspraktischen Studien aus mehreren Prüfungsteilen, so gehen die Bewertungen in den einzelnen Prüfungsteilen zu gleichen Teilen in die Punktzahl der Bewertung der Prüfungsleistung ein.
(4) 1Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal in der gleichen Prüfungsform wiederholt werden. 2Eine nochmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung kann das Landesarchiv in Form einer mündlichen Prüfung zulassen, wenn eine außergewöhnliche Beeinträchtigung der Referendarin oder des Referendars bei der Wiederholungsprüfung vorgelegen hat; eine solche Beeinträchtigung ist unverzüglich geltend zu machen. 3Im Übrigen richtet sich die Prüfungswiederholung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 APOhDArchiv.