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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

Abschnitt 1 KVAERdErl 2025

Bibliographie

Titel
Gewährung besoldungsrechtlicher Aufwandsentschädigungen im Bereich der Kommunalverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
KVAERdErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Soweit Bestimmungen des Landes die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Beamtinnen und Beamte des Landes vorsehen, wird nach § 20 Abs. 4 NBesG i. d. F. vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017, S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25.09.2024 (Nds. GVBl. Nr. 83), allgemein die Zustimmung erteilt, dass in den Haushaltsplänen der Kommunen sowie der sonstigen kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts Mittel mit der Zweckbestimmung ausgebracht werden, den in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten des jeweiligen Dienstherrn unter den gleichen Voraussetzungen und in gleicher Höhe Aufwandsentschädigungen zu gewähren.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 2 Satz 1 des RdErl. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 557)