Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.12.1985, Az.: L 4 Kr 21/84

Krankenversicherung; Grundlohn; Beweismittel; Widerspruchsverfahren; Widerspruchsbescheid; Steuerbescheid; Bilanzen; Entscheidungsgrundlage; Entnahmen; Lebensunterhalt; Einnahmen; Beitragsveranlagungsgrundlage

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
18.12.1985
Aktenzeichen
L 4 Kr 21/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1985:1218.L4KR21.84.0A

Fundstelle

  • Breith 1986, 839

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Bestimmung des Grundlohns nach § 180 Abs 4 S 3 RVO kommt es auf die Beweismittel an, die bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens vorliegen. Das bedeutet, daß in den Fällen, in denen ein Widerspruchsverfahren stattgefunden hat, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen ist.

2. Nicht nur Steuerbescheide und Bilanzen, sondern auch glaubwürdige Angaben des Versicherten sind geeignete Entscheidungsgrundlagen.

3. Betriebsfremde Entnahmen aus dem Gewerbebetrieb gehören nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt iS von § 180 Abs 4 RVO. Sie sind, wenn mit ihnen der Lebensunterhalt bestritten wird, nicht Erträgnisse von Arbeit und Kapital, sondern Verbrauch vorhandenen Kapitals, das keine rechtlich zulässige Beitragsveranlagungsgrundlage ist.