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  • ab 22.08.2007 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 AKKBSII/07Erl

Bibliographie

Titel
Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen
Redaktionelle Abkürzung
AKKBSII/07Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

1.
Die Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover (AKS Hannover, im Folgenden: AKS) ist fachlich unabhängig und erfüllt die Kriterien der internationalen Norm DIN EN ISO/IEC 17011 (Konformitätsbewertung - Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren). Akkreditierungsdokumente werden zusätzlich zur Behördenbezeichnung mit dem Zusatz - Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover - und der Zeichnungsform "Leiterin oder Leiter der Akkreditierungsstelle" ausgefertigt.

Die AKS begutachtet und akkreditiert im öffentlichen Interesse Konformitätsbewertungsstellen (Laboratorien, Inspektions- und Zertifizierungsstellen einschließlich Kontrollstellen), die insbesondere chemische, physikalische, biologische und medizinisch-diagnostische Laboruntersuchungen sowie Inspektionen und/oder Zertifizierungen durchführen. Bei den Geschäftsregeln der AKS werden die Grundsätze und Verfahrensweisen gemäß DIN EN ISO/IEC 17011 eingehalten.

Die AKS nimmt akkreditierungsrelevante fachliche Interessen der von ihr akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen auf nationaler und internationaler Ebene wahr. Sie fördert den Erfahrungsaustausch untereinander.

Sie ist zuständig für Konformitätsbewertungsstellen des Landes im Rahmen der amtlichen Überwachung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1).

Auf Antrag und gegen Erstattung der Kosten begutachtet und akkreditiert sie auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auch Konformitätsbewertungsstellen anderer Länder, des Bundes oder anderer Staaten.

Auf Antrag und gegen Erstattung der Kosten kann sie auch andere Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen ihrer Fachkompetenz begutachten und akkreditieren. Zuständigkeiten anderer amtlicher Stellen bleiben unberührt.