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Abschnitt 5 APrERL - 5. Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien für den Einsatz eines Agent provocateur im Rahmen der Strafverfolgung
Redaktionelle Abkürzung
APrERL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011000000023

5.1
Der Einsatz einer V-Person, eines nicht offen ermittelnden Beamten oder eines Verdeckten Ermittlers auf Grund des in Nr. 1.1 genannten Gemeinsamen Runderlasses umfaßt nicht ohne weiteres den Einsatz als Agent provocateur.

5.2
Im Polizeibereich entscheidet über den Einsatz einer Vertrauensperson oder eines nicht offen ermittelnden Beamten als Agent provocateur

  • im Geschäftsbereich der BezReg:

    die Leiterin oder der Leiter der Kriminalpolizeiinspektion Organisierte Kriminalität, sofern das Verfahren bei einer OK-Dienststelle bearbeitet wird; in anderen Fällen die Leiterin oder der Leiter der Kriminalpolizeiinspektion OK im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Polizeiinspektion,

  • im Geschäftsbereich der Polizeidirektionen:

    die Leiterin oder der Leiter des Zentralen Kriminaldienstes,

  • im Geschäftsbereich des Landeskriminalamtes:

    die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter für den jeweiligen Bereich der Ermittlungszuständigkeit.

Über den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers als Agent provocateur entscheidet:

  • die Direktorin oder der Direktor des Landeskriminalamtes, sofern die originäre Ermittlungszuständigkeit gegeben ist,

  • sofern die Ermittlungszuständigkeit von Polizeibehörden gegeben ist, die Direktorin oder der Direktor der Polizei im Regierungsbezirk; bei der Polizeidirektion im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landeskriminalamtes.

Die Entscheidung ist zu dokumentieren.

5.3
Der Einsatz eines Agent provocateur ist erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig. Die Zustimmung ist auf höchstens drei Monate zu befristen; sie kann um jeweils höchstens weitere drei Monate verlängert werden. Über die Zustimmung entscheidet der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Staatsanwalt; dessen ständige Erreichbarkeit ist sicherzustellen.

Die Entscheidung ist mit ihren wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen in den Generalakten der Staatsanwaltschaft niederzulegen. Vertrauliche Behandlung ist sicherzustellen.

5.4
Kann ausnahmsweise die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig herbeigeführt werden und ist der Einsatz unaufschiebbar, kann er ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft beginnen. Er ist abzubrechen, wenn die Zustimmung nicht binnen drei Tagen erteilt wird.

5.5
Soll der Einsatz im Ausland stattfinden oder kann er sich nach der Einsatzplanung dort auswirken, so bedarf es - unbeschadet der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) - der ausdrücklichen Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Niedersächsischen Innenministeriums.

5.6
Der Beamte der Staatsanwaltschaft, der die Zustimmung erteilt hat, ist über den Einsatz und seine Ergebnisse auf dem laufenden zu halten. Ihm sind insbesondere solche Umstände mitzuteilen, die zu einer Beschränkung oder Rücknahme der Zustimmung Anlaß geben könnten.

5.7
Der Staatsanwalt erhält auf Ersuchen Einsicht in die Berichte nach Nr. 4.1. Er trifft unter Berücksichtigung kriminaltaktischer Belange die Entscheidung darüber, inwieweit zur Gewährleistung eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens Verlauf und Ergebnisse des Einsatzes aktenkundig gemacht werden. Die Polizei erhält Kenntnis.