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NKAG,NI § (Titel, Fassung, Einleitung)Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz
(NKAG)

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310010000000

In der Fassung vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S. 29)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1997 (Nds. GVBl. S. 374)

Pflichtfeld

§ 3 NKAG - Steuern

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Amtliche Abkürzung
NKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310010000000

(1) 1Die Gemeinden und Landkreise können Steuern erheben. 2Die Besteuerung desselben Steuergegenstandes durch eine kreisangehörige Gemeinde und den Landkreis ist unzulässig.

(2) 1Vergnügungssteuer kann von Gemeinden, Jagdsteuer von Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. 2Von der Jagdsteuer ausgenommen bleibt die Ausübung der Jagd in nicht verpachteten Eigenjagdbezirken des Bundes und des Landes sowie auf Grundstücken, die diesen Bezirken angegliedert worden sind.

(3) Die Erhebung einer Getränkesteuer sowie einer Schankerlaubnissteuer ist unzulässig.

(4) 1Gemeinden dürfen eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben nicht erheben, wenn sie einen Tourismusbeitrag nach § 9 oder einen Gästebeitrag nach § 10 erheben. 2Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine Ausnahme von dem Verbot nach Satz 1 zulassen.

(5) 1Die Gemeinden und Landkreise sollen Steuern nur erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen. 2Dies gilt nicht für die Erhebung der Vergnügungssteuer und der Hundesteuer.

(6) 1Durch Satzung kann bestimmt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 2In der Satzung ist zu bestimmen, wann die Vorauszahlungen fällig werden.