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Art. 6 LGrenzÄndStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Redaktionelle Abkürzung
LGrenzÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Wilhelmshaven, den 5. Mai 2009

Für das Land Niedersachsen

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Christian W u l f f

Für die Freie Hansestadt Bremen
Präsident des Senats

Jens B ö h r n s e n
Bürgermeister

(1) Red. Anm.:

Nach § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. August 2009 (Nds. GVBl. S. 332) gilt:
"Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen."