Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 07.08.2006, Az.: HEs 10/06

Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Verzögerung des ersten Verfahrens wegen Einreichung einer weiteren Anklageschrift; Notwendigkeit der Verkündung eines Haftbefehls; Beschleunigungsgebot in Haftsachen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
07.08.2006
Aktenzeichen
HEs 10/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 20258
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2006:0807.HES10.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Jever - 12.07.2006 - AZ: 7 Ls 11/06

Fundstellen

  • NStZ 2007, 143-144 (Kurzinformation)
  • NStZ-RR 2007, 263-264
  • StraFo 2006, 410-411 (Volltext mit red. LS)
  • ZAP 2007, 279
  • ZAP EN-Nr. 190/2007

Verfahrensgegenstand

Verdacht des schweren Diebstahls

Amtlicher Leitsatz

In einer besonders einfach gelagerten Haftsache ist besonders kurzfristig über die Zulassung der Anklage zu entscheiden und die Hauptverhandlung durchzuführen. Der Eingang einer weiteren Anklage und eine mögliche Verfahrensverbindung rechtfertigen keine Verzögerung bei der Bearbeitung des ersten Verfahrens. Bestehen schon bei der Verhaftung konkrete Hinweise auf eine wegen Drogenkonsums naheliegende geminderte Schuldfähigkeit, so ist eine erforderliche sachverständige Begutachtung umgehend anzuordnen.

In dem Strafverfahren
gegen ...,
wegen Verdachts des schweren Diebstahls,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 7. August 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
beschlossen:

Tenor:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Jever vom 6. Februar 2006 (Aktenzeichen 7 Gs 21/06) und der Haftbefehlergänzungsbeschluss des Amtsgerichts Jever vom 12. Juli 2006 werden aufgehoben.

Gründe

1

Der Angeklagte wurde am 6. Februar 2006 vorläufig festgenommen und befindet sich seither aufgrund des gegen ihn erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts Jever vom selben Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

In dem Haftbefehl wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 5. Februar 2006 in S... gegen 1.35 Uhr die Fensterscheibe der B...apotheke eingeworfen zu haben, um aus dieser Medikamente (Rybnol-Schlafmittel) und Drogen zu entwenden, wobei die schnell eingetroffene Polizei die Tatbeendigung verhindern und den Angeklagten, der sich in der Nähe der Apotheke versteckt hatte, festnehmen konnte.

3

Die Staatsanwaltschaft hat wegen dieser Tat bereits am 10. Februar 2006 Anklage zum Amtsgericht - Strafrichter - Jever erhoben, wo sie am 15. Februar 2006 einging.

4

Der Strafrichter hat die Anklage am 22. März 2006 zur Hauptverhandlung zugelassen und Termin auf den 10. April 2006 anberaumt.

5

Unter dem 3. April 2006 hat die Staatsanwaltschaft wegen eines weiteren gegen den Angeklagten gerichteten Vorwurfs des Einbruchsdiebstahls Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - erhoben, die dort am 5. April 2006 einging. Dem Angeklagten wird darin zur Last gelegt, in der Zeit vom 26. Dezember 2005 bis zum 27. Dezember 2005 mit einem unbekannten Gegenstand ein Loch in die Schaufensterscheibe der B...apotheke in Schortens geschlagen zu haben, durch die Öffnung in die Apotheke eingestiegen zu sein und aus deren Verkaufsraum 200 EUR Wechselgeld entwendet zu haben.

6

Mit Beschluss vom 12. Juli 2006 hat das Amtsgericht - Schöffengericht - den Haftbefehl vom 6. Februar 2006 wegen dieser Tat ergänzt; den ergänzten Haftbefehl dem Angeklagten bislang jedoch nicht verkündet.

7

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Haftbefehls des Amtsgerichts Jever vom 6. Februar 2006 und des Beschlusses vom 12. Juli 2006 verwiesen.

8

Nach Eingang der Anklage vom 3. April 2006 beim Amtsgericht - Schöffengericht - , über deren Zulassung zur Hauptverhandlung bis heute nicht entschieden worden ist - wurde der in der ersten Sache auf den 10. April 2006 bestimmte Hauptverhandlungstermin aufgehoben und das Verfahren vom Strafrichter zum Schöffengericht abgegeben. Mit Beschluss vom 21. April 2006 hat das Amtsgericht beide Verfahren verbunden und am 17. Mai 2006 Hauptverhandlungstermin auf den 14. Juni 2006 anberaumt. In diesem Termin hat das Schöffengericht die verbundenen Verfahren ausgesetzt zwecks Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Die Akten wurden am 30. Juni 2006 dem Gutachter übersandt. Das Gutachten liegt noch nicht vor. Ein neuer Hauptverhandlungstermin ist bislang nicht anberaumt worden.

9

Das Amtsgericht hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich. Es hat die Akten dem Oberlandesgericht zur Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO vorlegen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat die Fortdauer der Untersuchungshaft beantragt. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.

10

Die Haftprüfung des Senats nach §§ 121, 122 StPO führt zur Aufhebung des Haftbefehls.

11

Zwar ist der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Taten nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis, insbesondere aufgrund der in den Anklagen aufgeführten Beweismittel, dringend tatverdächtig. Es besteht ferner der Haftgrund der Wiederholungsgefahr, § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Der Angeklagte ist erheblich, teilweise auch einschlägig vorbestraft. Er ist zuletzt am 29. August 2002 vom Landgericht Oldenburg wegen Raubes, Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen und Diebstahls in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die ihm nunmehr zur Last gelegten Straftaten hat er nur wenige Monate nach seiner Haftentlassung am 2. Dezember 2005 verübt. Aufgrund der vom Angeklagten vorgetragenen Drogenabhängigkeit und seiner Mittellosigkeit steht zu befürchten, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung der angeklagten Taten neue, auch einschlägige Straftaten begehen wird. Der Zweck der Untersuchungshaft kann auch nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden, die den Angeschuldigten weniger belasteten als der Haftvollzug, § 116 Abs. 3 StPO.

12

Der Haftbefehl vom 6. Februar 2006 und seine Ergänzung vom 12. Juli 2006 waren gleichwohl aufzuheben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fortdauer der Untersuchungshaft fehlen. Nach § 121 Abs. 1 StPO darf der Vollzug von Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zugelassen haben. Das ist hier nicht der Fall.

13

Die am 10. Februar 2006 angeklagte Sache wies in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keinerlei Schwierigkeiten auf, sondern war einfachst gelagert. Das zeigt im Übrigen auch schon die überaus zügige Anklageerhebung. Insbesondere war die Beweislage aufgrund des schon am Tage der Verhaftung vom Angeklagten abgegebenen, vor dem Haftrichter wiederholten glaubhaften Geständnisses eindeutig. Unter diesen Umständen ist keinerlei Grund dafür ersichtlich, warum erst am 22. März 2006 über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und Verhandlungstermin auf den 10. April 2006 anberaumt worden ist.

14

Auch rechtfertigte der Eingang der weiteren Anklageschrift vom 3. April 2006, über deren Zulassung im Übrigen bis heute nicht durch Beschluss entschieden worden ist, nicht die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins, um das Verfahren an das Schöffengericht zwecks Verbindung beider Verfahren und gleichzeitiger Verhandlung vor dem Schöffengericht abzugeben. Die Erledigung einer Haftsache darf nicht wegen weiterer Verfahren gegen den Untersuchungsgefangenen hinausgezögert werden. Zudem ist hier - mangels Verkündung des erweiterten Haftbefehls vom 12. Juli 2006 - ausschließlich der Haftbefehl vom 6. Februar 2006 die Grundlage der vollzogenen Untersuchungshaft, vgl. Senat NStZRR 2006, 252. Ein Haftbefehl rechtfertigt die Inhafthaltung allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Tat, die in ihm bezeichnet ist, vgl. BVerfG NStZ 2002, 100. Zwar besteht hinsichtlich der weiteren Tat ein dringender Tatverdacht, weshalb das Amtsgericht den ursprünglichen Haftbefehl am 12. Juli 2006 erweitert hat. Dieser erweiterte Haftbefehl ist aber nicht verkündet worden. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus darf aber nur ein Haftbefehl berücksichtigt werden, über dessen Voraussetzungen der Beschuldigte bei der Haftbefehlseröffnung und vor einer weiteren Haftentscheidung substantiiert über den gegen ihn erhobenen Vorwurf, die Beweislage und die Haftgründe in Kenntnis gesetzt worden ist. Bei einem - wie im vorliegenden Fall - erweiterten Haftbefehl reicht eine bloße Übersendung des Erweiterungsbeschlusses zur Kenntnisnahme nicht aus; vielmehr muss der Haftbefehl dem Beschuldigten verkündet werden, vgl. OLG Hamm StV 1998, 555.

15

Hinzu kommt, dass die Verbindung der beiden Verfahren ohne tragfähigen Grund erst am 21. April 2006 beschlossen und in der Zeit danach das Verfahren knapp einen Monat lang überhaupt nicht gefördert worden ist. Erst unter dem 17. Mai 2006 ist ein Verhandlungstermin auf den 14. Juni 2006 bestimmt worden. Gründe dafür, dass in dieser - inzwischen schon viel zu lange anhängigen - Haftsache kein früherer Verhandlungstermin möglich gewesen wäre, sind aus der Akte nicht ersichtlich.

16

Auch die sehr erhebliche weitere Verzögerung, die durch die erst im Hauptverhandlungstermin am 14. Juni 2006 beschlossene Begutachtung des Angeklagten auf seine Schuldfähigkeit eingetreten ist und die - mit ungewissem Ende - bis heute andauert, ist in einer Haftsache unvertretbar. Bei einem Täter, der - wie hier der Angeklagte - immer wieder in eine Apotheke einbricht, um sich Drogen zu beschaffen, liegt eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit so nahe, dass umgehend ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, zumal sich der Angeklagte bei seiner Vernehmung vor dem Haftrichter zu seiner Entschuldigung darauf berufen hat, er sei krank, und zuletzt wegen teilweise ähnlicher Taten verurteilt worden war, wobei aufgrund Drogenkonsums § 21 StGB angewandt wurde.

17

Der in der hier stattdessen gewählten Vorgehensweise liegende Verstoß gegen das in Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgebot ist auch nicht dadurch geheilt worden, dass zu der Hauptverhandlung ein Sachverständiger hinzugezogen wurde. Dass dieser, auch wenn er den Angeklagten aus dem vor 4 Jahren durchgeführten Verfahren kannte, aus dem Stand keine fundierten Angaben zu einer drogenbedingten Schuldminderung des Angeklagten im Zeitpunkt der jetzt verhandelten Taten machen konnte, war abzusehen. Unakzeptabel in einer Haftsache ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Akten erst nach 14 Tagen an den Sachverständigen versandt wurden, und dass - soweit aktenkundig - kein Hinweis auf die Eilbedürftigkeit der Gutachtenerstellung und keine Absprache über den Zeitbedarf mit dem Sachverständigen erfolgte. Auch hätte es sich hier dringend empfohlen, schon vorbereitend einen neuen Verhandlungstermin zu bestimmen oder mindestens mit den Beteiligten verbindlich abzusprechen, um dies nicht erst nach Eingang des Gutachtens mit der dadurch dann zwangsläufig eintretenden weiteren Verzögerung tun zu müssen.