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Art. 1 JVAHS-BedBefAbk

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht
Redaktionelle Abkürzung
JVAHS-BedBefAbk,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1)

Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg sind berechtigt, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der hamburgischen Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand erforderlich werdenden Amtshandlungen auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand vorzunehmen. Auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand sind die hamburgischen Vorschriften zum Justizvollzug sowie das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 211) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Nach Artikel 3 Satz 2 tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 3 Satz 2 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht vom 8. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 230) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.