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Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Amtliche Abkürzung
NWaldLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112 - VORIS 79100 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) (1)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis§§
Erster Teil
Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen, Zusammenwirken
Gesetzeszweck1
Wald und übrige freie Landschaft2
Waldeigentumsarten3
Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende4
Berücksichtigung der Waldfunktionen, Zusammenarbeit der Behörden5
Zweiter Teil
Forstliche Rahmenplanung
Forstliche Rahmenpläne6
Verfahren der forstlichen Rahmenplanung7
Dritter Teil
Walderhaltung, Erstaufforstung, Waldbewirtschaftung und -entwicklung
Waldumwandlung8
Erstaufforstung9
Entschädigung10
Ordnungsgemäße Forstwirtschaft, eigendynamische Waldentwicklung11
Kahlschlagsbeschränkung, Wiederaufforstung und -bewaldung12
Waldschutz13
Behördliche Maßnahmen14
Sonderregelungen für die Bewirtschaftung von Landes-, Kommunal-, Stiftungs- und Genossenschaftswald15
Vierter Teil
Betreuung von Kommunal- und Privatwald
Kommunalwald, Genossenschaftswald16
Privatwald17
Fünfter Teil
Maßnahmen gegen Waldbrände und Schädlinge
Bestellung von Waldbrandbeauftragten18
Aufgaben und Befugnisse der Waldbrandbeauftragten19
Kreiswaldbrandbeauftragte20
Schutz vor Brand- und Schädlingsgefahren21
Beihilfe zur Brandschutzversicherung22
Sechster Teil
Betreten der freien Landschaft
Recht zum Betreten23
Begehen24
Fahren25
Reiten26
Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile27
Weitergehende Gestattungen28
Rücksichtnahme29
Haftung30
Verbote und Sperren31
Geltung anderer Vorschriften32
Siebenter Teil
Verhalten in der freien Landschaft
Pflichten zum Schutz vor Schäden33
Verbote zum Schutz vor Schäden34
Schutz vor Brandgefahren35
Feld- und Forstschutz36
Achter Teil
Freizeitwege
Bestimmung von Freizeitwegen37
Verfahren38
Wirkungen der Bestimmung39
Entschädigung40
Überörtliche Freizeitwege41
Neunter Teil
Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten42
Behörden43
Übergangsregelungen44
Änderung des Realverbandsgesetzes45
Änderung des Gesetzes über Landwirtschaftskammern46
Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes47
Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes48
Änderung des Gesetzes über die Region Hannover49
In-Kraft-Treten50

Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88):

"Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden."

Pflichtfeld

§ 8 NWaldLG - Waldumwandlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Amtliche Abkürzung
NWaldLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der Waldbehörde in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt werden. Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird.

(2) Einer Genehmigung bedarf es nicht, soweit die Umwandlung erforderlich wird durch

  1. 1.

    Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung,

  2. 2.

    eine Baugenehmigung oder eine Bodenabbaugenehmigung oder

  3. 3.

    von der Naturschutzbehörde in einer Verordnung oder im Einzelfall angeordnete Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes.

Bei Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 hat die dafür zuständige Behörde die Absätze 3 bis 8 anzuwenden; sie entscheidet im Einvernehmen mit der Waldbehörde. Für Regelungen nach Satz 1 Nr. 1 gelten die Absätze 3 bis 8 sinngemäß.

(3) Die Waldbehörde kann die Genehmigung erteilen, wenn

  1. 1.

    die Waldumwandlung Belangen der Allgemeinheit dient oder erhebliche wirtschaftliche Interessen der waldbesitzenden Person die Umwandlung erfordern und

  2. 2.

    die in Nummer 1 genannten Belange und Interessen unter Berücksichtigung der Ersatzmaßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 Satz 5 und der Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 1 das öffentliche Interesse an der Erhaltung der folgenden Waldfunktionen überwiegen:

    1. a)

      Schutzfunktion:

      1. aa)

        erhebliche Bedeutung der Waldfläche für das Klima, den Wasserhaushalt, den Erosionsschutz oder die Bodenfruchtbarkeit der Umgebung,

      2. bb)

        erhebliche Bedeutung der Waldfläche für den Schutz einer Siedlung oder eines öffentlichen Aufgaben dienenden Grundstücks vor Lärm, Immissionen oder Witterungseinflüssen,

      3. cc)

        Schutz vor erheblichen Schäden oder Ertragsausfällen in benachbarten Waldbeständen,

      4. dd)

        Festlegung der Waldfläche im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für Natur und Landschaft oder

      5. ee)

        erhebliche Bedeutung der Waldfläche für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich Arten- und Biotopschutz,

    2. b)

      Erholungsfunktion:

      1. aa)

        Festlegung der Waldfläche im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für die Erholung,

      2. bb)

        Darstellung oder Festsetzung der Waldfläche in einem Bauleitplan als Wald oder Grünfläche,

      3. cc)

        Lage der Waldfläche in einer Gemeinde, deren Waldanteil erheblich hinter dem Landesdurchschnitt zurückbleibt, oder

      4. dd)

        andere erhebliche Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung,

    3. c)

      Nutzfunktion:

      erhebliche Bedeutung der Waldfläche für die forstliche Erzeugung.

Liegt Wald mit einer Gesamtgröße von bis zu 2.500 m2 innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, so kann eine Umwandlung genehmigt werden, sofern nicht bei der nach Satz 1 vorzunehmenden Abwägung das öffentliche Interesse an der Sicherung der genannten Waldfunktionen weit überwiegt.

(4) Eine Waldumwandlung soll nur mit der Auflage einer Ersatzaufforstung genehmigt werden, die den in § 1 Nr. 1 genannten Waldfunktionen entspricht, mindestens jedoch den gleichen Flächenumfang hat. Das Alter des Waldbestandes der umzuwandelnden Fläche bleibt dabei unberücksichtigt. Die Genehmigung kann im Ausnahmefall auch mit der Auflage versehen werden, andere waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des Naturhaushalts durchzuführen. Die Genehmigung kann befristet erteilt werden. In diesem Fall ist durch Auflage anzuordnen, dass die Fläche innerhalb angemessener Frist wieder aufgeforstet wird. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für die Renaturierung von Mooren sowie bei Maßnahmen der Naturschutzbehörde, die

  1. 1.

    dem Bestand von Heiden,

  2. 2.

    der Pflege und Entwicklung im Sinne von § 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes oder

  3. 3.

    der Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang 1 sowie der Habitate der Arten nach Anhang 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),

dienen.

(5) Die Ersatzmaßnahmen nach Absatz 4 Sätze 1 und 3 können nicht verlangt werden, soweit

  1. 1.

    seit dem 1. April 2009

    1. a)

      eine Erstaufforstung durchgeführt wurde, ohne dass dazu eine rechtliche Verpflichtung bestand und ohne dass die Erstaufforstung mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, oder

    2. b)

      eine natürliche Waldneubildung zugelassen wurde,

  2. 2.

    der Eigentümer der Ersatzflächen der Durchführung einer Maßnahme nach Nummer 1 zustimmt und

  3. 3.

    die Waldbehörde feststellt, dass die Maßnahme nach Nummer 1 geeignet ist, die Umwandlung auszugleichen.

Die Waldbehörde hat anstelle einer Ersatzmaßnahme nach Absatz 4 eine Walderhaltungsabgabe zu verlangen, wenn eine Ersatzmaßnahme nicht vorgenommen werden kann, weil zu ihrer Durchführung Grundstücke benötigt werden, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden können. Die Höhe der Walderhaltungsabgabe bemisst sich nach den Kosten, die die waldbesitzende Person für eine Ersatzaufforstung, einschließlich der Kosten für die üblicherweise erforderliche Kulturpflege, und für den Flächenerwerb auf der Grundlage ortsüblicher Ackerlandpreise aufwenden müsste. Die Waldbehörde soll die Walderhaltungsabgabe für Erstaufforstungen verwenden; sie kann die Abgabe im Ausnahmefall für andere waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des Naturhaushalts verwenden. Die Zahlung der Walderhaltungsabgabe kann durch das Angebot gleichwertiger dem Wald dienender Ersatzmaßnahmen abgewendet werden.

(6) Werden Ersatzmaßnahmen nach Absatz 4 vorgenommen oder durch Maßnahmen nach Absatz 5 ersetzt, entfallen daneben Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Naturschutzrecht.

(7) Ist Wald ohne die erforderliche Genehmigung in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt oder sind die Waldbäume zu diesem Zweck beseitigt worden, so soll die Waldbehörde die unverzügliche Wiederaufforstung der Grundfläche anordnen, sofern sie nicht nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 eine Genehmigung erteilt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend, wenn

  1. 1.

    Waldflächen nach § 2 Abs. 3 in einer Gesamtgröße von mehr als einem Hektar in Waldflächen nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 oder

  2. 2.

    Wald nach § 2 Abs. 3, 4, 5 Nr. 1 und Abs. 6 in eine mit Waldbäumen bestandene Parkanlage nach § 2 Abs. 5 Nr. 2

überführt werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Überführung von Waldflächen in Moorflächen.