Abschnitt 1 NBesG§8DRdErl
Bibliographie
- Titel
- Durchführungshinweise zu § 8 NBesG
- Redaktionelle Abkürzung
- NBesG§8DRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Zur Durchführung des § 8 NBesG werden die in der Anlage abgedruckten Hinweise gegeben. Es wird gebeten, hiernach zu verfahren.
Den Kommunen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Außer Kraft am 1. April 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 20. März 2020 (Nds. MBl. S. 440)