Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.06.1987, Az.: L 4 Kr 39/87

Krankenversicherung; Krankengeld; Beitragspflicht; Arbeitsunfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit; Erwerbsfähigkeit; Ausfallzeit; Unterbrechung; Anrechnung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
24.06.1987
Aktenzeichen
L 4 Kr 39/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11701
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1987:0624.L4KR39.87.0A

Fundstellen

  • BR/Meuer RVO § 1385b, 24-06-87, L 4 Kr 39/87
  • Breith 1988, 99-102
  • EzS 50/145

Amtlicher Leitsatz

1. Der Bezug von Krankengeld begründet keine Beitragspflicht nach § 1385b Abs 1 RVO, wenn mit der Arbeitsunfähigkeit zugleich Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist und kein Anhalt für die spätere Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit besteht. Eine Ausfallzeit nach § 1259 Abs 1 Nr 1 RVO liegt nicht vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsleben beendet, es fehlt dann am Unterbrechungstatbestand. Die Anrechnung einer Ausfallzeit kommt dann auch nicht bei der späteren Gewährung eines Altersruhegeldes in Betracht (vgl BSG vom 19.6.1986 12 RK 7/86 = SozR 2200 § 1385b Nr 2).

2. Die Beitragspflicht nach § 1385b Abs 1 RVO setzt einen Krankengeldbezug voraus. Hieran fehlt es, wenn und soweit der Versicherte das Krankengeld zu Unrecht bezogen hat und es nicht behält.