§ 133 NKomVG - Freistellung von der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Kommune in Bezug auf Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 118 freistellen, soweit die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird.