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§ 6 AG AbwAGAbwälzbarkeit (Zu § 9 Abs. 2 Satz 3 AbwAG)

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
Nds. AG AbwAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200060000000

(1) Die Gemeinden und Landkreise wälzen die von ihnen für eigene Einleitungen zu entrichtende oder von Wasser- und Bodenverbänden oder Zweckverbänden auf sie umgelegte Abwasserabgabe im Rahmen der Erhebung von Gebühren nach § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes ab. Dies gilt entsprechend für abgabepflichtige Zweckverbände, die Gebühren erheben. Die Abwasserabgabe gehört zu den Kosten im Sinne des § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.

(2) Die Gemeinden wälzen die von ihnen nach § 5 Abs. 1 an Stelle von Abwassereinleitern zu entrichtende Abwasserabgabe auf die Abwassereinleiter ab. Für die hierzu zu erlassende Satzung gilt das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz entsprechend. Bei der Abwälzung ist von der Schädlichkeit des Abwassers auszugehen; wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, können Maßstäbe gewählt werden, die zu der Schädlichkeit des Abwassers nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in gemeindefreien Gebieten die öffentlich-rechtlich Verpflichteten Abwasserabgaben entrichten.