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§ 16 NGlüSpG - Förderung der Aufgaben der Freien Wohlfahrtspflege

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 ist für die Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben zu verwenden. 2Sie darf nur dann gezahlt werden, wenn eine Vereinbarung zwischen dem für Soziales zuständigen Ministerium und den in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Spitzenverbänden besteht, die mindestens Regelungen über folgende Gegenstände enthält:

  1. 1.

    die Aufteilung der Finanzhilfe auf die einzelnen Spitzenverbände oder auf Gruppen der Spitzenverbände,

  2. 2.

    die nähere Bestimmung der wohlfahrtspflegerischen Aufgaben,

  3. 3.

    für mindestens 67 vom Hundert der Finanzhilfe die zu fördernden Aufgabenbereiche, und zwar jeweils unter Angabe der dafür einzusetzenden Mindestanteile,

  4. 4.

    einen Höchstanteil der Finanzhilfe, der für Verwaltungsaufgaben verwendet werden darf, und

  5. 5.

    den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe sowie der aus dieser an Dritte vergebenen Mittel durch die Spitzenverbände.

(2) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, statt der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarung eine Regelung der dort genannten Gegenstände durch Verordnung zu treffen.

(3) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von den Spitzenverbänden zurückfordern, soweit

  1. 1.

    diese die Finanzhilfe oder

  2. 2.

    Dritte die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel

zweckwidrig verwendet haben.