§ 5 NHG-FondsVO - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG-FondsVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHG-FondsVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 erfolgt die Abführung für das Jahr 2007 zum 1. Mai und zum 1. November 2007.
(2) 1Der Abführung zum 1. Mai 2007 ist abweichend von § 1 Abs. 2 der Durchschnitt der jeweiligen Anzahl der Studierenden in grundständigen Studiengängen und in Masterstudiengängen im Rahmen von konsekutiven Studiengängen im Sommersemester 2006 und im Wintersemester 2006/2007 zugrunde zu legen. 2Langzeitstudierende bleiben unberücksichtigt.
(3) 1Der Abführung zum 1. November 2007 ist abweichend von § 1 Abs. 2 der Durchschnitt der jeweiligen Anzahl der Studierenden in grundständigen Studiengängen und in Masterstudiengängen im Rahmen von konsekutiven Studiengängen im Wintersemester 2006/2007 sowie der Studienbeitragspflichtigen nach § 11 Abs. 1 NHG im Sommersemester 2007 zugrunde zu legen. 2Langzeitstudierende bleiben unberücksichtigt.
(4) Der Zahlungsfaktor für die Abführungen zu den Terminen 1. Mai und 1. November 2007 beträgt abweichend von § 1 Abs. 4 jeweils 0,02.