Geteilte Ansicht

Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

RdErl. d. MF v. 11.7.1996 - 19-1004 (3) -

Vom 11. Juli 1996 (Nds. MBl. S. 1868)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 26. November 2008 (Nds. MBl. S. 1254)

- VORIS 64100 - (1)

Von MF erstellte konsolidierte Fassung auf der Grundlage der in den amtlichen Verkündungsblättern veröffentlichten Texte. Zusätzlich aufgenommene Hinweise sind kursiv gedruckt und dienen der Erläuterung.

Hinweise:

1.
Soweit in den VV-LHO Paragraphen ohne Angabe des Gesetzes aufgeführt sind, beziehen sie sich auf die Landeshaushaltsordnung.

2.
Die VV-LHO werden wie folgt zitiert:

2.1
innerhalb der VV-LHO zu demselben Paragraphen der LHO "Nr. ...",

2.2
innerhalb der VV-LHO, aber zu einem anderen Paragraphen der LHO "Nr. ... zu § ...",

2.3
außerhalb der VV-LHO "VV-LHO" (allgemein) oder "VV Nr. ... zu § ... LHO".

(1) Red. Anm.:

VORIS-Nr. geändert durch Nr. 1 der Bek. vom 10. Februar 2006 (Nds. MBl. S. 142)

Abschnitt 25 VV-LHO - Zu § 44:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

A.
Zuwendungen

1.
Bewilligungsvoraussetzungen

1.1
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn der Zweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann. Es gilt der Subsidiaritätsgrundsatz i.S. des § 23 LHO. Die Höhe der Zuwendung muß grundsätzlich 5.000 DM übersteigen, sofern in Förderrichtlinien nichts Abweichendes geregelt ist. Nicht rückzahlbare Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.

1.2
Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Die Empfänger sollen grundsätzlich die Rechtsfähigkeit besitzen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muß der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.

1.3
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind 1) . Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluß eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.

1.4
Sollen für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen öffentlichen Stellen bewilligt werden, so haben sich die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung so weit wie möglich abzustimmen über

1.4.1
die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben,

1.4.2
die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nr. 2),

1.4.3
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),

1.4.4
die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung, z.B. in den Fällen der Nr. 6, sowie

1.4.5
den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen nach Maßgabe der Nrn. 10 und 11.

Unterschiedliche Finanzierungsarten (siehe Nr. 1.4.2) der Zuwendungsgeber sind möglichst auszuschließen. Tritt gleichwohl im Einzelfall eine Anteilfinanzierung neben eine Fehlbedarfsfinanzierung, so ist im Hinblick auf eine mögliche Anspruchskonkurrenz zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Nr. 2 der für den Zuwendungsempfänger geltenden Allgemeinen Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf.

2.
Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung

2.1
Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsform (VV Nr. 1.1 zu § 23) und Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Landes und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entsprechen. Als Finanzierungsarten kommen die Teilfinanzierung und ausnahmsweise die Vollfinanzierung in Betracht.

2.2
Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar

2.2.1
nach einem bestimmten Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen, oder

2.2.2
zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen,

2.2.3
mit einem festen Teilbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung); dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt. Die Festbetragsfinanzierung kommt bei der Projektförderung insbesondere dann in Betracht, wenn der Zuwendungsbetrag unter 50.000 DM liegt. Von einer Festbetragsfinanzierung ist abzusehen,

  • wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß mit nachträglichen Finanzierungsbeihilfen Dritter oder mit Ermäßigungen der zuwendungsfähigen Ausgaben zu rechnen ist;
  • grundsätzlich auch dann, wenn das Land mehr als 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben finanziert.

2.3
Die zuwendungsfähigen Ausgaben können auch pauschal durch feste Beträge oder als Vomhundertsatz ermittelt werden. Hierfür kommen insbesondere Vorhaben in Betracht,

  • bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können,
  • bei denen - wie bei Baumaßnahmen - Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können. Soweit bei der Maßnahme die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist, setzt die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach Richtwerten voraus, daß diese Verwaltung die Richtwerte anerkennt.

2.4
Eine Zuwendung darf ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks ein wirtschaftliches Interesse hat. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

2.5
Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, so sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.

2.6
Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

3.
Antragsverfahren

3.1
Eine Zuwendung muß schriftlich beantragt werden.

3.2
Der Antrag muß die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.

3.3
Dem Antrag sind insbesondere beizufügen

3.3.1
bei Projektförderung (Nr. 2.1 zu § 23 LHO) ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, daß mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist,

3.3.2
bei institutioneller Förderung (Nr. 2.2 zu § 23 LHO) ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan und bei kaufmännischer doppelter Buchführung ggf. eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben,

3.3.3
eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan oder im Haushalts- oder Wirtschaftsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen.

3.4
Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen verwiesen werden. In dem Vermerk soll insbesondere auf

3.4.1
die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung,

3.4.2
den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,

3.4.3
die Wahl der Finanzierungsform, der Zuwendungsart sowie der Finanzierungsart,

3.4.4
die Sicherung der Gesamtfinanzierung,

3.4.5
die Beteiligung anderer Dienststellen und

3.4.6
die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushalte des Landes eingegangen werden.

3.5
Bei einer Zuwendung an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen soll, gilt zusätzlich folgendes:

3.5.1
Dem Antragsteller sind im Antragsvordruck oder im Zusammenhang mit der Antragstellung die Tatsachen als subventionserheblich i.S. des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) zu bezeichnen (§ 2 Abs. 1 Subventionsgesetz- SubvG - ), die nach

3.5.1.1
dem Zuwendungszweck,

3.5.1.2
Rechtsvorschriften,

3.5.1.3
diesen Verwaltungsvorschriften und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5) sowie

3.5.1.4
besonderen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind.

Der Antragsteller ist auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges nach § 264 StGB hinzuweisen.

3.5.2
Zu den Tatsachen nach Nr. 3.5.1 gehören insbesondere solche,

3.5.2.1
die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von Bedeutung sind (Nr. 3.2),

3.5.2.2
die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, des Finanzierungsplans, des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, etwaiger Übersichten und Überleitungsrechnungen oder sonstiger nach den Nrn. 3.2 und 3.3 dem Antrag beizufügender Unterlagen sind,

3.5.2.3
von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - und §§ 45, 47 und 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X) oder anderen Rechtsvorschriften die Erstattung der Zuwendung abhängig ist oder

3.5.2.4
die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung beschafften Gegenstandes beziehen (§ 3 Abs. 2 SubvG).

3.5.3
Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die unter Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der beantragten Zuwendung (§ 4 SubvG) vorgenommen werden.

3.5.4
Der Antragsteller hat vor der Bewilligung schriftlich zu versichern, daß ihm die Subventionserheblichkeit der Tatsachen nach den Nrn. 3.5.1 bis 3.5.3 und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB und die Offenbarungspflicht nach § 3 SubvG bekannt sind.

3.5.5
Ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die Zuwendung dem Zuwendungszweck dient oder ob die Bewilligung der Zuwendung mit den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht oder stehen würde, so hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich i.S. des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Abs. 2 SubvG).

4.
Bewilligung

4.1
Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.

4.2
Der Zuwendungsbescheid muß insbesondere enthalten:

4.2.1
die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,

4.2.2
Zuwendungsart (VV Nr. 2 zu § 23) und Höhe der Zuwendung,

4.2.3
die Finanzierungsform (Nr. 1.1 Satz 2), die Finanzierungsart (Nr. 2) und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben. Versicherungen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, dürfen nur als zuwendungsfähig anerkannt werden, sofern sie nach eingehender Risikoabwägung als erforderlich angesehen werden; zuwendungsfähige Ausgaben bei Personalausgaben dürfen nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt, anerkannt werden;

4.2.4
die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks und - wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden - ggf. die Angabe, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind.

Ergänzend gilt:

  • Die Bezeichnung des Zuwendungszwecks muß im Bewilligungsbescheid so eindeutig und detailliert festgelegt werden, daß sie auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms dienen kann. Der Zuwendungszweck ist ggf. durch Erläuterungen zu präzisieren.

  • Sollen mit der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden, so ist im Bewilligungsbescheid regelmäßig festzulegen, ob der Zuwendungsempfänger nach Ablauf der zeitlichen Bindung in der Verfügung über beschaffte Gegenstände frei wird oder wie er andernfalls zu verfahren hat. So kann der Zuwendungsempfänger beispielsweise verpflichtet werden, auf Verlangen für den Zuwendungszweck nicht mehr benötigte Gegenstände dem Land oder einem Dritten zu übereignen, zu veräußern oder deren Restwert abzugelten. Die Veräußerung kann die Bewilligungsbehörde von ihrer Einwilligung abhängig machen und mit weiteren Auflagen verbinden;

4.2.5
den Bewilligungszeitraum; dieser kann bei Zuwendungen zur Projektförderung über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist,

4.2.6
bei Förderung desselben Zwecks durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist,

4.2.7
wenn nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung gebucht wird, grundsätzlich die Anforderung einer Überleitungsrechnung 2) auf Einnahmen und Ausgaben,

4.2.8
die anzuwendenden Nebenbestimmungen und etwaige Abweichungen (Nr. 5), ggf. sind zusätzlich spezielle Auflagen gegenüber dem Zuwendungsempfänger zu erlassen, um eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms zu ermöglichen, und

4.2.9
grundsätzlich eine Rechtsbehelfsbelehrung.

4.3.1
Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen (§ 54 VwVfG oder § 53 SGB X). Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß.

4.4
Im Fall der institutionellen Förderung ist ein Abdruck des Zuwendungsbescheides oder des Zuwendungsvertrages mit einer Zweitschrift des Antrages dem LRH zu übersenden, soweit er nicht allgemein oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet.

4.5
Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, so hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt wird oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann. Nachbewilligungen bei Festbetragsfinanzierung sind ausgeschlossen.

5.
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

5.1
Allgemeine Nebenbestimmungen i.S. des § 36 VwVfG und des § 32 SGB X für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) und zur Projektförderung (ANBest-P) ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2. Sie sind grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.

Die Bewilligungsbehörde darf ausnahmsweise - auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides -

5.1.1
bei institutioneller Förderung die Verwendung von Mitteln eines Ansatzes des Haushalts- oder Wirtschaftsplans für Zwecke eines anderen Ansatzes und die Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen, soweit sie gesetzlich (z.B. durch das Handelsgesetzbuch) vorgeschrieben ist, zulassen,

5.1.2
bei Projektförderung im Einzelfall eine Überschreitung der Einzelansätze des Finanzierungsplans um mehr als 20 v.H. zulassen, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann,

5.1.3
bei rückzahlbaren Zuwendungen zur Projektförderung Ausnahmen von der Inventarisierungspflicht nach Nr. 4.2 ANBest-P zulassen, wenn die Maßnahme überwiegend nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert wird,

5.1.4
bei Projektförderung einen einfachen Verwendungsnachweis nach Nr. 6.6 ANBest-P zulassen für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Unternehmen, bei denen das Land Rechte nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) oder nach § 67 LHO hat. Voraussetzung ist, daß die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder entsprechend den für den Bund, ein Land oder eine Gemeinde geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften geführt werden. Ein einfacher Verwendungsnachweis kann auch bei der Festbetragsfinanzierung (Nr. 2.2.3) und bei der Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens auf der Grundlage fester Beträge (Nr. 2.3) sowie in denjenigen Fällen zugelassen werden, bei denen die Bewilligungsbehörde auf Grund besonderer Umstände davon ausgehen kann, daß die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung auch ohne Belege an Hand einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nachprüfbar ist, und

5.1.5
bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festlegen sowie die Vorlage reproduzierter Belege zulassen oder auf die Vorlage von Belegen verzichten. Die Vorlage reproduzierter Belege kommt in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger zur Aufbewahrung seiner Belege Bild- oder Datenträger - ausgenommen Fotokopien als Bildträger von Originalbelegen - verwendet.

5.2
Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nr. 5.1) hinaus ist je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:

5.2.1
bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen die Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs, beispielsweise durch Bestellung dinglicher Rechte an Gegenständen; eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs ist regelmäßig vorzusehen, wenn aus nicht rückzahlbaren Zuwendungen Grundstücke oder Rechte erworben werden,

5.2.2
bei bedingt oder unbedingt rückzahlbaren Zuwendungen die Rückzahlung und Verzinsung sowie die Sicherung des Erstattungsanspruchs (Nr. 5.2.1),

5.2.3
bei Zuwendungen für die Herausgabe von Veröffentlichungen die Lieferung einer angemessenen Zahl von Freistücken,

5.2.4
die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf das Land oder seine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus diesen Rechten,

5.2.5
bei Zuwendungen für Forschungs- und sonstige wissenschaftliche Arbeiten die Nutzbarmachung der Ergebnisse für die Allgemeinheit, z.B. durch Veröffentlichung,

5.2.6
die Beteiligung fachtechnischer Dienststellen,

5.2.7
Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises; dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrages von bis zu 10 v.H. der Zuwendung von der Vorlage des Verwendungsnachweises abhängig machen,

5.2.8
bei institutioneller Förderung die entsprechende Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften des Landes und

5.2.9
bei institutioneller Förderung und in geeigneten Fällen bei Projektförderung, ob die Zuwendung in Teilbeträgen zu bestimmten, kalendermäßig festgelegten Terminen ausgezahlt werden darf.

5.3
In geeigneten Fällen kann der Zuwendungsbescheid mit dem Vorbehalt versehen werden, daß die Förderung aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise eingestellt werden kann (insoweit Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG oder § 47 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X). Ein Vorbehalt kommt insbesondere in Betracht bei längerfristigen Projekten und bei Einrichtungen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln institutionell gefördert werden. Das MF kann aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen das Einfügen eines Vorbehalts verlangen.

6.
Zuwendungen für Baumaßnahmen

6.1
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen muß die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung nur beteiligt werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen des Landes oder von Bund und Ländern zusammen 2 Mill. DM übersteigen.

6.2
Das Verfahren für die Beteiligung der Bauverwaltung als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung richtet sich nach den ZBauL. Wenn nach den ZBauL zu verfahren ist, sind die Baufachlichen Nebenbestimmungen - Anlage zur ZBauL - zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Bei einer fachlichen Beteiligung einer anderen technischen Verwaltung sollen die ZBauL sinngemäß angewendet werden.

7.
Auszahlung der Zuwendung

7.1
Die Zuwendung soll regelmäßig erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen, indem er erklärt, daß er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.

7.2
Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Dies gilt nicht, wenn die Zuwendung in Teilbeträgen zu festgelegten Terminen ausgezahlt werden darf (Nr. 5.2.9).

7.3
Bei Projektförderung längerfristiger Vorhaben soll die Zuwendung in Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Auszahlung weiterer Teilbeträge soll in der Regel erst erfolgen, wenn die Verwendung der bereits gezahlten Teilbeträge in summarischer Form nachgewiesen worden ist.

7.4
Beträgt die Zuwendung nicht mehr als 50.000 DM, so kann die Auszahlung in geeigneten Fällen von der Vorlage des Verwendungsnachweises abhängig gemacht werden.

8.
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung

8.1
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendungen und die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere die §§ 48 bis 49a VwVfG und die §§ 45, 47 und 50 SGB X) oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind im allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen. Bei Ermessensentscheidungen müssen die Ermessensausübung und die dabei maßgeblich berücksichtigten Gesichtspunkte erkennbar sein (§ 39 VwVfG und § 35 SGB X).

8.2
Es ist wie folgt zu verfahren:

8.2.1
Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder auflösende Bedingungen eingetreten sind (§ 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und 49a VwVfG sowie § 32 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und § 50 SGB X). Eine auflösende Bedingung ist insbesondere in einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2 der jeweiligen Allgemeinen Nebenbestimmungen zu sehen. Soweit der Zuwendungsempfänger den Erstattungsanspruch nicht von sich aus erfüllt, erfolgt die Rückforderung durch Rückforderungsbescheid.

8.2.2
Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach den §§ 48, 49a VwVfG, §§ 45, 50 SGB X oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.

8.2.3
Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird (§§ 49, 49a VwVfG, §§ 47, 50 SGB X oder andere Rechtsvorschriften).

8.2.4
Ein Fall nach Nr. 8.2.3 liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte oder hergestellte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden. Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides absehen, wenn

  • der Zuwendungsempfänger nachweist, daß die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,
  • die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden oder
  • seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im übrigen 10 Jahre vergangen sind.

8.2.5
Die Bewilligungsbehörde hat zu prüfen, ob der Zuwendungsbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern ist, soweit der Zuwendungsempfänger

  • die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder
  • im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X und Nr. 5) nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben führt oder nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.

8.3
In den Fällen der Nrn. 8.2.2 bis 8.2.5 hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles, u.a. auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung, sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Auf die Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG wird hingewiesen.

8.4
Es ist stets darauf zu achten, daß die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG oder § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X erfolgt. § 48 Abs. 4 VwVfG ist anzuwenden, wenn die Behörde nachträglich erkennt, daß sie den beim Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat.

Die Jahresfrist wird in Lauf gesetzt, wenn die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigen, erhalten hat. Die Behörde erlangt diese, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen feststellt. Die fristerhebliche Feststellung ist getroffen, sobald diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind.

Entsprechendes gilt für § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sowie § 45 Abs. 4 und § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X.

8.5
Der Erstattungsbetrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei einer auflösenden Bedingung wird der Zuwendungsbescheid mit deren Eintritt unwirksam.

8.6
Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen (Nummer 8.2.5), sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind.

8.7
Von einer Rückforderung ist regelmäßig abzusehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 2.000 DM nicht übersteigt.

Von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs ist regelmäßig abzusehen, wenn die Zinsen 100 DM nicht übersteigen. Werden in anderen Fällen Zinsen nicht erhoben, so sind die Gründe für die Nichterhebung aktenkundig zu machen.

8.8
Hat der Zuwendungsempfänger bei fortlaufender institutioneller Förderung am Ende eines Haushalts- oder Wirtschaftsjahres einen Teil der Zuwendung nicht verausgabt, so kann die Bewilligungsbehörde mit dem Rückzahlungsanspruch gegen den Anspruch auf Auszahlung der Zuwendung für das folgende Haushalts- oder Wirtschaftsjahr aufrechnen. Die Möglichkeit, für die Dauer der nicht zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Nr. 8.6 fordern zu können, bleibt unberührt.

9.
Überwachung der Verwendung

9.1
Die Bewilligungsbehörde hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen.

9.2
Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr eine besondere nach Titeln gegliederte Übersicht zu führen über

9.2.1
Empfänger, Finanzierungsart, Höhe und Zweck der Zuwendung,

9.2.2
die zur Zahlung angewiesenen oder vom Zuwendungsempfänger angeforderten Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen und

9.2.3
den vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang, den Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung und die Abgabe an die rechnunglegende Stelle.

9.3
Ein Doppel der Übersicht nach Nr. 9.2 ist bis zum 31. Januar des folgenden Jahres dem LRH zu übersenden. Der LRH kann auf die Übersendung verzichten.

10.
Nachweis der Verwendung

10.1
Die Bewilligungsbehörde hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend dem Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) zu verlangen.

10.2
Werden für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen sowohl vom Land als auch von anderen öffentlichen Stellen bewilligt, so sollen nach näherer Vereinbarung der Verwendungsnachweis und ggf. der Zwischennachweis nur gegenüber einer Stelle erbracht werden. Die Bewilligungsbehörde hat den LRH vom Abschluß der Vereinbarung zu unterrichten.

11.
Prüfung des Verwendungsnachweises

11.1
Die Bewilligungsbehörde, die nach Nr. 1.4.5 zuständige Stelle oder die sonst beauftragte Stelle hat - auch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG - unverzüglich nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises zu prüfen, ob

11.1.1
der Zwischen- oder Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,

11.1.2
die Zuwendung nach den Angaben im Zwischen- oder Verwendungsnachweis und ggf. nach den beigefügten Belegen und den Verträgen über die Vergabe von Aufträgen zweckentsprechend verwendet worden ist,

11.1.3
der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist; dabei ist - soweit in Betracht kommend - eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle durchzuführen; ggf. sind Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen.

11.2
Die Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise kann durch eine stichprobenweise Auswahl der zu prüfenden Nachweise erfolgen. Dabei muß es sich um Zufallsstichproben handeln. Die Anzahl der auszuwählenden Stichproben ist festzulegen.

Der Umfang muß den Besonderheiten der einzelnen Förderbereiche Rechnung tragen. Die Kriterien für das gewählte Stichprobenverfahren sind nachzuweisen.

11.3
Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen. Feststellungen von unwesentlicher Bedeutung sind nicht in den Vermerk aufzunehmen.

11.4
Die prüfende Stelle übersendet den in Nr. 1.4 genannten Stellen eine Ausfertigung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks.

11.5
Je eine Ausfertigung des Prüfvermerks ist mit einer Ausfertigung des Zwischen- oder Verwendungsnachweises zu den Bewilligungsakten zu nehmen. Die Unterlagen gelten als Rechnungsbelege.

12.
Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger

12.1
Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid vorsehen, daß der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten kann. Durch die zweckbestimmte Weitergabe erfüllt der Erstempfänger den Zuwendungszweck.

12.2
Die Mittel können vom Erstempfänger in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form weitergegeben werden. Die Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des privaten Rechts (§ 44 Abs. 3 LHO) setzt eine Beleihung voraus.

12.3
Der Erstempfänger darf die Mittel nur zur Projektförderung weitergeben.

12.4
Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die Weitergabe - ggf. durch Bezugnahme auf bestehende Förderrichtlinien - insbesondere zu regeln:

12.4.1
die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt,

12.4.2
die Weitergabe in Form eines Zuwendungsbescheides,

12.4.3
der Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die im einzelnen gefördert werden sollen, sowie die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,

12.4.4
der als Letztempfänger in Betracht kommende Personenkreis,

12.4.5
die Voraussetzungen, die beim Letztempfänger erfüllt sein müssen, um die Zuwendung an ihn weiterleiten zu dürfen,

12.4.6
die Zuwendungsart, die Finanzierungsart, die Finanzierungsform, die in Betracht kommenden zuwendungsfähigen Ausgaben und der Bewilligungszeitraum,

12.4.7
ggf. Einzelheiten zur Antragstellung durch den Letztempfänger (z.B. Termine, fachliche Beteiligung anderer Stellen, Antragsunterlagen),

12.4.8
die bei der Weitergabe ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen vorzusehenden Nebenbestimmungen; in allen Fällen ist dem Erstempfänger aufzuerlegen, gegenüber dem Letztempfänger auch ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsbehörde (sowie für einen von ihr Beauftragten) auszubedingen sowie der Bewilligungsbehörde auf Verlangen etwaige Erstattungsansprüche gegen den Letztempfänger abzutreten und

12.4.9
der Umfang der Anwendung von Vorschriften, die Ermessensentscheidungen vorsehen. Soweit die Vorschriften Ermessensentscheidungen vorsehen und eine Anwendung der Bestimmungen durch den Erstempfänger nicht ausgeschlossen wird, ist ihm vorzugeben, wie er zu verfahren hat.

12.5
Weitergabe in privatrechtlicher Form

Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weitergabe in privatrechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die Weitergabe insbesondere zu regeln:

12.5.1
die Weitergabe in Form eines privatrechtlichen Vertrages,

12.5.2
die Vorgaben entsprechend den Nrn. 12.4.3 bis 12.4.7,

12.5.3
das Recht zum Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund mit dem Hinweis, daß ein wichtiger Grund für einen Rücktritt vom Vertrag insbesondere gegeben ist, wenn

  • die Voraussetzungen für den Vertragsabschluß nachträglich entfallen sind,
  • der Abschluß des Vertrages durch Angaben des Letztempfängers zustandegekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder
  • der Letztempfänger bestimmten - im Zuwendungsbescheid im einzelnen zu nennenden - Verpflichtungen nicht nachkommt.

12.6
Dem Erstempfänger ist aufzuerlegen, in dem privatrechtlichen Vertrag (Nr. 12.5.1) insbesondere zu regeln:

12.6.1
die Art und Höhe der Zuwendung,

12.6.2
den Zuwendungszweck und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,

12.6.3
die Finanzierungsart und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,

12.6.4
den Bewilligungszeitraum,

12.6.5
die Abwicklung der Maßnahme und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend den Nrn. 1 bis 7 ANBest-P. Die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen; das entsprechend Nr. 7.1 ANBest-P für den Erstempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) auszubedingen,

12.6.6
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtungen und der sonstigen Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger und

12.6.7
die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen.

13.
Fälle von geringer finanzieller Bedeutung

Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) der Gesamtbetrag der Zuwendungen bei institutioneller Förderung für ein Haushaltsjahr oder bei einer Projektförderung weniger als 50.000 DM, so kann die Bewilligungsbehörde bei Anwendung der Nrn. 2 bis 12 Erleichterungen zulassen. Ein der Sachlage angemessener Verwendungsnachweis ist jedoch unerläßlich; er muß im Fall einer Projektförderung zumindest die Anforderungen an den einfachen Verwendungsnachweis erfüllen.

14.
Besondere Regelungen

14.1
Soweit die zuständige oberste Landesbehörde oder die Bewilligungsbehörde nicht nach den Nrn. 1 bis 13 ermächtigt ist, Ausnahmen zuzulassen, sind solche im Einzelfall im Einvernehmen mit dem MF möglich. Das gilt z.B. für die Gewährung höherer Vergütungen als nach BAT oder MTArb für Landesbedienstete vorgesehen oder für andere über- und außertarifliche Leistungen sowie für Abweichungen von der Stellenübersicht für Angestellte, soweit die Einwilligung des MF nicht allgemein erteilt ist.

14.2
Für einzelne Zuwendungsbereiche kann die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem MF und nach Anhörung des LRH (§ 103) ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (z.B. Förderrichtlinien) zu den Nrn. 1 bis 12 erlassen. Die Geltungsdauer von Förderprogrammen ist in den Förderrichtlinien grundsätzlich zu befristen. Soll das Förderprogramm verlängert werden, so hat die zuständige oberste Landesbehörde zu begründen, inwieweit die mit dem Förderprogramm verfolgten Zwecke bisher erreicht worden sind (vgl. Nr. 3.3 zu § 23). Werden bestehende Verwaltungsvorschriften geändert, so sind das MF und der LRH ebenfalls nach Satz 1 zu beteiligen.

14.3
Die Nrn. 1 bis 14.2 gelten für das Land als Zuwendungsgeber auch dann, wenn bei einer kapitalmäßigen Beteiligung des Landes an dem Zuwendungsempfänger (Nr. 1.2 zu § 65) die Bewilligungsbehörde in einem Aufsichtsorgan des Zuwendungsempfängers vertreten ist.

B.
Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

15.
Begriff

15.1
Eine Verwaltung von Landesmitteln i.S. von § 44 Abs. 2 liegt vor, wenn Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung von Landesaufgaben im Rahmen eines Treuhandverhältnisses Ausgaben leisten oder Einnahmen erheben.

15.2
Eine Verwaltung von Vermögensgegenständen i.S. von § 44 Abs. 2 liegt vor, wenn Stellen außerhalb der Landesverwaltung im Rahmen eines Treuhandverhältnisses befugt sind, Sachen, Rechte oder andere Arten von Vermögen des Landes zu halten oder über sie zu verfügen.

16.
Voraussetzungen

Soweit die Verwaltung von Landesmitteln oder Vermögensgegenständen des Landes durch Stellen außerhalb der Landesverwaltung keiner gesetzlichen Grundlage bedarf, ist sie nur zulässig, wenn sie im erheblichen Interesse des Landes liegt und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geboten ist. Diese Stellen müssen für eine solche Verwaltung geeignet sein und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bieten.

17.
Verfahren

17.1
Die Übertragung und die Einzelheiten der Durchführung der Verwaltung von Landesmitteln oder Vermögensgegenständen des Landes sind, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, schriftlich zu vereinbaren. Nach Lage des Einzelfalles ist in der Vereinbarung insbesondere folgendes zu regeln:

17.1.1
die Übertragung der Verwaltung unter Angabe von Art und Umfang oder der im einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben,

17.1.2
die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers und der Grad der zu beachtenden Sorgfalt,

17.1.3
die Anwendung von gesetzlichen und sonstigen Vorschriften nebst Mustern,

17.1.4
die Erteilung von Unteraufträgen,

17.1.5
die Weisungsbefugnisse und Einwilligungsvorbehalte des Auftraggebers,

17.1.6
der Umfang der Mitteilungspflichten,

17.1.7
die gesonderte Buchführung und die Rechnungslegung für die Mittel und die Vermögensgegenstände des Landes,

17.1.8
das Auszahlungsverfahren,

17.1.9
die Behandlung von Rückeinnahmen,

17.1.10
die Haftung des Auftragnehmers,

17.1.11
der Nachweis über die Verwaltung,

17.1.12
die Prüfungsrechte des Auftraggebers,

17.1.13
der Ersatz des Aufwandes des Auftragnehmers und

17.1.14
die Befristung der Vereinbarung oder deren Beschränkung auf bestimmte Programme und die Möglichkeit der Kündigung der Vereinbarung.

17.2
Regelungen nach den Nrn. 17.1.1, 17.1.7, 17.1.11 und 17.1.13 bedürfen der Einwilligung des MF, Regelungen nach den Nrn. 17.1.7 und 17.1.11 auch der des LRH. Das MF kann auf seine Befugnisse verzichten.

Vgl. RdErl. d. MF v. 29.10.1985 Nds. MBl. Nr. 42 S. 1001 (abgedruckt unter der Rubrik "Sonstiges").

Auf eine Überleitungsrechnung kann verzichtet werden, wenn die jährlichen Zuwendungen des Landes 500.000 DM nicht übersteigen. (Hinweis: Dieser Betrag entspricht der in der VV Nr. 1.4 zu § 26 genannten Grenze) in den übrigen Fällen ist festzustellen, um welchen Betrag die Summe aller Finanzposten der Bilanz (Kasse, Bank, Scheck, Wertpapiere) zum Ende des Abrechnungszeitraumes die vergleichbare Summe zum Beginn des Abrechnungszeitraumes übersteigt (vereinfachte Überleitungsrechnung). Dieser Betrag ist bei Fehlbedarfsfinanzierung in vollem Umfang, bei Anteilfinanzierung anteilig als überzahlte Zuwendung zu erstatten.