§ 21 NKatSGZentrale Leitung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Die zentrale Leitung der Katastrophenbekämpfung obliegt dem Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenschutzbehörde. Er wird von den Mitgliedern des Katastrophenschutzstabes beraten und unterstützt.
(2) Der Stab ist bei Feststellung des Katastrophenfalles in der durch Art und Ausmaß der Katastrophe gebotenen Stärke und Besetzung einzuberufen. Er kann vorher einberufen werden.