Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.06.1987, Az.: L 4 Kr 39/87
Krankenversicherung; Krankengeld; Beitragspflicht; Arbeitsunfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit; Erwerbsfähigkeit; Ausfallzeit; Unterbrechung; Anrechnung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 24.06.1987
- Aktenzeichen
- L 4 Kr 39/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11701
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1987:0624.L4KR39.87.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1385b Abs. 1 RVO
- § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO
Fundstellen
- BR/Meuer RVO § 1385b, 24-06-87, L 4 Kr 39/87
- Breith 1988, 99-102
- EzS 50/145
Amtlicher Leitsatz
1. Der Bezug von Krankengeld begründet keine Beitragspflicht nach § 1385b Abs 1 RVO, wenn mit der Arbeitsunfähigkeit zugleich Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist und kein Anhalt für die spätere Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit besteht. Eine Ausfallzeit nach § 1259 Abs 1 Nr 1 RVO liegt nicht vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsleben beendet, es fehlt dann am Unterbrechungstatbestand. Die Anrechnung einer Ausfallzeit kommt dann auch nicht bei der späteren Gewährung eines Altersruhegeldes in Betracht (vgl BSG vom 19.6.1986 12 RK 7/86 = SozR 2200 § 1385b Nr 2).
2. Die Beitragspflicht nach § 1385b Abs 1 RVO setzt einen Krankengeldbezug voraus. Hieran fehlt es, wenn und soweit der Versicherte das Krankengeld zu Unrecht bezogen hat und es nicht behält.