§ 21 NKatSG - Zentrale Leitung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Die zentrale Leitung der Katastrophenbekämpfung obliegt der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenschutzbehörde.
(2) Der Stab ist bei Feststellung des Katastrophenfalles in der durch Art und Ausmaß der Katastrophe gebotenen Stärke und Besetzung einzuberufen. Er kann vorher einberufen werden.