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§ 133 NKomVG - Freistellung von der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Kommune in Bezug auf Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 118 freistellen, soweit die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird.