Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 12.10.2020, Az.: 2 Ss(OWi) 231/20
Mitführen veralteter Beförderungspapiere bei Gefahrgut-Transport; Keine Pflicht zur Prüfung inhaltlicher Richtigkeit von Papieren
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 12.10.2020
- Aktenzeichen
- 2 Ss(OWi) 231/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 65563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2020:1012.2SS.OWI231.20.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Wildeshausen - 05.05.2020
Rechtsgrundlagen
- GGVSEB v. 20.02.2019 § 28 Nr. 10
- GGVSEB v. 20.02.2019 § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. j)
- Nr. 5.4.3 ADR
- Nr. 8.1.2. ADR
- GefahrgutG § 10 Abs. 1 Nr. 1
- § 19 Abs. 1 Nr. 1 GGBefG
- GGVSEB § 28 Nr. 10a
- GGVSEB § 37Abs. 1 Nr. 20j
Amtlicher Leitsatz
Zur Sorgfaltspflicht des Fahrers eines Gefahrguttransportes - hier: (keine) Überprüfung der Aktualität der nach ADR mitzuführenden Weisungen
Redaktioneller Leitsatz
Bei einem Gefahrgut-Transport stellt die unvollständige Mitführung von Beförderungspapieren eine Pflichtverletzung dar. Eine Pflicht, die Papiere auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, besteht solange nicht, wie die Unrichtigkeit nicht einfach zu erkennen ist. Die Ausstellung in einer veralteten Fassung begründet eine Beanstandungspflicht nicht.
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen vom 05.05.2020 wird vom rechts unterzeichnenden Einzelrichter zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen.
Die Sache wird vom rechts unterzeichnenden Einzelrichter auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen vom 05.05.2020 aufgehoben. Der Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, freigesprochen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 Nummer 1 GGBefG, § 37 Abs. 1 Nummer 20 j) in Verbindung mit § 28 Nummer 10 GGVSEB zu einer Geldbuße von 150 € verurteilt.
Gemäß § 28 Nummer 10 a) der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt-GGVSEB, hat der Fahrzeugführer im Straßenverkehr während der Beförderung die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 und 8.1.2.2 a und c ... mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Gemäß § 37 Abs. 1 Nummer 20 j) GGVSEB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Nummer 10 GGVSEB ein Begleitpapier... nicht mitgeführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt
Gemäß 8.1.2 ADR gehören zu den Begleitpapieren die in Abschnitt 5.4.3. vorgeschriebenen Weisungen, die die Hilfe bei unfallbedingten Notfallsituationen betreffen.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Betroffene beförderte... als Führer des Lkw mit Anhänger... Gefahrgut nach UN3295, UN1987. Während der Beförderung führte der Betroffene die schriftliche Weisung nach Abschnitt 5.4.3 ADR in der aktuellsten Fassung nicht mit. Auf Verlangen konnten lediglich veraltete schriftliche Weisungen vorgelegt werden.
Bei Anwendung der erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass die von ihm mitgeführten schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR veraltet waren und nicht in der aktuellsten Fassung vorlagen. Schriftliche Weisungen in der aktuellsten Fassung mitzuführen, wäre dem Betroffenen auch ohne weiteres möglich gewesen.
In den weiteren Gründen heißt es bei der Wiedergabe der Aussage der Polizeibeamtin, die die Kontrolle durchgeführt hat:
Dass die vorgelegten schriftlichen Weisungen veraltet gewesen seien, habe man u. a. daran erkennen können, dass sich der Abschnitt zu Lithium Batterien zwischenzeitlich geändert habe-auch wenn diese beim betreffenden Transport nicht geladen gewesen seien.
Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, die Rechtsbeschwerde sei zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen und habe Erfolg.
Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil sie mit obergerichtlicher Rechtsprechung nicht in Einklang steht.
Sie hat auch Erfolg. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung nicht.
Die besonderen Gefahren, die von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehen, machen strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Verantwortlichen bei der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Ausrüstung und Kontrolle der Fahrzeuge notwendig. Der Verantwortliche muss alles Zumutbare tun, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und die Gefährdung der Allgemeinheit möglichst gering gehalten wird. Wenn Anlass zu der Annahme besteht, es könne sich um einen Gefahrguttransport handeln, muss sich der Fahrzeugführer bei Beginn jeder Fahrt eindeutige Klarheit darüber verschaffen, welches Gut er geladen hat und welche Vorschriften bei der konkreten Art der Ladung zu beachten sind. Der Fahrzeugführer, der weiß oder wissen kann, dass er gefährliche Güter transportiert, hat darauf hinzuwirken, dass ihm vorenthaltene Unfallmerkblätter ausgehändigt werden (OLG Köln VRS 77. Band, 78 ff).
Gegen die Verpflichtung, Weisungen mitzuführen und auszuhändigen, hat der Betroffene nicht verstoßen.
Ein Fahrzeugführer, der gefährliche Güter befördert, erfüllt seine Verpflichtung, die vorgesehenen Beförderungspapiere für alle beförderten, gefährlichen Stoffen mitzuführen, nicht, wenn er erkennbar unvollständige Beförderungspapiere mitgeführt (OLG Köln a. a. O.).
Auch gegen diese Verpflichtung hat der Betroffene nicht verstoßen, da in der Lage war, die vollständigen Weisungen, allerdings -nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen- in einer veralteten Version, vorzulegen.
Indem das Amtsgericht die Verurteilung lediglich darauf stützt, dass der Betroffene eine veraltete Version der Weisungen vorgelegt hat und dieses auch hätte erkennen können, überspannt es die Anforderungen, die die obergerichtliche Rechtsprechung insofern aufstellt.
Das OLG Köln hat in der vorgenannten Entscheidung, trotz der hohen Anforderungen, die es an die Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers stellt, bereits ausgeführt, dass es nicht dessen Aufgabe sei, die inhaltliche Richtigkeit der ihm übergebenen Beförderungspapiere zu prüfen.
Zwar dürfte ein Fahrzeugführer fahrlässig handeln, wenn er schon ohne detaillierte Prüfung feststellen könnte, dass die von ihm mitgeführten Weisungen nicht mehr der aktuellen Fassung entsprechen.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichtes war das jedoch ersichtlich nicht der Fall, was sich daran zeigt, dass nach Aussage der Polizeibeamtin der Umstand, dass die Weisungen veraltet gewesen seien, daran zu erkennen gewesen sei, dass sich der Abschnitt zu Lithium Batterien zwischenzeitlich geändert habe. Diese Feststellung deutet in hinreichender Weise darauf hin, dass eine einfache Erkennbarkeit gerade nicht gegeben war, es vielmehr eines inhaltlichen Abgleiches bedurfte. Selbst wenn der Betroffene gewusst hätte oder hätte wissen müssen, dass sich die Weisungen geändert hätten, hätte er somit nicht ohne Weiteres erkennen können, dass die von ihm mitgeführten Weisungen nicht auf dem neuesten Stand waren.
Es würde jedoch eine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht darstellen, wollte man vom Fahrzeugführer verlangen, die ihm vom Verlader oder Beförderer zur Verfügung zur Verfügung gestellten Unterlagen durch einen derartigen Abgleich auf ihre Aktualität zu überprüfen (vergleiche OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Januar 2002, 1 Ss 168/01, juris zur Überprüfung von Unfallmerkblättern auf ihre Übereinstimmung mit der normativen Regelung).
Da der Senat ausschließt, dass in einer erneuten Verhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, die einen Fahrlässigkeitsvorwurf des Betroffenen begründen würden, kam eine Zurückverweisung an das Amtsgericht nicht in Betracht.
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann dem Betroffenen jedoch der gegen ihn erhobene Vorwurf nicht gemacht werden.
Er war daher mit der Kostenfolge des § 467 StPO freizusprechen.