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  • ab 12.06.1986 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 AGenGAP - Nr. 88 Ausnahmegenehmigung von der Gurtanlegepflicht

Bibliographie

Titel
Vollzug der StVO; Ausnahmegenehmigung von der Gurtanlegepflicht
Redaktionelle Abkürzung
AGenGAP,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100000000021

Bonn, den 3. März 1986
StV 12/36.42.46-05

Der Ministerrat der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) hat empfohlen, ab 1. Januar 1985 Dokumente über Ausnahmen vom Anlegen der Sicherheitsgurte gegenseitig anzuerkennen.

Voraussetzung ist, daß diese Dokumente mit dem abgebildeten Symbol versehen sind und den Namen des Inhabers sowie die Gültigkeitsdauer angeben.

(Abbildung)

Im Einvernehmen mit den für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden

  • werden die Dokumente der CEMT-Staaten über die Befreiung von der Gurtanlegepflicht in der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich Berlin (West), anerkannt.

  • gebe ich das Muster des Ausweises über die nach § 46 StVO erteilte Ausnahmegenehmigung von der Gurtanlegepflicht bekannt.

Die bisher ausgestellten Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter.

Auf Antrag werden Ausweise nach dem vorstehenden Muster ausgestellt.

Die für die Herstellung des Ausweises erforderlichen Druckvorlagen können bei Bedarf von der Bundesanstalt für Straßenwesen, Fachgruppe V.3.1, Brüderstraße 53, Postfach 10 01 50, 5060 Bergisch Gladbach 1, zur Verfügung gestellt werden.

(Muster als pdf)

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag
D r . S e i d e n s t e c h e r