§ 66 HKGTilgung, Vernichtung von Unterlagen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Eintragungen in den Unterlagen der Kammer über die Ahndung sind
- 1.bei Rügen, Verweisen und Geldbußen bis 1.000 Deutsche Mark nach drei Jahren,
- 2.bei Geldbußen über 1.000 Deutsche Mark nach fünf Jahren,
- 3.bei Entziehung des Berufswahlrechts fünf Jahre nach Ablauf der Entziehungsfrist,
- 4.bei Feststellung der Berufsunwürdigkeit, soweit diese befristet ist, zehn Jahre nach Ablauf dieser Frist
zu tilgen. Liegen mehrere Ahndungen vor, so ist der Ablauf der letzten Frist maßgebend. Die über die Ahndungen entstandenen Vorgänge sind nach Fristablauf zu vernichten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Ahndung unanfechtbar geworden ist, Der Ablauf der Frist ist gehemmt, solange gegen das Kammermitglied ein Verfahren auf Rücknahme oder Widerruf der Approbation schwebt.
(3) Vom Tilgungszeitpunkt ab dürfen die Tat und die Ahndung dem Kammermitglied berufsrechtlich nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden.