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  • ab 09.10.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 EErl 2024 - Bewerbungs- und Auswahlverfahren

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften im Einstiegsamt an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen zum 2. Schulhalbjahr 2023 / 2024 - Einstellungstermin 1.2.2024
Redaktionelle Abkürzung
EErl 2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1 Grundsätzliches Ziel der Landesregierung ist die Einstellung von Lehrkräften mit abgeschlossener für die betreffende Schulform vorgesehener Lehramtsausbildung.

Eine Bewerbung von Interessentinnen und Interessenten ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung wird zugelassen. Für den sogenannten Quereinstieg ist i. d. R. mindestens ein Masterabschluss entsprechend den Regelungen im Bezugserlass zu b mit der Möglichkeit der Zuordnung zu mindestens einem Unterrichtsfach für eine Bewerbung erforderlich. Eine Einbeziehung der Bewerbungen im sog. Quereinstieg in das Auswahlverfahren erfolgt bereits im Zeitraum vom 21.-26.11.2023 bei konkreter Bewerbung auf Stellen in der ersten Auswahlrunde, danach automatisiert in der zweiten Auswahlrunde.

Das Land Niedersachsen stellt aus Gründen der Sicherung der Unterrichtsqualität im Rahmen des Einstellungsverfahrens an allgemein bildenden Schulen keine Lehrkräfte ein, deren dauerhafte Nichteignung für eine Tätigkeit im Schuldienst bereits festgestellt wurde. Dies sind insbesondere Bewerberinnen und Bewerber,

  • die die Staatsprüfung bzw. die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter endgültig nicht bestanden haben,

  • die bereits einmal aus dem Schuldienst nach Feststellung der Nichtbewährung in der Probezeit entlassen wurden,

  • die vor Ende der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme für Lehrkräfte ohne eine Lehramtsausbildung oder einer entsprechenden Maßnahme im Schuldienst anderer Länder wegen Nichteignung entlassen wurden oder

  • deren befristeter Vertrag nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme wegen Nichteignung nicht entfristet wurde.

  • Ebenfalls wird nicht eingestellt, wer den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nach § 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) vom 13. Juli 2010 (Nds. GVBl. S. 288; SVBl. S. 325), zuletzt geändert durch VO vom 25.3.2021 (Nds. GVBl. S. 164; SVBl. S. 239) - VORIS 20411 - nicht mehr mit einer Staatsprüfung erfolgreich abschließen kann.

Da für die Stellen nicht immer genügend Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossener Ausbildung bis zum 17.2.2024 zur Verfügung stehen, können sich auch Lehrkräfte bewerben und ausgewählt werden, die den Vorbereitungsdienst bzw. den Anpassungslehrgang spätestens am 30.4.2024 beenden werden. Die tatsächliche Einstellung kann erst nach erfolgreicher Beendigung des Vorbereitungsdienstes erfolgen und soll in der Regel bis zum 1.6.2024 vorgenommen werden.

Auf Stellenausschreibungen für das Lehramt an Grundschulen (G) können sich Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen (G) sowie gleichrangig Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (GH) sowie für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (GHR) bewerben.

Für Stellenausschreibungen für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (HR) gilt:

An der Schulform Hauptschule können sich Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (HR) sowie gleichrangig Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (GH) oder für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (GHR) bewerben.

An der Schulform Realschule können sich Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (HR) sowie gleichrangig Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen (R) und für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (GHR) bewerben.

An den Schulformen Oberschule und Gesamtschule können sich Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (HR) sowie gleichrangig Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen (R) und für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (GHR) oder für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (GH) bewerben.

Für Lehrkräfte, die ein gleichwertiges schulformübergreifendes Lehramt im Primar- und Sekundarstufenbereich I in einem anderen Bundesland durch Bestehen der Staatsprüfung erfolgreich absolviert haben, gelten die oben genannten Voraussetzungen für eine Bewerbung entsprechend.

Auf die Stellenausschreibungen für das Lehramt für Sonderpädagogik (SOP) an allen Schulformen der allgemein bildenden Schulen können sich Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik bewerben.

Alle Lehrkräfte, auch die Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung für ein Lehramt aus einem anderen Land oder mit einem anderen Hochschulstudium als einem Lehramtsstudium, müssen über die für die Anforderungen der Schul- und Unterrichtspraxis erforderlichen Sprachkenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift auf dem Niveau C 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen.

Auf Informationen zu den aus dem Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) resultierenden Pflichten wird hingewiesen https://www.masernschutz.de.

4.2 Aufgrund der besonderen Bedarfslage werden folgende nachrangige Bewerbungs- und Einsatzmöglichkeiten eröffnet:

Die jeweiligen Bewerbungen mit anderer Lehrbefähigung für ein Lehramt werden nachrangig im Auswahlverfahren berücksichtigt, da grundsätzlich ein Einsatz der Lehrkräfte an der Schulform vorgesehen ist, für die sie ausgebildet wurden. Die jeweiligen Bewerbungen werden im Auswahlverfahren nachrangig berücksichtigt, sofern zwei Lehrbefähigungsfächer mit den Fächern gem. Nds. MasterVO-Lehr der jeweiligen Schulform übereinstimmen (Lehramt an Grundschulen bzw. Lehramt an Gymnasien). Für Lehrkräfte, die die Zwei-Fächer-Voraussetzung nicht erfüllen, kann eine Einstellung in einer Tarifbeschäftigung erfolgen.

Für die Lehrämter an Haupt- und Realschulen bzw. für Sonderpädagogik können die jeweiligen Bewerbungen im Auswahlverfahren nachrangig berücksichtigt werden, sofern ein Lehrbefähigungsfach gem. Nds. MasterVO-Lehr mit einem Fach der jeweiligen Schulform übereinstimmt.

Für eine Einstellungsmöglichkeit für das Lehramt an Grundschulen (G) können sich nachrangig Lehrkräfte mit dem Lehramt an Gymnasien bewerben, sofern entweder das Fach Deutsch oder das Fach Mathematik sowie ein weiteres Fach gem. Nds. MasterVO-Lehr der Schulform vorliegen.

Für eine Einstellungsmöglichkeit für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (HR) an Hauptschulen können sich nachrangig Lehrkräfte mit dem Lehramt an Realschulen, mit dem Lehramt an Gymnasien sowie mit dem Lehramt an Grundschulen bewerben.

Für eine Einstellungsmöglichkeit für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (HR) an Realschulen können sich nachrangig Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen, mit dem Lehramt an Gymnasien sowie mit dem Lehramt an Grundschulen bewerben.

Für eine Einstellungsmöglichkeit für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (HR) an Oberschulen können sich nachrangig Lehrkräfte mit dem Lehramt an Gymnasien sowie mit dem Lehramt an Grundschulen bewerben.

Die Einstellung von Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien auf Stellen, die für das Lehramt an Grundschulen bzw. für das Lehramt an Haupt- und Realschulen ausgeschrieben sind, erfolgt grundsätzlich im Beamtenverhältnis auf Probe entsprechend dem überwiegenden Einsatz als Lehrerin/Lehrer (derzeit BesGr. A 12 NBesO mit einer Allgemeinen Stellenzulage in Höhe von derzeit 101,39 € *).

Für Einstellungsmöglichkeiten, die für das Lehramt für Sonderpädagogik nach der ersten Auswahlrunde ohne sonderpädagogische Fachrichtung bekannt gegeben sind, können sich nachrangig auch Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen/Haupt- und Realschulen/Grund- und Hauptschulen/Grund-, Haupt- und Realschulen/Realschulen sowie Gymnasien bewerben. Die Einstellung von Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien kann nur im Tarifbeschäftigtenverhältnis erfolgen.

Bei einer Einstellung als Lehrerin/Lehrer (derzeit BesGr. A 12 NBesO mit einer Allgemeinen Stellenzulage in Höhe von derzeit 101,39 € *) oder mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen als Realschullehrerin/Realschullehrer (derzeit BesGr. A 12 NBesO mit einer Allgemeinen Stellenzulage in Höhe von derzeit 101,39 € *) an einer Förderschule erhält die jeweilige Lehrkraft eine Zulage gemäß § 39 i. V. m. Nr. 12 Abs. 1 der Anlage 11 zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz.

Besonderheit für das Lehramt an berufsbildenden Schulen:

Bewerbungen von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen werden grundsätzlich gleichrangig zum Lehramt an Gymnasien behandelt, sofern die Lehrkräfte über zwei allgemein bildende Fächer verfügen und sie in diesen Fächern auch ausgebildet wurden. D. h. für Einstellungsmöglichkeiten, die an Oberschulen mit gymnasialem Angebot, Gymnasien und Gesamtschulen für das Lehramt an Gymnasien bekannt gegeben sind, können sich Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen bewerben, sofern die o. g. Bedingungen erfüllt werden.

Die Einstellung dieser Lehrkräfte erfolgt entsprechend dem in der Ausschreibung geforderten Lehramt als Studienrätin/Studienrat (BesGr. A 13 NBesO).

Bei einer Bewerbung um Stellen, die an Haupt- oder Realschulen bzw. Oberschulen mit dem Lehramt an Haupt- und Realschulen ausgeschrieben sind, ist die Übereinstimmung mit mindestens einem Unterrichtsfach und/oder einer beruflichen Fachrichtung, die die fachlichen Voraussetzungen eines Unterrichtsfachs der Schulform beinhaltet, erforderlich. Hier erfolgt die Einstellung als Lehrerin/Lehrer (derzeit BesGr. A 12 NBesO mit einer Allgemeinen Stellenzulage in Höhe von derzeit 101,39 € *) im Beamtenverhältnis auf Probe. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob jeweils die Voraussetzungen des Bezugserlasses zu e zur Feststellung einer Ergänzungsqualifikation vorliegen.

Regelungen für die Probezeit:

In der Regel ist ein Drittel der gesamten Unterrichtsverpflichtung im Rahmen der dreijährigen Probezeit an einer der Schulformen abzuleisten, für die die Lehrbefähigung erworben wurde, vorrangig im dritten Jahr der Probezeit. Bei einer absehbaren Verkürzung der Probezeit aufgrund von Anrechnungszeiten gem. § 19 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) soll ein Drittel der Unterrichtsverpflichtung in der noch verbleibenden Probezeit, mindestens aber sechs Monate, an einer Schulform abgeleistet werden, für die die Lehrkraft die Lehrbefähigung erworben hat. Dies kann auch im Rahmen einer Abordnung von der im Einstellungsverfahren beabsichtigten Einsatzschule (Stammschule) erfolgen.

In begründeten Ausnahmefällen kann bei Einstellung von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen/Grund- und Hauptschulen/Haupt- und Realschulen/Grund-, Haupt- und Realschulen oder für das Lehramt an Realschulen an der Schulform Förderschule die jeweilige Probezeit auch in vollem Umfang an dieser Schulform absolviert werden, soweit dadurch die Bewährung in der Probezeit nicht gefährdet erscheint. Das gilt auch für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien bei der Einstellung an Grund-, Haupt-, Real- und Oberschulen.

Lehrkräfte mit dem Lehramt für Sonderpädagogik können ihre dreijährige Probezeit an der Schulform ableisten, an der sie eingestellt wurden, sofern sie dort überwiegend in der sonderpädagogischen Unterstützung tätig sind.

Lehrkräfte, die an einer ihrer Lehrbefähigung nicht entsprechenden Schulform eingestellt werden, haben im Rahmen der Probezeit die Voraussetzungen für den Erwerb einer Ergänzungsqualifikation gem. Bezugserlass zu e für das Lehramt der ausgeschriebenen Stelle zu erbringen. Diese Vorgabe bezieht sich nicht auf Lehrkräfte, die sich nachrangig auf Stellenausschreibungen für das Lehramt für Sonderpädagogik erfolgreich beworben haben.

Lehrkräfte, die an einer ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform eingestellt wurden, können im begründeten Einzelfall zu Beginn oder im Laufe der Probezeit an eine andere Schulform teilweise oder im vollen Umfang abgeordnet werden, soweit dadurch die Bewährung in der Probezeit nicht gefährdet erscheint. Die Abordnung oder Teilabordnung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde, der die dienstrechtlichen Befugnisse für die Maßnahme übertragen sind. Bei einer (Teil-)Abordnung an eine andere Schulform ist zu beachten, dass in der Regel auch in diesen Fällen ein Drittel der gesamten Unterrichtsverpflichtung im Rahmen der dreijährigen Probezeit an einer der Schulformen abzuleisten ist, für die die Lehrbefähigung erworben wurde. Bei einer absehbaren Verkürzung der Probezeit aufgrund von Anrechnungszeiten gem. § 19 NBG soll ein Drittel der Unterrichtsverpflichtung in der noch verbleibenden Probezeit, mindestens aber sechs Monate, an einer Schulform abgeleistet werden, für die die Lehrkraft die Lehrbefähigung erworben hat. In begründeten Ausnahmefällen kann die jeweilige Probezeit auch in vollem Umfang an einer anderen Schulform absolviert werden, soweit dadurch die Bewährung in der Probezeit nicht gefährdet erscheint.

4.3 Ausschließlich für befristete Einstellungen von Lehrkräften zur Erteilung von Unterricht können sich neben Lehrkräften mit abgeschlossener Lehramtsausbildung auch Interessentinnen und Interessenten mit den im Bezugserlass zu b und i genannten Qualifikationen bewerben.

4.4 Lehrkräfte, die für den konfessionellen Religionsunterricht eingestellt werden sollen, müssen der jeweiligen Glaubensgemeinschaft angehören und benötigen von dieser eine Unterrichtserlaubnis. Eine Einstellungszusage erfolgt daher unter Vorbehalt der Vorlage dieser Erlaubnis.

4.5 Für die Teilnahme am Auswahlverfahren sind unterschiedliche Bewerbungsfristen zu beachten.

Für die Einbeziehung in die erste Auswahlrunde für Schul- und Bezirksstellen war eine Bewerbung mit mindestens einer regionalen Angabe im Zeitraum vom 11.-24.9.2023 unverzichtbar. Die Ergänzung der Bewerbung um bestimmte Stellenwünsche ist im Zeitraum vom 10.-20.11.2023 über das Online-Bewerbungsverfahren erforderlich. Für alle Einstellungsmöglichkeiten werden in der ersten Auswahlrunde nur die Bewerbungen berücksichtigt, die explizit hierfür abgegeben wurden.

Bewerberinnen und Bewerber, die die Bewerbung nach dem 24.9.2023 (online) abgegeben haben und bis zum 21.11.2023 in das Bewerbungsportal übernommen wurden sowie die Bewerbungen von Personen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung, sog. Bewerbungen im Quereinstieg, können sich ab 21.-26.11.2023 ebenfalls innerhalb der ersten Auswahlrunde konkret auf Stellen bewerben und werden dann ab dem 27.11.2023 in das Auswahlverfahren einbezogen. Alle anderen Bewerbungen werden in der zweiten Auswahlrunde ab 7.12.2023 berücksichtigt.

4.6 Das Auswahlverfahren wird bei Schulstellen durch die Schulen durchgeführt. Auf den Bezugserlass zu c wird hingewiesen. Die RLSB beraten und unterstützen die Schulen bei der Durchführung der Auswahlverfahren.

Bei Bezirksstellen führt das jeweilige RLSB das Auswahlverfahren unter Einbeziehung der jeweiligen Schule nach den Maßgaben des Bezugserlasses zu c durch.

Das Auswahlverfahren für Schulstellen und Bezirksstellen beginnt am 22.11.2023 und für die Stellen, die zunächst ohne Bewerbungen geblieben waren, ab 27.11.2023. Die Angebote für Schulstellen und Bezirksstellen aus der ersten Auswahlrunde müssen spätestens bis zum 5.12.2023 (12.00 Uhr) erfolgen. Die schriftliche Annahme des Stellenangebots durch die Bewerberin oder den Bewerber ist spätestens bis zum 6.12.2023 (12.00 Uhr) möglich. Bei einem Stellenangebot nach Abschluss der ersten Auswahlrunde hat die ausgewählte Lehrkraft innerhalb eines Tages (24 Stunden) eine schriftliche Rückäußerung zu geben.

Erfolgt auf ein Stellenangebot keine Rückäußerung oder eine Ablehnung, wird die Bewerbung der Lehrkraft bei dieser Stelle nicht mehr berücksichtigt. Lehrkräfte, die eine Stelle schriftlich angenommen haben, können kein weiteres Stellenangebot mehr erhalten.

Bei Umwidmungen oder Bekanntgabe nachträglicher Stellenausschreibungen, insbesondere mit Bedarfsfächern, entscheidet das jeweilige RLSB gemäß Nr. 5 des Bezugserlasses zu g, ob die Einstellungsmöglichkeiten als Schulstellen oder als Bezirksstellen bekannt gegeben bzw. in eine Schulstelle oder Bezirksstelle umgewandelt werden und das Auswahlverfahren dementsprechend durch die Schule oder das RLSB durchgeführt wird.

Wird an einer Schulform, die über die dienstrechtlichen Befugnisse gem. Bezugserlass zu g verfügt, eine Bezirksstelle ausgeschrieben, ist zu gewährleisten, dass die Schule gem. Nr. 5 des Bezugserlasses zu g die Auswahlentscheidung in geeigneter Weise treffen kann.

4.7 Die Auswahl erfolgt gemäß § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach den Vorgaben des Bezugserlasses zu c.

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt, soweit nicht in der Person der anderen Bewerberinnen oder Bewerber liegende Gründe von größerem rechtlichen Gewicht entgegenstehen (vgl. Nr. 3.5 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst, Beschl. d. LReg v. 4.10.2022, Nds. MBl. S. 1412).

Lehrkräfte, die ihre Ausbildung bis zum 17.2.2024 beenden, sind bis zum Vorliegen der Note der Staatsprüfung auf der Grundlage der Note des Masterabschlusses bzw. der Ersten Staatsprüfung in das Auswahlverfahren einzubeziehen. Weiterhin sind ggf. Ausbildungsnachweise als zusätzliches Kriterium für die Auswahlentscheidung heranzuziehen.

Zur Sicherstellung der Personalversorgung der Schulen sind grundsätzlich Lehrkräfte, die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung verfügen oder diese bis zum 30.4.2024 beenden, vorrangig zu berücksichtigen.

Die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist anhand der Stellen-Bewerber-Liste der zentralen Bewerberdatei (EIS) zu prüfen. Es können nur Lehrkräfte ein Stellenangebot erhalten, die auf der Stellen-Bewerber-Liste aufgeführt sind und die Anforderungen der Ausschreibung erfüllen. Eine abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung erfolgt durch die RLSB.

Beamtete und unbefristet tarifbeschäftigte Lehrkräfte im Schuldienst anderer Länder dürfen nur ausgewählt werden, wenn eine Freigabeerklärung ihrer Schulbehörde zum Einstellungstermin vorliegt. Bei tarifbeschäftigten Lehrkräften aus anderen Bundesländern erfolgt in Niedersachsen eine Neueinstellung. Bei beamteten Lehrkräften erfolgt die Übernahme in den Schuldienst des Landes Niedersachsen durch Versetzung. Einer Ernennung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG bedarf es nur dann, wenn im Zuge der Versetzung ein Amt zu übertragen ist, das einer anderen Besoldungsgruppe als das bisher übertragene Amt zugeordnet ist. Realschullehrkräfte aus anderen Ländern können nur dann der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet werden, wenn ihre Ernennung zur Realschullehrerin oder zum Realschullehrer und die Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 13 im abgebenden Land vor dem 6.11.2009 erfolgt sind.

Auf die Unterrichtskontinuität an Auslandsschulen und an Schulen in freier Trägerschaft ist zu achten. Werden Lehrkräfte dieser Schulen für die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst ausgewählt, klären die RLSB, ob die bisherigen Schulen die Lehrkräfte zu dem gewünschten Termin abgeben können. Erforderlichenfalls kann ein späterer Termin für die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst vereinbart werden.

4.8 Können für Einstellungsmöglichkeiten bis zum Ende der ersten Auswahlrunde keine Lehrkräfte gefunden werden, entscheidet das jeweilige RLSB über das weitere Auswahlverfahren (Umwidmung) ab 7.12.2023:

  • Fortsetzung der ursprünglichen Ausschreibung.

  • Festsetzung eines neuen Faches/neuer Fächer für die Bewerberauswahl unter Beachtung des Bedarfs der Schule.

  • Für Einstellungsmöglichkeiten für das Lehramt für Sonderpädagogik kann bei der Umwidmung die sonderpädagogische Fachrichtung durch ein Unterrichtsfach ersetzt werden.

  • Verlagerung der Stelle an eine andere Schule/Schulform.

Bei allen Umwidmungen oder nachträglichen Stellen erfolgt eine vollständige Zuordnung der Bewerberinnen und Bewerber automatisch entsprechend den regionalen Angaben in der Bewerbung und entsprechend ihren Lehrbefähigungsfächern einschließlich der Bewerbungen im sog. Quereinstieg.

4.9 Nachträgliche Stellen können als Schulstellen oder Bezirksstellen ausgeschrieben werden.

4.10 Bei einer Stellenbesetzung durch eine Quereinsteigerin oder einen Quereinsteiger soll die Einstellung möglichst zum 25.1.2024 erfolgen, um diesem Personenkreis die Teilnahme an den Einführungstagen zu ermöglichen, die sowohl an den betreffenden Schulen als auch an den betreffenden Studienseminaren zu Beginn des Halbjahres durchgeführt werden.

4.11 Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren für eine befristete Einstellung erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie für eine unbefristete Einstellung in den Schuldienst. Das gilt sowohl für die Einbeziehung der auf der Stellen-Bewerber-Liste enthaltenen Bewerberinnen und Bewerber in das Auswahlverfahren als auch für eine sachgerechte Auswahl (s. Bezugserlass zu d).

Die Angaben zur Besoldung berücksichtigen noch nicht die geplanten Anpassungen zum 1.8.2024.

Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch Nummer 5 des RdErl. vom 9. Oktober 2023 (SVBl. S. 596)