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§ 1 ZustVO-Wirtschaft

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Wirtschaft
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71000

(1) Für die Ausführung der in der Anlage genannten Rechtsgrundlagen und Maßnahmen sind die dort genannten Stellen zuständig. Soweit die Zuständigkeit für die Ausführung der in der Anlage genannten Rechtsgrundlagen nicht geregelt ist, ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zuständig, in Angelegenheiten der beruflichen Bildung jedoch das Kultusministerium.

(2) Die für die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder sonstigen Berechtigung, für die Festsetzung, für die öffentliche Bestellung oder für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses zuständige Stelle entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung. Sie entscheidet auch

  1. 1.

    über die Ausübung eines Gewerbes durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und

  2. 2.

    über die Verhinderung der Ausübung eines nicht zugelassenen Gewerbes mit Ausnahme eines Gewerbes nach § 34d und § 34e der Gewerbeordnung.

(3) Ändern sich Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, so führen die bisher zuständigen Stellen die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende. Besteht die bisher zuständige Stelle nicht mehr, so führt die nunmehr zuständige Stelle das Verfahren fort.