§ 18 NBQFG - Evaluation und Bericht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)
- Amtliche Abkürzung
- NBQFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
(1) 1Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 Abs. 1 evaluiert die Landesregierung Anwendung und Auswirkungen dieses Gesetzes. 2Um einen Vergleich der Bundesländer zu ermöglichen, ist die Evaluation so durchzuführen, dass das Ergebnis spätestens am 31. Dezember 2019 vorliegt. 3Die Evaluation soll auch die Durchführung und Wirksamkeit der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen durch die Bundesländer, sowohl bezogen auf landes- als auch auf bundesrechtlich geregelte Berufe, umfassen. 4Sie soll auch die Entwicklung des Anerkennungsprozesses berücksichtigen.
(2) Über das Ergebnis ist dem Landtag zu berichten.