§ 55 NGefAG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) Zur Abwehr abstrakter Gefahren werden zum Erlaß von Verordnungen ermächtigt:
- 1.die Gemeinden für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirks,
- 2.die Landkreise für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirks, an denen mehr als eine Gemeinde beteiligt ist,
- 3.die Bezirksregierungen für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirks, an denen mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist,
- 4.das Innenministerium und im Einvernehmen mit ihm die Fachministerien für das Land oder für Teile des Landes, an denen mehr als ein Regierungsbezirk beteiligt ist.
(2) Die Gemeinden und Landkreise erlassen die Verordnungen nach den für Satzungen geltenden Vorschriften. Bei Gefahr im Verzuge erlassen die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder die Hauptverwaltungsbeamten die Verordnungen (Eilverordnungen); sie haben die Vertretungskörperschaften unverzüglich hiervon zu unterrichten.