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  • ab 30.08.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 DV-APVO-GAV

Bibliographie

Titel
Durchführungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des technischen Verwaltungsdienstes in der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung (DV-APVO-GAV)
Amtliche Abkürzung
DV-APVO-GAV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461

Zur APVO-GAV werden folgende Durchführungsvorschriften erlassen

Zu den §§ 3 und 4 (Dauer und Inhalt der Ausbildung)
Das MU bestimmt die Leiterin oder den Leiter der Ausbildung. Die Ausbildungsleitung stellt die Ausbildungspläne entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 3) auf, lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildungsleitung kann bestimmte Aufgaben delegieren.

Die Ausbildungsleitung führt über jede Beamtin oder jeden Beamten im Vorbereitungsdienst eine Ausbildungsakte. Sie stellt zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes fest, ob die Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel und -plan abgeschlossen ist und ob die Auszubildenden voraussichtlich die Laufbahnprüfung erfolgreich ablegen werden. Die Ausbildungsakte und die Personalakte sind mit der Meldung der Prüflinge zur Prüfung beim Prüfungsausschuss vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

Soweit in den ausbildenden GAÄ Ausbildungsbeauftragte bestellt werden, koordinieren diese die Ausbildung im Amt. Die oder der Ausbildungsbeauftragte ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Auszubildenden und die Ausbildungsleitung.

Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte I bis V gemäß den Ausbildungsrahmenplänen für die Fachausbildung kann im Einzelfall mit Zustimmung der Ausbildungsleitung geändert werden. In den Ausbildungsabschnitten II und III ist von den Auszubildenden jeweils eine Probearbeit zu fertigen. Die Themen für die Probearbeiten werden von den GAÄ im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung gestellt. Sie sind innerhalb von zwei Wochen bei der Ausbildungsleitung abzuliefern. Der Text der Probearbeit soll einen Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten. Am Schluss jeder Probearbeit hat die Verfasserin oder der Verfasser zu versichern, dass sie oder er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich dabei nicht anderer als der von ihr oder ihm angegebenen Hilfsmittel bedient hat. Für die Zeit der Probearbeiten sind die Auszubildenden von anderen Tätigkeiten freizustellen.

Im Ausbildungsabschnitt III haben die Auszubildenden im Beisein der Ausbildungsleitung und der oder des Ausbildungsbeauftragten des ausbildenden GAA selbständig einen geeigneten Betrieb zu besichtigen (Probebesichtigung).

Die Auszubildenden sollen während ihrer Ausbildung die Aufgaben der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung und die hierbei zu beachtenden Vorschriften kennen, verstehen und anwenden lernen. Das selbständige Arbeiten ist dabei ebenso zu fördern wie das Arbeiten im Team. Die praktische Ausbildung (Aktenvorgänge, Besprechungen, Verhandlungen, Betriebsbesichtigungen und Untersuchungen von Unfällen und Schadensfällen) soll etwa die Hälfte der Ausbildung ausmachen. Die jeweilige Tätigkeit ist in einem Praxis-Begleitbuch (Anlage 4) zu dokumentieren.

Zu § 5 (Ergebnis der Ausbildung, Ausbildungsgesamtpunktzahl)
Die Leistungen der Auszubildenden sind in den Ausbildungsabschnitten II und III der Ausbildungsrahmenpläne sowie bei der Probebesichtigung im Abschnitt III von den GAÄ jeweils gesondert mit Punkten gemäß § 6 APVO-GAV zu bewerten. Die Ausbildungsabschnitte I, IV und V werden von der Ausbildungsleitung zusammenfassend bewertet. Die Probearbeiten gehen jeweils zu einem Drittel in die Ausbildungspunktzahlen der Ausbildungsabschnitte II und III ein. In die Ausbildungspunktzahl für die Probebesichtigung soll auch die Vor- und Nachbereitung der Besichtigung eingehen.

Die Ausbildungspunktzahl einschließlich der Probearbeiten ist der Ausbildungsleitung von dem ausbildenden GAA innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts vorzulegen.

Für die Ausbildungsgesamtpunktzahl ist gemäß § 5 Abs. 2 APVO-GAV der Mittelwert aus den Punktzahlen der Ausbildungsabschnitte II und III der Ausbildungsrahmenpläne und der Probebesichtigung zu bilden.

Zu § 6 (Bewertung von Leistungen)
Bei der Bewertung der Ausbildungsleistungen finden die als Anlage 5 abgedruckten Hinweise und der Beurteilungsvordruck Anwendung.

Zu § 7 (Prüfungsausschüsse)
Die Prüfungsausschüsse führen folgende Bezeichnungen:

  • "Prüfungsausschuss für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung" beim MU,

  • "Prüfungsausschuss für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung" bei einem GAA,

  • "Prüfungsausschuss für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung" bei einem GAA.

Die Prüfungsausschüsse können Geschäftsstellen einrichten. Sie können sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Prüfungsausschüsse bedarf.

Zu den §§ 9 und 10 (schriftliche und mündliche Prüfung)
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses die zu prüfenden Themen und legt die Prüfungstermine und den Prüfungsort fest. Sie oder er wählt auf der Grundlage von einzureichenden Vorschlägen der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und ggf. eigener Vorschläge die schriftlichen Prüfungsarbeiten aus. Die Vorschläge sollen eine Sachverhaltsdarstellung bzw. einen Problemabriss (Teil A) und eine Lösungsskizze (Teil B) beinhalten. In der Lösungsskizze ist die Punktebewertung entsprechend § 6 APVO-GAV darzustellen. Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen zu verwahren. Die Umschläge sind erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen. Das Prüfstoffverzeichnis ergibt sich aus den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 3). Die für die schriftliche Prüfung erforderlichen Hilfsmittel werden gestellt.

Die Prüfungsarbeiten sollen an aufeinander folgenden Tagen geschrieben werden.

Die mündliche Prüfung soll spätestens sechs Wochen nach Fertigung der Aufsichtsarbeiten durchgeführt werden. In der mündlichen Prüfung sollen die Prüflinge neben dem Wissen in ihrer Fachrichtung vor allem Verständnis für wirtschaftliche, soziale und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen sie auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen.

Zu § 12 (Prüfungsniederschrift)
Mit der Niederschrift muss sichergestellt werden, dass die Prüfergebnisse für die Prüflinge, die Aufsichtsbehörde, die Widerspruchsbehörde und ggf. die Verwaltungsgerichte nachprüfbar und nachvollziehbar sind. Die Niederschrift muss Aussagen zu den dem Prüfungsausschuss obliegenden Ermessensentscheidungen (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 APVO-GAV) enthalten. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Zu § 13 (Prüfungszeugnis)
Der Prüfungsausschuss stellt das Prüfungszeugnis entsprechend dem Muster der Anlage 6 aus. Eine Ausfertigung übersendet er der Einstellungsbehörde.

Zu § 16 (Täuschung, Ordnungsverstöße)
Zur Beaufsichtigung der Ausfertigung von Prüfungsarbeiten sollen Bedienstete der Behörden bestellt werden, bei der die Aufsichtsarbeiten angefertigt werden.

Die Aufsicht Führenden vermerken jeden Ordnungsverstoß und Täuschungsversuch in einer Niederschrift. Täuschungshandlungen sind insbesondere das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel bei der schriftlichen Prüfung.