§ 132 NKomVG - Sonderkassen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. 2Sie sollen mit der Kommunalkasse verbunden werden. 3§ 126 Abs. 5 und § 127 gelten entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Sondervermögen nach § 130 Abs. 1 Nr. 6.