Geteilte Ansicht

Pflichtfeld

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21068

Vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381 - VORIS 21068 -)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 117)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Grundsatz1
Begriffsbestimmungen2
Verpflichtung zur ärztlichen Leichenschau3
Durchführung der Leichenschau4
Leichenöffnung5
Todesbescheinigungen und Datenschutz6
Aufbewahrung und Beförderung von Leichen7
Anatomische Sektion7a
Bestattung8
Zeitpunkt der Bestattung, Bestattungsdokumente9
Bestattungsarten10
Erdbestattung11
Feuerbestattung12
Friedhöfe13
Mindestruhezeiten14
Ausgrabungen und Umbettungen15
Aufhebung von Friedhöfen16
Vollstreckungshilfe17
Ordnungswidrigkeiten18
Übergangsvorschriften19
Zuständigkeit, Kostendeckung20
Aufhebung von Vorschriften21
In-Kraft-Treten22
Pflichtfeld

  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 2 BestattG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21068

(1) 1Leiche ist der Körper eines Menschen, der keine Lebenszeichen mehr aufweist und bei dem der körperliche Zusammenhang noch nicht durch den Verwesungsprozess völlig aufgehoben ist. 2Leichen sind auch Totgeborene (Absatz 3 Satz 1), jedoch mit Ausnahme der Fehlgeborenen (Absatz 3 Satz 2), und die den Totgeborenen entsprechenden Ungeborenen (Absatz 3 Satz 3).

(2) Ist der körperliche Zusammenhang des menschlichen Körpers in anderer Weise als durch Verwesung aufgehoben worden, so gelten auch der Kopf und der Rumpf bereits als Leiche.

(3) 1Eine Leiche ist auch eine Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm, bei der nach der Trennung vom Mutterleib kein Lebenszeichen (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur oder Einsetzen der natürlichen Lungenatmung) festgestellt wurde (Totgeborenes). 2Fehlgeborenes ist eine tote Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm. 3Die Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch (Ungeborenes) gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls als Leiche.

(4) Friedhöfe sind alle von einem Träger nach § 13 Abs. 1 für die Beisetzung Verstorbener oder deren Asche besonders gewidmeten und klar abgegrenzten Grundstücke, Anlagen oder Gebäude bis zu deren Aufhebung.