Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 132 NKomVG - Sonderkassen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. 2Sie sollen mit der Kommunalkasse verbunden werden. 3§ 126 Abs. 5 und § 127 gelten entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Sondervermögen nach § 130 Abs. 1 Nr. 6.