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§ 1 ZustVO-Wirtschaft

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Wirtschaft
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71000

(1) Für die Ausführung der in der Anlage genannten Rechtsgrundlagen und Maßnahmen sind die dort genannten Stellen zuständig. Soweit die Zuständigkeit für die Ausführung der in der Anlage genannten Rechtsgrundlagen nicht geregelt ist, ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zuständig, in Angelegenheiten der beruflichen Bildung jedoch das Kultusministerium.

(2) Auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

  1. 1.

    die Aufgaben nach § 15 Abs. 2, den §§ 30, 33i, 34 Abs. 1, den §§ 34a, 34b Abs. 1 bis 4, § 38 Abs. 1, 2 und 4, den §§ 55, 55a Abs. 2, § 55b Abs. 2 und § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung,

  2. 2.

    die Aufgaben nach einer Rechtsverordnung nach § 55f der Gewerbeordnung,

  3. 3.

    die Aufgaben nach § 29 in Verbindung mit § 61a und nach § 59 der Gewerbeordnung in Bezug auf reisegewerbliche Tätigkeiten nach § 55a Abs. 1 Nr. 2 und nach § 55b Abs. 1 der Gewerbeordnung,

  4. 4.

    die Aufgaben der Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Großmärkten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz nach § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung und der Entgegennahme der Anzeige über die Nichtdurchführung dieser Veranstaltungen nach § 69 Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie

  5. 5.

    die Aufgaben nach der Pfandleiherverordnung, der Bewachungsverordnung und der Versteigererverordnung

auf diese übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe gewährleistet ist und der Landkreis zugestimmt hat. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hebt die Übertragung auf, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.

(3) Die für die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder sonstigen Berechtigung, für die Festsetzung, für die öffentliche Bestellung oder für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses zuständige Stelle entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung. Sie entscheidet auch

  1. 1.

    über die Ausübung eines Gewerbes durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und

  2. 2.

    über die Verhinderung der Ausübung eines nicht zugelassenen Gewerbes mit Ausnahme eines Gewerbes nach den §§ 34d bis 34f der Gewerbeordnung(1).

(4) Ändern sich Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, so führen die bisher zuständigen Stellen die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende. Besteht die bisher zuständige Stelle nicht mehr, so führt die nunmehr zuständige Stelle das Verfahren fort.

Nach der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 20. November 2012 (Nds. GVBl. S. 464) soll in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Verweisung "§ 34 d und § 34 e" durch die Verweisung "den §§ 34 d bis 34 f" ersetzt werden. Die Änderung wurde redaktionell in § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 durchgeführt.