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  • ab 01.10.1969 (aktuelle Fassung)

Art. 3 2.CuxDfA

Bibliographie

Titel
Durchführungsabkommen zu Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen vom 26. Mai/ 4. Juni 1961 (Cuxhaven-Vertrag)
Redaktionelle Abkürzung
2.CuxDfA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100100000000

(1) Hamburg überträgt die ihm innerhalb der Exklave und die ihm etwa außerhalb der Exklave im Bereich des Festlandsockels jetzt oder künftig zufallenden öffentlich-rechtlichen Aufsuchungs- und Gewinnungsrechte an Bodenschätzen sowie sonstige öffentlich-rechtliche Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse hinsichtlich des Untergrundes zur Ausübung auf Niedersachsen. Die Ausübung umfaßt auch die Vergabe von Erlaubnissen (Konzessionen).

(2) Niedersachsen hat vor der Ausübung der in Absatz 1 bezeichneten Rechte und Befugnisse in der Exklave - im Falle einer Ausdehnung des deutschen Küstenmeeres: in dem landwärts der Dreimeilengrenze gelegenen Teil der Exklave - im Einzelfall das Einvernehmen mit Hamburg herbeizuführen. Das Einvernehmen kann aus Gründen der Hafenplanung (einschließlich der Planung für Industrieansiedlung), des Hafenbaues oder des Hafenbetriebes versagt oder unter Bedingungen oder Auflagen erklärt werden. Die Entscheidung hierüber, die gerichtlich nicht nachgeprüft werden kann, liegt abschließend bei Hamburg. Zu einer Beweisführung ist Hamburg nicht verpflichtet; die Vertragschließenden werden sich jedoch im einzelnen konsultieren, sofern Niedersachsen dies wünscht. Artikel 3 des Staatsvertrages bleibt unberührt. Werden niedersächsische Behörden auf die Ausübung von in Absatz 1 bezeichneten Rechten oder Befugnissen verklagt, so vertritt Niedersachsen im Rechtsstreit die hamburgischen Interessen (Satz 2) und wirkt auf eine Beteiligung Hamburgs am Verfahren hin.

(3) Niedersachsen wird Hamburg von allen Ansprüchen freihalten, die etwa seitens des Bundes gegen Hamburg daraus hergeleitet werden könnten, daß Hamburg außerhalb der Exklave die Ausübung der in Absatz 1 bezeichneten Rechte und Befugnisse Niedersachsen übertragen hat.

(4) Nach Ablauf von 20 Jahren, beginnend mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Durchführungsabkommens, kann jeder der Vertragschließenden die in Absatz 1 getroffene Vereinbarung kündigen. Die Kündigung ist nur mit fünfjähriger Frist zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.

(5) Nach der Kündigung werden die Vertragschließenden gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Staatsvertrages (Ziffer 4 des Briefwechsels vom 17./21. August 1962 - Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 213) wegen des weiteren Wertausgleiches für die in Absatz 1 bezeichneten, Hamburg zugefallenen Rechte und Befugnisse miteinander in Verhandlungen eintreten. Dabei ist anzustreben, daß über die Einzelheiten des Niedersachsen zu gewährenden Wertausgleiches bis zum Ablauf der fünfjährigen Kündigungsfrist das Einvernehmen der Vertragschließenden herbeigeführt wird.